Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - X ZR 7/11

published on 13/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - X ZR 7/11
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Landgericht Erfurt, 3 O 1482/04, 14/12/2006
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 62/07, 19/01/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 7/11
vom
13. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2).
2
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
3
a) Die Klägerin begründet ihre beabsichtigte Gehörsrüge damit, dass der Senat sich in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem offensichtlichen Irrtum über den Inhalt der Zeugenaussage von H. P. vom 1. Dezember 2010 hinsichtlich dessen Erfindereigenschaft und der der Klägerin befunden habe. Die Aussage des Zeugen P. , er habe das System erfunden, habe sich ausdrücklich auf die Frage, wer das Magnetsystem erfunden habe, bezogen und nicht auf die Frage, wer die EVABeschichtung erfunden habe. Der Senat habe zu Unrecht die Frage nach der Erfindereigenschaft der Klägerin vom Berufungsgericht als geklärt angesehen, obwohl bei richtiger Auslegung der Zeugenaussagen von H. und A. P. und bei Berücksichtigung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angebotenen Beweise sich ein anderes Ergebnis angeboten hätte.
4
b) Diese Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg.
5
(1) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - X ZR 165/07, GRUR 2011, 461 - Formkörper; Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 - Informationsübermittlungsverfahren II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entschei- dungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151).
6
(2) Mit dem Vortrag der Klägerin ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. November 2011 hat der Senat die Rüge der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, sie habe vor dem Oberlandesgericht vorgetragen, sie selbst und nicht H. P. sei Erfinderin der EVA-Beschichtung gewesen. Der Senat hat das Berufungsurteil dahingehend gewürdigt, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin , sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen habe, jedoch zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Erfindung von H. P. gemacht worden ist. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses hat der Senat weder vorgenommen noch war sie ihm möglich.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 1482/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 U 62/07 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.