Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2005 - X ZR 195/03

published on 21/06/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2005 - X ZR 195/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 195/03
vom
21. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und ihres Streithelfers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. September 2003 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und ihr Streithelfer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 ZPO).

Gründe:


Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte, die durch die Beschädigung der Rohrleitungsbrücke objektiv ihre Schutzpflicht aus dem Werkvertrag verletzt hat, ihr fehlendes Verschulden beweisen muß, trifft unabhängig von den im Vertrag getroffenen Bestimmungen zu. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beweislast nach Gefahrenbereichen geklärt.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat, gestützt auf den von der Klägerin im Leistungsverzeichnis erteilten Hinweis auf die möglicherweise schlechten Festigkeitswerte der Abbruchobjekte und auf die ausdrückliche Auflage in der Ausschreibung, die Anlagen der V. zu schützen, den Werkvertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich nicht auf eine Vertragsausführung nach dem Stand der Technik beschränken durfte, sondern entweder zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen oder wenigstens die Klägerin auf das anderenfalls verbleibende Restrisiko hinweisen mußte. Diese revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das Berufungsgericht, entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, damit nicht von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen abgewichen , daß der Streithelfer nach dem Stand der Technik gearbeitet habe.
Hätte die Beklagte die sich somit aus dem Vertrag ergebenden zusätzlichen Sorgfalts- bzw. Hinweispflichten erfüllt, so wäre der Schaden vermieden worden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Beklagte eigenverantwortlich zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. eine technische Betonfestigkeitsprüfung - und zwar bis in ausreichende Höhe -, den Einbau von Stahlkippgelenken oder die Wahl einer anderen Abbruchmethode vorgenommen hätte, sondern auch für den Fall, daß sie die Klägerin nur über das anderenfalls verbleibende Restrisiko aufgeklärt hätte. Denn nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, daß die Klägerin dann nicht etwa dieses Risiko in Kauf genommen, sondern daß sie die notwendigen Zusatzmaßnahmen in Auftrag gegeben hätte.
Soweit das Berufungsgericht die vom Landgericht vorgenommene Behandlung der Forderungshöhe als unstreitig für vertretbar gehalten und sich
deshalb für daran gebunden erachtet hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), handelt es sich ebenfalls um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ohne zulassungsrelevante Bedeutung.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius Mühlens Kirchhoff
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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published on 12/11/2015 00:00

Tenor Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2012 wird abgeändert und wie folgt neugefasst: I. 1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä gerin 64.468,57 € ne
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.