Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - X ZR 52/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom 27. Februar 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 18.445,00 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die Beklagte dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er, auf Aufforderung des Senats, eine aufgeschlüsselte Rechnung für 250 Stunden zu einem Stundensatz von 65,00 € über 19.337,50 € einschließlich Umsatzsteuer gestellt. Im Einzelnen hat er angesetzt: Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften 88 h Prüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen 96 h Tätigkeit Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteransprüche 48 h Fertigstellung des Gutachtens 18 h.
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- II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann nur teilweise festgesetzt werden; sein weitergehender Antrag ist zurückzuweisen.
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- 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776) maßgeblich.
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- 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 150 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen.
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- a) Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt zwar grundsätzlich diesem selbst überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von ihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat.
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- Dem unter Beachtung dieser Umstände anrechenbaren zeitlichen Aufwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger , zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben.
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- b) Die Begutachtung bezieht sich auf ein raumluftechnisches Gerät, in dem sich der gerichtliche Sachverständige mit 13 Entgegenhaltungen und sechs Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Dabei umfasst die Streitpatentschrift in der üblichen Formatierung europäischer Patentschriften mit zweispaltig bedruckten Seiten für Beschreibung und sechs Patentansprüche sechs Spalten sowie zehn Figuren. Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts belaufen sich auf etwas mehr als 13 Seiten. Veröffentlichung 1 (V 1) in der Zusammenstellung der Entgegenhaltungen im Beweisbeschluss ist ein im Wesentlichen zwölfseitiger Prospekt für Klimaschränke; V 2 ein siebenseitiger Auszug aus dem Fachbuch "Klimatechnik für Heizungsbauer" aus der Schriftenreihe "Der Heizungsingenieur" und V 3 ein eine Seite umfassender Beitrag "Gepumpte Wärme" aus "Klipp und klar 100 X Technik im Alltag" mit einer zusätzlichen Seite mit Abbildungen. Die deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (V 4) betrifft eine Vorrichtung zur Beund Entlüftung und umfasst eine neunseitige Beschreibung, neun auf zwei Seiten formulierte Patentansprüche sowie zwei Figuren. V 5 ist ein sechsseitiger Fachzeitschriftenbeitrag mit mehreren Abbildungen. Die einen Klimaschrank betreffende deutsche Offenlegungsschrift 34 05 584 umfasst, in großzügiger Formatierung, eine zehnseitige Beschreibung mit 24 auf fünf Seiten niedergelegten Patentansprüchen sowie zwei Figuren. Die deutsche Auslegeschrift 26 27 734 betrifft ein Lüftungs- und Klimagerät mit Wärmepumpe; die fünf Patentansprüche und die Beschreibung sind auf viereinhalb Spalten niedergelegt; dazu kommen drei Figuren. Die französische Patentanmeldung 24 02 163 betreffend Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraumes umfasst in deutscher Übersetzung eine siebenseitige Beschreibung sowie auf eineinhalb Seiten formulierte Patentansprüche und neun Figuren. Die deutsche Offenlegungsschrift 33 15 444 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Belüften und Heizen von Räumen und enthält auf gut einer Seite die Patentansprüche, eine siebenseitige Beschreibung und vier Figuren. Die deutsche Auslegeschrift 23 58 884 (V 10) betrifft eine Anlage zur Klimatisierung der Luft und umfasst einen Patentanspruch und eine Beschreibung auf insgesamt sechs Spalten sowie drei Figuren. Die französische Offenlegungsschrift 2 196 452 (V 11) betrifft ein Lüftungsgerät insbesondere für Schwimmhallen und besteht in deutscher Übersetzung aus einer dreiseitigen Beschreibung, drei auf einer halben Seite formulierten Patentansprüchen sowie drei Figuren. Die US-Patentschrift betreffend ein Energie-Wiedergewinnungssystem vom Umlauf-Typ enthält eine 22seitige Beschreibung, elf Patentansprüche und zehn Figuren. Die Übersetzung des Beitrags V 13 schließlich umfasst einen rund zehnseitigen Text, drei Tabellen und einige Zeichnungen.
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- c) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs der Prozessakten ist der für die Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften angesetzte Aufwand von 88 Stunden, mithin - gemessen an einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - von elf vollen Werktagen, nicht mehr plausibel. Das Gleiche gilt für die insgesamt 144 Stunden für Prüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sowie der Neben- und Unteransprüche , zumal eine Prüfung und Bewertung der erfinderischen Tätigkeit im Wesentlichen entfallen ist, weil der Sachverständige das Streitpatent dem Stand der Technik zugeordnet hat. Das Gutachten selbst ist mit insgesamt 16 Seiten äußerst knapp gehalten und beschränkt sich bei seiner Beantwortung der im Beweisbeschluss enthaltenen Fragen im Wesentlichen auf Kurzstellung- nahmen. Mit den Entgegenhaltungen beschäftigt es sich ausschließlich im Rahmen einer Merkmalstabelle. Die Frage etwa danach, worin sich die Lehre nach dem Streitpatent von dem Inhalt der einzelnen Veröffentlichungen unterscheidet , wird mit dem Verweis auf die Merkmalstabelle beantwortet.
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- 3. Der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz ergibt sich aus der für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik vorgesehenen Honorargruppe des JVEG und ist deshalb nicht zu beanstanden.
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- 4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst eine gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 65,00 €, d.h. von 9.750,00 €.
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- Weiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Der Senat schätzt die Zahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000, was einem Betrag von 24,00 € entspricht. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß § 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 16 Seiten, insgesamt also 160 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen, mithin insgesamt 41,50 € zustehen, insgesamt also: 150 Stunden je 65,00 € 9.750,00€ Schreibauslagen 24,00 € Mehrexemplare 41,50 € Summe 9.815,50 € Umsatzsteuer 1.864,95 € insgesamt 11.680,45€ Scharen Keukenschrijver Mühlens Asendorf Gröning
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -
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Annotations
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- 1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos; - 3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.