Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2008 - X ZR 84/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom 10. August 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 32.500,-- € zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem der Beklagte dem Honorarvorschlag nicht zugestimmt und die Klägerin um Erläuterung gebeten hat, wie es zu dem vorgeschlagenen Betrag komme, hat der gerichtliche Sachverständige die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt: Arbeitskopien 1265 Stk. 207,25 € Gutachtenkopien 374 Stk. 73,60 € Leistungshonorar 311 h x 95,00 € 29.545,00 € Erstellung des Gutachtens 98.000 Anschläge 73,50 € Hilfskräfte 40 h x 65,00 € 2.600,00 € Gesamt 32.500,00 €
- 2
- II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann nur in Höhe des zuerkannten Betrages festgesetzt werden.
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- 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, S. 418, 776) maßgeblich.
- 4
- 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Senat nur ein Zeitaufwand im Umfang von 100 Stunden hinreichend plausibel und überzeugend dargelegt; ein darüber hinausgehender Aufwand kann daher nicht anerkannt werden.
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- Grundsätzlich ist allerdings die Arbeitsweise des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten gerichtlichen Sachverständigen diesem selbst überlassen , wobei davon auszugehen ist, dass von seinem Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Dem dafür anzurechnenden Zeitaufwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet be- sitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.).
- 6
- 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Honorarforderung des gerichtlichen Sachverständigen Folgendes:
- 7
- a) Die Begutachtung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Polyolefinen, wobei die Patentschrift drei Patentansprüche und 4 Spalten Beschreibung und das Urteil des Bundespatentgerichts 14 Seiten umfassen; für eine besondere Schwierigkeit bei der Ermittlung des technischen Gehalts der patentgemäßen Lehre und ihr Verständnis ist von daher nichts zu erkennen. Die Prozessakten weisen keinen besonderen Umfang auf. Auch die 10 Entgegenhaltungen und eine behauptete Vorbenutzung geben weder von der Zahl noch vom Umfang einen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines größeren Aufwandes bei Ermittlung und Erläuterung des Standes der Technik.
- 8
- Angesichts dieses Umfangs des Gutachtenauftrags ist der für die Erstellung des Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand von 311 Stunden (bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden rund 39 Arbeitstage) nicht mehr plausibel. Zwar umfasst das schriftliche Gutachten insgesamt 33 Seiten und nimmt zu den Beweisfragen im Einzelnen Stellung. Ein größerer zeitlicher Aufwand als die bereits genannten 100 Stunden Arbeitszeit kann jedoch angesichts der genannten Umstände nicht anerkannt werden.
- 9
- b) Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Sen.Beschl. v. 15.5.2007 - X ZR 75/05, Tz. 4), ist die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wird - ein Stundensatz von 95 € zugrundezulegen. Ihm steht daher ein Leistungshonorar in Höhe von 9.500,-- € zu.
- 10
- c) Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die der gerichtliche Sachverständige mit 98.000 Anschlägen beziffert hat. Dies ergibt den mit der Honorarabrechnung geltend gemachten Betrag von 73,70 €.
- 11
- d) Das Gutachten war in elffacher Ausfertigung einzureichen, so dass bei einem Umfang des Gutachtens von 33 Seiten 330 Kopien zu fertigen waren, die nach § 7 Abs. 2 JVEG für die ersten 50 Seiten mit je 0,50 € und für jede weitere Seite mit 0,15 € zu vergüten sind, was zu einem Gesamtbetrag von 54,40 € führt.
- 12
- e) Die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten Kosten für Arbeitskopien sind nicht zu vergüten. Dem Sachverständigen wurden mit dem Gutachtenauftrag die Akten sowie für seine Handakten Überstücke der Streitpatentschrift , des angefochtenen Urteils, des Beweisbeschlusses des Senats, der Entgegenhaltungen einschließlich erforderlicher Übersetzungen sowie der im Gutachtenauftrag genannten Schriftsätze überlassen.
- 13
- f) Kosten für Hilfskräfte können nicht angesetzt werden, da der Sachverständige bei seiner Abrechnung die Notwendigkeit der in diesem Zusammen- hang geltend gemachten besonderen Kosten nicht hinreichend und plausibel dargelegt hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG).
- 14
- 4. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen berechnet sich danach wie folgt: Honorar nach § 9 JVEG 9.500,00 € Schreibaufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 73,70 € Aufwendungen für Kopien nach § 7 Abs. 2 JVEG 54,40 € Zusammen 9.626,10 € zzgl. Umsatzsteuer 1.829,34 € Gesamt 11.457,44 €
- 15
- Die Erstellung des schriftlichen Gutachtens ist demzufolge mit 11.457,44 € zu vergüten.
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 (EU) -
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Annotations
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.