A.
Der Rechtsstreit betrifft Ansprüche der Klägerin wegen Schäden, die an den Betonoberflächen im Erweiterungsbau eines Parkhauses im N in N eingetreten sind.
Die Klägerin ließ im Jahr 2001 ein bereits bestehendes Parkhaus im N in N erweitern. Die Beklagte zu 2 wurde von der Klägerin zumindest mit der Planung und Ausschreibung des Erweiterungsbaus beauftragt. Eine gegebenenfalls später nachzuholende Beschichtung der Betonoberfläche sollte auf Wunsch der Klägerin wegen der hiermit verbundenen, jedenfalls vorübergehenden Kostenersparnis nicht geplant werden. Die Beklagte zu 2 erstellte das Leistungsverzeichnis für die Erd- und Stahlbetonarbeiten (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen). Das Leistungsverzeichnis und unter anderem die VOB/B sowie „sonstige technische Baubestimmungen und Normen (z.B. VDE-Richtlinien) sowie anerkannte und übliche Regeln der Technik“ wurden Grundlage und Bestandteil des den Erweiterungsbau betreffenden Bauvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 (wegen der Einzelheiten wird auf den Bauleistungsauftrag vom 22. März 2001, Anlage K 2, Bezug genommen). Die Erweiterung wurde von der Beklagten zu 1 zwischen April und August 2001 errichtet. Bereits in der ersten Winterperiode (2001/2002) platzte an zahlreichen Stellen die Betonoberfläche des Parkdecks auf. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 unter Fristsetzung zum 3. Juni 2005 und die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung zum 17. Juni 2005 auf, „den auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens entstandenen Schaden“ in Höhe von 264.520,00 € (Beklagte zu 1) bzw. 274.520,00 € (Beklagte zu 2) zu bezahlen (wegen der Einzelheiten wird auf die Anl agen K 13 und K 13a Bezug genommen).
Die Klägerin hat in der ersten Instanz behauptet, dass die aufgetretenen Schäden auf Planungs- und Ausführungsfehlern der Beklagten beruhen würden. Die Beklagte zu 1 habe den ausgeschriebenen Wasser/Zement-Wert von 0,5 nicht eingehalten und schon deswegen einen Beton verarbeitet, der den geschuldeten Anforderungen an eine hohe Frost- und Tausalzbeständigkeit nicht genügt habe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 2 die in der DIN 1045 enthaltenen erhöhten Anforderungen an die Frost- und Tausalzbeständigkeit genau -insbesondere hinsichtlich der konkreten Betonrezeptur (Zement, Betonzuschläge, Betonzusatzmittel) - beschreiben hätte müssen. Ein diesen Anforderungen entsprechender Beton hätte seitens der Beklagten zu 1 auch verarbeitet werden müssen. Die Beklagten hätten zudem ihre Prüfungs- und Hinweispflichten hinsichtlich des ausgeschriebenen und verarbeiteten Betons, der für ein funktionsgerechtes Werk hätte geeignet sein müssen, nicht erfüllt.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 mitgeteilt, dass sich die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 gegen deren frühere Inhaber richtet (Bl. 103 d. A.). Dieser Schriftsatz ist den früheren Inhabern der Beklagten zu 2 nicht förmlich zugestellt worden. Die Klägerin hat in den mündlichen Verhandlungen jeweils, zuletzt in der öffentlichen Sitzung am 6. Dezember 2011, lediglich folgenden Antrag aus der ursprünglichen Klageschrift gestellt (vgl. die Protokolle vom 15. September 2010, Bl. 113 ff. d. A., vom 20. Juli 2011, Bl. 150 ff. d. A., sowie vom 6. Dezember 2011, Bl. 177 ff. d. A.):
Die Beklagte 2 wird verurteilt, an die Klägerin 280.160,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2005 zu bezahlen, wobei die Beklagte zu 2 hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 140.080,00 nebst Zinsen als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1 haftet.
I. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren, ggfls. über Ziffer hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus folgenden Mängeln an der Erweiterung des Parkhauses (Gebäude 119) des Anwesens N N entstanden ist oder noch entsteht:
a) Schädigungen der Betonoberfläche der Parkdecks in Ebenen 2 bis 5, insbesondere durch Abplatzungen der obersten Beton- und Randzone; noch geschlossene, aber rissige und hohl liegende Oberflächen; geldstückgroße Einzelabplatzungen; flächige Abplatzungen.
b) Der Anschluss der umlaufenden Stahlkonstruktion an die Oberflächen der Stahlbetondecken mit einem Epoxydharzmörtel ist nicht flüssigkeitsdicht.
c) Die Oberflächen weisen Rissbildungen an folgenden Bereichen auf: Rissbildungen im Bereich der Unterzüge parallel zum Unterzug; Risse im Bereich der Anbindung an Stützen und an die Fugenkonstruktionen; Rissbildungen am Auflagerpunkt von Stützen.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 140.000,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2005 zu bezahlen. Insoweit haftet die Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2.
II.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 50% der weiteren über Ziffer II.1. hinausgehenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die der Klägerin aus folgenden Mängeln der Erweiterung des Parkhauses (Gebäude 119) des Anwesens N N in N entstanden ist und noch entsteht:
a) Schädigungen der Betonoberfläche der Parkdecks in Ebenen 2 bis 5, insbesondere durch Abplatzungen der obersten Beton- und Randzone; noch geschlossene, aber rissige und hohl liegende Oberflächen; geldstückgroße Einzelabplatzungen; flächige Abplatzungen.
b) Der Anschluss der umlaufenden Stahlkonstruktion an die Oberflächen der Stahlbetondecken mit einem Epoxydharzmörtel ist nicht flüssigkeitsdicht.
c) Die Oberflächen weisen Rissbildungen an folgenden Bereichen auf: Rissbildungen im Bereich der Unterzüge parallel zum Unterzug; Risse im Bereich der Anbindung an Stützen und an die Fugenkonstruktionen; Rissbildungen am Auflagerpunkt von Stützen.
Die Beklagten haben in der ersten Instanz jeweils beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat in der ersten Instanz behauptet, einen Wasser/Zement-Wert von 0,5 eingehalten zu haben. Eine Nichteinhaltung des nach ihrer Auffassung lediglich für die Bodenplatte vorgesehenen Wasser/Zement-Wertes von 0,5 sei zudem für das aufgetretene Schadensbild nicht ursächlich gewesen. Der Sachverständige habe als Ursache des Schadens die nicht vorhandene Frost- und Tausalzbeständigkeit festgestellt.
Die Beklagte zu 1 hat die Auffassung vertreten, ein frost- und tausalzbeständiger Beton sei nicht geschuldet gewesen; die von ihr geschuldete Qualität des Betons sei im Leistungsverzeichnis beschrieben gewesen. Eine etwaige Haftung, weil sie zwar gemäß der vertraglichen Vorgaben gebaut, jedoch nicht schriftlich Bedenken angemeldet habe, wäre im Übrigen wegen des ganz überwiegenden Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Bei der Schadensberechnung müssten unter anderem Beträge für die Parkplatznummerierungen (5.000 €), für die Baustelleneinrichtung (35.000 €) und für Mängelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit von dem Tragwerkbüro zu verantwortenden Biegerissen (7.000 €) in Abzug gebracht werden. Die Klägerin hätte auch schadensmindernd nach der ersten Winterperiode geeignete Maßnahmen treffen müssen, um einer Schadenserweiterung zu begegnen.
Die Beklagte zu 2 hat in der ersten Instanz behauptet, die Klägerin habe die Bauleitung selbst übernommen. Am 12. Februar 2001 habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach seiner Einschätzung eine Beschichtung eigentlich unverzichtbar sei und spätestens nach drei bis fünf Jahren erfolgen solle. Eine Chloridverseuchung einer nicht mit einer Beschichtung geschützten Betondecke wäre auch bei einer DINgerechten Auslegung der Betonsorte nicht völlig vermieden worden, aber zeitlich sehr verzögert eingetreten.
Die Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, für die Schäden sei die Klägerin, deren Projektleiter H über keine geringe Fachqualifikation verfügt habe, selbst verantwortlich. Herr H habe mit dem von der Klägerin eingeschalteten Tragwerkplaner die Risiken eines Verzichts auf eine Beschichtung erörtert und habe von diesem eine Bedenkenanmeldung erhalten. Die Vorgabe der Betonrezeptur sei alleinige Aufgabe des Statikers. Der Sanierungsaufwand wäre zudem geringer ausgefallen, wenn bereits im Jahr 2002 eine Sanierung vorgenommen worden wäre.
Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Bei der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin, die sich das Planungsverschulden der Beklagten zu 2 anrechnen lassen müsse, nicht nur - entsprechend der klägerischen Auffassung - in Höhe von 50%, sondern in Höhe von 75% angenommen.
In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausdrücklich die Parteifähigkeit der (verurteilten) Beklagten zu 2 als (wohl) aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen und die gegen diese gerichtete Klage daher als zulässig erachtet.
Die Verurteilung der Beklagten zu 2 hat das Landgericht auf § 635 BGB a. F. gestützt und insoweit darauf abgestellt, dass das von dieser verfasste Leistungsverzeichnis zum auszuführenden Beton mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte zu 2 habe eine Planung einer Parkhauserweiterung geschuldet, die ohne Beschichtung ausgeführt werden sollte. Allerdings sei für beide Seiten ersichtlich vertraglich vorausgesetzt gewesen, dass die geplante Parkhauserweiterung einer mit Tausalzeintrag verbundenen Nutzung ausgesetzt sein würde und diese - jedenfalls für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren - aushalten sollte. Damit sei ein frost- und tausalzbeständiger Beton geschuldet gewesen. Der diesen Anforderungen entsprechende Beton sei im Leistungsverzeichnis nur ungenügend beschrieben worden. Die fehlerhafte Ausschreibung habe die Beklagte zu 2 auch zu vertreten. Sie hafte neben dem von der Klägerin beauftragten Sonderfachmann (Tragwerkplaner) für schuldhaft übersehene Mängel der Planung. Die Klägerin, die auf eine Beschichtung verzichtet habe, habe auch nicht gewusst, dass der Betonboden bereits vor dem ersten Winter hätte beschichtet werden müssen, um Frost- und Tausalzschäden zu verhindern.
Bei der Schadensberechnung hat das Landgericht den für die vorläufigen Kosten der Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen K ermittelten Nettobetrag in Ansatz gebracht und hiervon nur den für die hierin vorgesehene Beschichtung erforderlichen Betrag als „Sowiesokosten“ in Abzug gebracht. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht nicht angenommen, da bereits der ursprünglich erforderliche Sanierungsaufwand in etwa den nunmehr geltend gemachten Kosten entsprochen habe. Die Klägerin habe auch das Ende des Beweisverfahrens abwarten dürfen.
Gegen die Beklagte zu 1 hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe von 25% der Schadensumme gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B a.F. zugesprochen. Wegen der fehlenden Frost- und Tausalzbeständigkeit sei der hergestellte Beton für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht geeignet und daher mangelhaft gewesen. Die Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, sie sei lediglich verpflichtet gewesen, einen Beton gemäß dem unvollständigen Leistungsverzeichnis auszuführen. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass der ausgeschriebene Beton nicht geeignet gewesen sei, den vertraglich vorausgesetzten Gebrach des Parkhauses zu gewährleisten. Die Beklagte hätte entweder einen Beton auswählen müssen, der den erhöhten Anforderungen ohne Beschichtung standhält, oder auf die Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses hinweisen müssen. Ein Hinweis, dass durch das Weglassen der Beschichtung bereits nach einer Frostperiode erhebliche Schäden auftreten, sei durch die Beklagte zu 1 nicht erteilt worden. Hinsichtlich des der Klägerin anzurechnenden Planungsverschuldens hat es das Landgericht als maßgeblich erachtet, dass die Beklagte zu 2 die entscheidenden und wesentlichen Ursachen für die dann fehlerhafte Betonherstellung gesetzt habe.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben gegen das Endurteil des Landgerichts vollumfänglich Berufung eingelegt.
Die Beklagte zu 1 vertieft in der zweiten Instanz ihre erstinstanzlichen Ausführungen und vertritt weiterhin die Auffassung, ihre Leistung sei mangelfrei gewesen. Die Klägerin sei auf das Beschichtungserfordernis hingewiesen worden; die Bedenkenanmeldung schließe ihre Haftung aus. Eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Parkhaus auch ohne Beschichtung jedenfalls 3 bis 5 Jahre funktionstauglich sein müsse, sei nicht getroffen worden. Die Klägerin, die die geplante Ausführung ohne Beschichtung selbst als „grenzwertig“ bezeichnet habe, hätte ihre eigene, der Kosteneinsparung geschuldete Planung überdenken müssen. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe ein vorhandenes Risikobewusstsein der Klägerin hinsichtlich der Ausführung ohne Beschichtung. Aus Sicht der Beklagten zu 1 als bauausführendes Unternehmen sei die im Leistungsverzeichnis auf Seite 66 enthaltene Betongüte durch die Bezeichnung B 35 abschließend definiert worden. Nach den damals üblichen DIN-Anforderungen hätten keine Unklarheiten bestanden, die einer näheren Definition bedurft hätten.
Die Beklagte zu 2 hält das gegen sie als nicht mehr existente und nicht verklagte Partei erlassene Urteil für nichtig. Die Beklagte zu 2 bestehe auch nicht mehr als Abwicklungsgesellschaft; sie sei bereits kurz nach der Beendigung des Bauwerks aufgelöst worden. Auch die Beklagte zu 2 wiederholt und vertieft hinsichtlich der (Un-) Begründetheit der Klage im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, ihre Planung sei mangelfrei gewesen. Adressat für die Vorgaben der DIN 1045 sei der Tragwerkplaner, weswegen ein nach § 635 BGB a. F. erforderliches Verschulden nicht vorliege. Jedenfalls hätte der Tragwerkplaner allen am Bauwerk Beteiligten in eindeutiger Weise die notwendigen technischen Vorgaben für eine hinreichende Frost- und Tausalzbeständigkeit mitteilen müssen. Die Beklagte zu 2 habe die ihr vom Statiker übermittelte Betonqualität auch im Leistungsverzeichnis übernommen. In Betracht kommende Hinweispflichten würden sich im hier vorliegenden Fall wegen der Fachkunde des Auftragsgebers reduzieren. Die vorliegende Problematik habe sich für die Beklagte zu 2 nicht mehr aufdrängen müssen als der Klägerin und dem von ihr beauftragten Statiker.
Zudem greift die Beklagte zu 2 die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen habe sich ergeben, dass die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der von ihr beabsichtigten Planung und Ausführung ohne Beschichtung hingewiesen worden sei. Die Klägerin habe die hiermit verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2 meint, sie sei wegen der von der Klägerin vorgenommenen Umplanung eine reine Weisungsempfängerin gewesen; der von ihr geschuldete Leistungsumfang habe sich damit verringert. Die Klägerin habe sich gewünscht, dass der vertraglich geschuldete Erfolg einer funktionstauglichen und zweckentsprechenden Garage nicht realisiert werde, sondern ein in Kauf genommener Mangel. Die Klägerin habe die Entscheidung darüber getroffen, „was gemacht werden sollte und wie man es durchführen will“. Die Klägerin müsse sich ein Verschulden ihres Tragwerkplaners zurechnen lassen. Die Beklagte zu 2 habe nicht erkennen müssen, dass bereits im ersten Jahr ein Schadensrisiko bestehen würde. Die Klägerin habe auch die Bauleitung übernommen und hätte daher eine fremde Planung überprüfen und Fehler korrigieren müssen. Den insoweit vorliegenden Fehler ihres angestellten Architekten müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen.
Zudem wendet sich die Beklagte zu 2 gegen die Höhe des vom Landgericht angenommenen Schadens und verweist insbesondere darauf, dass die vorhandenen Biegerisse dem Bereich des Tragwerkplaners zuzuordnen seien und der größte Anteil des aufgetretenen Schadens auf den Rissen beruhen würde und daher auf den Tragwerkplaner zurückzuführen sei.
Die Klägerin hat in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts Nürnberg am 6. August 2015 den vom Senat als Rubrumsberichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO ausgelegten Antrag der „Anschlussberufung“ zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1 hat in der zweiten Instanz beantragt,
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2012 wird abgeändert, soweit der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Beklagte zu 1 verurteilt wurde. Die Klage wird insoweit als unbegründet abgewiesen.
Die Beklagte zu 2 hat in der zweiten Instanz beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.02.2012 - Az. 9 O 10424/09 - wird aufgehoben, soweit es eine Verurteilung der Beklagten zu 2 ausspricht.
II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
III. Hilfsweise: Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zu 2 verurteilt wurde.
Die Klägerin hat in der zweiten Instanz beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1 weist die Klägerin darauf hin, dass schon der unter anderem festgestellte Mangel wegen der Nichteinhaltung des vorgegebenen Wasser/Zement-Wertes in keinem Zusammenhang zu der unzureichenden Beschreibung des Betons im Leistungsverzeichnis stehe. Der Entfall der Beschichtung sei aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlich gewesen. Die Beklagte zu 1 habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Boden zu einem späteren Zeitpunkt beschichtet worden wäre. Aus der Beweisaufnahme habe sich zudem ergeben, dass die Klägerin nicht in hinreichender Weise Hinweise und Bedenken erhalten habe. Die Beklagte zu 1 habe auch nicht die auf die Wahl einer geeigneten Betonrezeptur bezogenen Vorgaben des Statikers beachtet, mit welchen den Bedenken gegen eine Ausführung ohne Beschichtung Rechnung getragen werden sollte. Der Klägerin sei auch nicht inhaltlich klar und eindeutig vor Augen geführt worden, welche Tragweite eine unterlassene Befolgung eines Hinweises haben würde. Eine Bedenkenhinweispflicht sei auch nicht aufgrund eines - nicht vorhandenen - überlegenen Fachwissens der Klägerin entfallen.
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 2 weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass dieser als für ihre Parteifähigkeit relevantes Aktivvermögen noch ein Regressanspruch gegen ihre Haftpflichtversicherung zustehe. Zur Begründetheit der Klage führt die Klägerin aus, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf der fehlenden Beschichtung, sondern darauf beruhen würden, dass im Leistungsverzeichnis kein Beton mit dem erforderlichen Frost- und Tausalzwiderstand dargestellt gewesen sei. Die für die Beklagte zu 2 handelnden Architektin, die Zeugin E, hätte Angaben des Statikers nicht ungeprüft übernehmen dürfen, jedenfalls werde die für die Planung verantwortlich Beklagte zu 2 nicht durch die Beteiligung anderer Fachkräfte entlastet. Der Tragwerkplaner habe zudem wegen der nicht vorzunehmenden Beschichtung auf erhöhte Anforderungen an die Betonqualität hingewiesen. Die Beklagte zu 2 habe es unterlassen, diese Vorgaben im Leistungsverzeichnis umzusetzen. Sofern der Vorschlag der Klägerin, ohne Beschichtung zu planen und zu bauen, kein funktionstaugliches Werk ermögliche, bestehe eine hier nicht eingehaltene nachhaltige Hinweispflicht auf ein erhöhtes Schadensrisiko. Der Klägerin seien die vorliegenden Risiken nicht bekannt gewesen. Die Bedenken des Tragwerkplaners hätten sich mit Blick auf die im Schreiben vom 12. April 2001 enthaltenen Vorgaben (Anlage K 17) erledigt. Soweit die Tätigkeit des Tragwerkplaners betroffen ist, könne dessen Verhalten allenfalls ein Gesamtschuldverhältnis begründen; für die Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin sei dies aber nicht relevant.
Die Parteien haben bezogen auf die vorliegenden Mängel ein selbständiges Beweisverfahren geführt (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 9 OH 1151/04). Wegen der Einzelheiten der insoweit festgestellten Beweisergebnisse wird auf die Gutachten der Sachverständigen K B vom 16. April 2005 (Anlage K 9, im Folgenden: GA B), C K (im November 2006 erstelltes Gutachten, Anlage K 10, im Folgenden: GA K 1; im September 2007 erstelltes Ergänzungsgutachten, Anlage K 11, im Folgenden: GA K 2) und Dr.-Ing. D L vom 11. Mai 2009 (Anlage K 12, im Folgenden: GA L) Bezug genommen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen E, H, K, S und B (wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 20. Juli 2011, Bl. 150 ff. d. A., und vom 6. Dezember 2011, Bl. 177 ff. d. A., Bezug genommen). Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
B.
I.
1. Die statthaften Berufungen der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 517, § 519 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 520 ZPO). Sie sind daher zulässig.
2. Über den in dem als „Anschlussberufung“ bezeichneten Schriftsatz der Klägerin vom 2. August 2012 enthaltenen Antrag auf Abänderung des Urteils des Landgerichts dahingehend, dass die Beklagte zu 2 im Rubrum des Urteils entsprechend der Namen der Gesellschafter (Dipl.-Ing. H Sch und U W) bezeichnet werden soll (Bl. 273 d. A.), hat der Senat keine Entscheidung treffen müssen.
Ungeachtet des Umstands, dass die „Anschlussberufung“ entsprechend dem ohne Weiteres erkennbaren prozessualen Begehren der Klägerin als Berichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO hätte ausgelegt werden müssen (vgl. den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2015, Seite 2 des Protokolls, Bl. 396 d. A.), hat die Klägerin im Termin den Antrag zurückgenommen.
II.
Der Senat war auch nicht dazu veranlasst, auf Antrag einer Partei die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
1. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt als Ausnahme von der Pflicht des Berufungsgerichts gemäß § 538 Abs. 1 ZPO, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn ein angefochtenes Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2011 - IV ZR 171/10 -, juris Rn 21). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit eines Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.7.2011 - VIII ZR 342/09 -, juris Rn 25).
2. Auf der Grundlage einer nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nicht an der in den Verfügungen vom 22. August 2012 (Bl. 289 f. d. A.) und vom 12. Oktober 2012 (Bl. 312 f. d. A.) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung fest, wonach das angegriffene Urteil ein erstinstanzliches Teilurteil darstellt und - auf dieser Grundlage - die Gefahr einer unterschiedlichen, sich widersprechenden Beurteilung der im Raum stehenden Ansprüche besteht.
a) Ein Teilurteil setzt ein hierauf bezogenes Bewusstsein des Gerichts voraus. Es gehört zum Wesen des Teilurteils, dass das Gericht über einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes vorab entscheiden und über den Rest später befinden wolle. Dieser Wille muss in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.1999 - VI ZR 77/98 -, juris Rn 7).
So liegt der Fall hier aber nicht. Das Landgericht hat zwar übersehen, dass die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2010 einen Parteiwechsel vornehmen wollte (vgl. hierzu B. II. 2. b.). Allerdings hat das Landgericht - wie sich aus der Begründung des angegriffenen Urteils ergibt - aus seiner Sicht ein vollständiges, sämtliche Streitgegenstände gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits erfassendes Urteil erlassen wollen.
b) Das Landgericht hat auch folgerichtig lediglich die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber auch die Gesellschafter der Beklagten zu 2 verurteilt.
Der Schriftsatz vom 8. Juni 2012 führte - aufgrund eines Verfahrensfehlers des Landgerichts - nicht zu dem hiermit seitens der Klägerin gewünschten Parteiwechsel.
aa) Die Klägerin hat zunächst die Beklagte zu 2 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verklagt. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Wortlaut der Parteibezeichnung im Klagerubrum und aus der dortigen Bezeichnung der Gesellschafter als Inhaber - nicht aber als Beklagte - sowie daraus, dass auch in der Klagebegründung stets von der Beklagten, nicht aber von den Beklagten die Rede ist.
bb) Zwar hätte die bisherige Beklagte zu 2 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Parteiwechsel deswegen gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht zustimmen müssen, weil zum Zeitpunkt des in Betracht zu ziehenden Parteiwechsels noch nicht mündlich verhandelt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 269 Rn 5, zur entsprechenden Anwendung des § 269 ZPO auf den Parteiwechsel).
Allerdings setzt ein wirksamer Parteiwechsel, der ein Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu den neu in den Prozess eingetretenen Beklagten -hier den Gesellschaftern - begründet hätte, grundsätzlich eine förmliche Zustellung (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2010 - V ZR 5/10 -, juris Rn 11), jedenfalls aber eine Heilung einer unterbliebenen Zustellung gemäß § 295 ZPO voraus.
(1) Das Landgericht hat davon abgesehen, den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 2012 den neu in den Prozess einzubeziehenden Beklagten zuzustellen.
(2) Eine Heilung der fehlenden Zustellung gemäß § 295 ZPO setzt unter anderem voraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den angekündigten Antrag mit der Maßgabe stellt, die Klage richte sich nunmehr gegen die neuen Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2010 - V ZR 5/10 -, juris Rn 11).
Die Klägerin hat aber - obgleich im Schriftsatz vom 8. Juni 2010 eine als Parteiwechsel auszulegende „Klarstellung“ schriftsätzlich eingereicht worden war - in den mündlichen Verhandlungen stets nur den ursprünglich in der Klageschrift gestellten und auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezogenen Antrag in Bezug genommen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 137 Rn 2, zur Antragstellung durch Bezugnahme auf Schriftsätze).
Das Landgericht hat daher in der Konsequenz der eigenen Verfahrensführung zu Recht neben der Beklagten zu 1 nur die ursprüngliche Beklagte zu 2, nicht aber deren Gesellschafter als Partei behandelt und im angegriffenen Urteil verurteilt.
C.
I.
Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klagen sind zulässig.
Soweit die Beklagte zu 2 rügt, das landgerichtliche Urteil sei wegen ihrer infolge einer vermögenslosen Abwicklung eingetretenen Nichtexistenz „nichtig“, ist deren Parteifähigkeit als von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung betroffen.
Die Berufung bleibt mit diesem Einwand aber erfolglos. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 2 parteifähig ist.
1. Zwar ist, soweit die Beklagte zu 2 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Prozess auf der Passivseite betroffen ist, hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) nicht auf etwaig bestehende Ansprüche der Klägerin abzustellen, deren Bestehen unter Umständen eine nachträgliche Auseinandersetzung der Gesellschaft zur Folge haben könnte (vgl. aber Seiten 8 f. des angegriffenen Urteils). Vielmehr kommt es bei einem Passivprozess nur darauf an, ob die Beklagte auf der Grundlage eines substantiierten Klägervorbringens noch über ein verwertbares Vermögen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09 -, juris Rn 22). Ausreichend wäre es insoweit für den Fall einer bereits durch Kontenausgleich vollständig abgewickelten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass nachträglich - nach einer dann nur scheinbar vollständigen Abwicklung - noch Gegenstände des Gesamthandsvermögens aufgefunden werden. In diesem Fall müsste die auf ein Aktivvermögen bezogene Auseinandersetzung im Rahmen einer Nachtragsliquidation wieder aufgenommen werden (vgl. Carsten Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 730 Rn 38 f.).
2. Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche als Aktivvermögen einen Regressanspruch gegen ihre Haftpflichtversicherung habe (Bl. 276 d. A.).
Auf dieser Grundlage ist von einem fortbestehenden Aktivvermögen der Beklagten zu 2 in Form eines pfändbaren Anspruchs gegen ihre Versicherung auszugehen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayBauKaG ist eine Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer unter anderem abhängig vom Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Klägerin, wonach ein Regressanspruch der Beklagten zu 2 gegen deren Haftpflichtversicherung bestehe, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 2 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte und dass ein Anspruch gegen die Versicherung für den Fall einer im vorliegenden Prozess zu klärenden Haftpflicht auch besteht.
II.
Ungeachtet der Frage, wie im Einzelnen wirkungslose oder wirkungsgeminderte Urteile verfahrensrechtlich behandelt werden müssen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, Vor § 300 Rn 15 ff.), sind auch die weiteren die angebliche Nichtigkeit des angegriffenen Urteils betreffenden Rügen der Beklagten zu 2 erfolglos.
Aus den Ausführungen zu B. II. 2. ergibt sich, dass die verfahrensrechtlich als existent zu behandelnde Beklagte zu 2 von der Klägerin verklagt worden ist und nicht infolge eines beabsichtigten Parteiwechsels aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Annahme der Beklagten zu 2, es sei - mit der Konsequenz der Nichtigkeit - eine zu keinem Zeitpunkt verklagte Partei verurteilt worden, ist daher nicht zutreffend.
D.
Die Berufung der Beklagten zu 2 hat, soweit die Begründetheit der gegen sie geführten Klage betroffen ist, nur teilweise Erfolg. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte zu 2 gemäß § 635 BGB a. F. im vollen Umfang Schadensersatz für die von ihr zu vertretenen Mängel zu leisten hat (I.). Das Landgericht hat allerdings den von der Beklagten zu 2 auszugleichenden Schaden zu hoch bemessen (II.).
I.
Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Werkvertrags jedenfalls eine mangelfreie Planung und Ausschreibung des Erweiterungsbaus geschuldet. Das Architektenwerk war mangelhaft (1.). Die Beklagte zu 2 hat den Mangel auch zu vertreten (2.).
1. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB a. F. ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Leistung des Auftragnehmers ist daher nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9.7.2014 - VII ZR 161/13 -, juris Rn 19; BGH, Urteil vom 11.11.1999 - VII ZR 403/98 -, juris Rn
20). a) Es kann offen bleiben, ob hieran gemessen bereits die spätere Planung der Beklagten zu 2, das seitens der Beklagten zu 1 als Bauunternehmerin zu errichtende Bauwerk ohne eine zunächst vorgesehene Beschichtung der Betonoberflächen im Leistungsverzeichnis auszuschreiben, einen werkvertraglichen, die Haftung der Beklagten zu 2 auslösenden Mangel begründen könnte.
aa) Das Erfordernis, Parkdecks mit einer geeigneten Beschichtung und daher einem zusätzlichen Oberflächenschutz zu versehen, ist zwar erstmals in der nachvertraglichen Ausgabe Juli 2001 der DIN 1045 geregelt worden (vgl. GA B, Seiten 34 ff.). Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen K vom November 2006 (Seite 60), dass bereits zu Beginn der Planungszeit eine Anzahl von Publikationen bekannt war, die auf spezielle Anforderungen der Nutzung eines Parkhauses eingingen und darauf bestimmte Forderungen zur besonderen konstruktiven Durchbildung eines Parkhauses ableiteten, insbesondere neben der Auswahl von Beton mit besonderen Eigenschaften eine Beschichtung der Oberflächen. Hieraus ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN 1045 (1988) hinter den für ein mangelfreies Werk beachtlichen anerkannten Regeln der Technik bereits zurückgeblieben war (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.1998 -VII ZR 184/97 -, juris Rn 14, zur fehlenden Rechtsnormqualität von DIN-Normen; insgesamt hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 1968 f.).
bb) Allerdings ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien und aus den Aussagen der uneidlich in der ersten Instanz vernommenen Zeugen erhebliche Umstände für die Annahme, dass die Klägerin über die mit dem von ihr - aus Gründen einer jedenfalls vorläufigen Kostenreduzierung -gewünschten Verzicht auf die zunächst vorgesehene Beschichtung verbundenen Risiken in hinreichender Weise aufgeklärt war. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass sie das Parkhaus, das im Winter Frosteinwirkungen und einem dem Zweck des befahrbaren Bauwerks geschuldeten Tausalzeintrag ausgesetzt ist, ohne eine Beschichtung dauerhaft ohne eine Substanzbeeinträchtigung würde nutzen können. Ein etwaiger in einer fehlenden Planung einer Beschichtung liegender Mangel ist aber dann bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände nicht haftungsbegründend, wenn der Unternehmer seiner - auch für einen Werkvertrag nach dem BGB relevanten (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2007 - Az. VII ZR 183/05 - juris Rn 22 f.: Gebot nach „Treu und Glauben“) - Prüfungs- und Hinweispflicht in zumutbarer Weise nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.3.1996 - Az. VII ZR 34/95 -, juris Rn 14: „Gebot der Billigkeit“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 -Az. 23 U 87/12 -, juris Rn 62 ff.). Eine von der gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung abweichende Risikoübernahme kann im Übrigen auch rechtsgeschäftlich vereinbart werden (vgl. zum Ganzen Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2035).
b) Die Planung der Beklagten zu 2 war jedenfalls insoweit mangelhaft, als sie es unterlassen hat, in der Ausschreibung in konkreter und vollständiger Weise die besonderen Anforderungen an den für die Errichtung des Parkhauses zu verwendenden Beton zu bezeichnen.
Eine unvollständige oder unrichtige Leistungsbeschreibung kann eine Haftung eines Architekten begründen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 1995; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, § 34 Rn 189). Bei der Bestimmung und Beschreibung des zu verwendenden Materials muss ein Architekt besondere Sorgfaltsanforderungen erfüllen. Das von ihm zu erstellende Leistungsverzeichnis muss die zu erbringenden Bauleistungen klar und eindeutig beschreiben, damit Unklarheiten und Missverständnisse bei der Ausführung vermieden werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2000 - 22 U 55/00 -, juris Rn 3).
Unter anderem die Planung der Beklagten zu 2 hat dazu geführt, dass von der Beklagten zu 1 ein Beton verwendet wurde, der der geschuldeten Funktionstauglichkeit des Parkhauses nicht Rechnung trug.
aa) Als vertragliche Sollbeschaffenheit war jedenfalls eine Planung und eine damit korrespondierende Ausschreibung eines tausalz- und frostbeständigen Parkhauses und damit einer diesen Anforderungen entsprechenden Betonbeschaffenheit geschuldet. Diese musste jedenfalls die Mindestanforderungen wahren, die die bereits zum Zeitpunkt der Planung -wie ausgeführt - unvollkommene DIN 1045 (1988) an die Planung und Ausschreibung des Betons stellte.
Dabei wird auf der Grundlage der Erwägungen zu D. I. 1. a. zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Klägerin das darüber hinausgehende Risiko, das Parkhauses infolge des von ihr gewünschten Verzichts auf eine in der DIN 1045 (1988) noch nicht vorgesehene Beschichtung unter Umständen nicht dauerhaft ohne eine Substanzbeeinträchtigung nutzen zu können, selbst übernommen hat.
Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen unklar und nicht überzeugend ist die Auffassung der Beklagten zu 2, die auf einen Verzicht der Be-Schichtung gerichtete „Umplanung“ habe dazu geführt, dass sie im Hinblick auf die technische Alternativlösung „ohne Beschichtung“ eine „reine Weisungsempfängerin“ für die von der Klägerin mit dem Ingenieurbüro insoweit „ausgeheckten“ Maßnahmen geworden sei. Es gehört zum Wesen des Architektenvertrags, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Vertragsabschluss feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsgegenstand werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.2013 - VII ZR 230/11 -, juris Rn 10).
Der vorübergehende Verzicht auf eine Beschichtung bedeutet nicht, dass die Klägerin die von ihr mit einer fachgerechten Planung beauftragte Beklagte zu 2 darüber hinaus von ihren die Funktionstauglichkeit des geschuldeten Werkes betreffenden planerischen Verpflichtungen hinsichtlich der in der DIN 1045 (1988) inhaltlich geregelten Tausalz- und Frostbeständigkeit frei stellen wollte, also insbesondere auch davon, dafür taugliche Betonanforderungen zu stellen.
Dies ergibt sich bereits aus der Anlage K 17, mit welcher der Klägerin seitens des von ihr eingeschalteten Tragwerkplaners verdeutlicht wurde, dass ein von ihr gewünschter - vorübergehender - Verzicht auf eine Beschichtung besondere Anforderungen an die Betonqualität durch eine „Wahl einer geeigneten Betonrezeptur“ stellen würde. Auch für die Vertragsparteien ist ersichtlich, dass bei der von der Klägerin gewünschten Erstellung einer Oberfläche ohne Beschichtung die Fahrbahnen und Stellflächen des Parkhauses einer Frost- und Tausalzbelastung unmittelbar ausgesetzt sein werden (vgl. GA B, Seite 51). Auch aus der Planung und Ausschreibung der Beklagten zu 2, die in Ziffer 331.46 des „Stahlbetonarbeiten - Ortbeton“ betreffenden Leistungsverzeichnisses für den Beton ein „Material gemäß DIN 1045“ vorsah (Anlage K 1, Seite 52), ergibt sich, dass diese von der Relevanz der Anforderungen ausging, die in der DIN 1045 (1988) an die Planung und Ausschreibung des Betons gestellt wurden. Der Umstand, dass der Beklagten zu 2 der Inhalt der DIN 1045 (1988) nicht bekannt gewesen sein mag, entbindet sie nicht von der vertraglichen Pflicht, den hierin zum Ausdruck gekommenen technischen Mindeststandard zu wahren.
bb) Bereits aus dem Wortlaut der konkretisierungsbedürftigen DIN 1045 (1988) ergibt sich, dass die Beklagte zu 2 hier den zu verarbeitenden Beton nicht in einer der Norm entsprechenden konkreten Weise ausgeschrieben hat. Die DIN 1045 (1988) beinhaltet unterschiedliche Anforderungsgruppen, etwa für „wasserundurchlässigen Beton“ (Nr. 6.5.7.2), für Beton „mit hohem Frostwiderstand“ (Nr. 6.5.7.3) und für Beton „mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand“ (Nr. 6.5.7.4) (Gutachten B, S. 20 f.).
Die bloße Nennung der DIN-Norm schafft daher keine Klarheit, welche Anforderungen an den konkret zu verbauenden Beton gestellt werden. So haben auch die mit der Sache befassten Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren die überzeugende Auffassung vertreten, dass die Planung der Beklagten zu 2 schon deswegen mangelhaft ist, weil wesentliche besondere Eigenschaften des Betons hinsichtlich des Frost- und Tausalzwiderstands, die für den Einsatz in einem Parkhaus unabdingbar sind, im Leistungsverzeichnis nicht oder nicht eindeutig benannt wurden (vgl. GA B, Seite 25: „aus technischer Sicht unzureichende“ Ausschreibung; GA K 1, Seite 8: „Planungsfehler“). Hierbei darf sich die Bezeichnung nicht auf die Festigkeitsklasse des Betons (hier: B 35) beschränken.
Der Sachverständige B hat insoweit zudem die DIN 18331 herangezogen, die in naheliegender Weise verlangt, dass in einem Leistungsverzeichnis erforderliche besondere Eigenschaften auch explizit ausgeschrieben werden (vgl. GA B, Seite 30). Vorliegend wird allerdings nur erwähnt, dass die DIN 1045 gilt. Dies geschieht darüber hinaus in systematisch fragwürdiger Weise nur auf Seite 52 des Leistungsverzeichnisses, nicht aber auch im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Fertigteil-Deckenplatten mit Aufbeton (vgl. Seite 66 des Leistungsverzeichnisses). Der ausführende Unternehmer kann daher dem Leistungsverzeichnis nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche konkreten besonderen Eigenschaften für die Ausführung verlangt werden (vgl. GA B, Seite 30).
bb) Entsprechend den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren war die Ausschreibung des konkret erforderlichen Betons auch eine - hier mangelhaft erfüllte -Planungsaufgabe der Beklagten zu 2 (vgl. GA B, Seiten 24 ff.; GA K 1, Seiten 8 f.). Die Auffassung der Beklagten zu 2, sie sei nicht Adressatin der DIN 1045 (1988), weswegen sie diese inhaltlich auch nicht hätte ausführen müssen, wird von den Sachverständigen zu Recht nicht geteilt.
Die Beklagte zu 2 schuldete gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin eine mangelfreie Ausschreibung. Der Umstand, dass die für die Beklagte zu 2 tätige angestellte Architektin, die Zeugin E, hinsichtlich des erforderlichen Betons „selbst nicht fachkundig“ gewesen sein mag (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 20. Juli 2011, Bl. 151 d. A.), begründete die Pflicht, sich die für die Ausschreibung erforderliche Fachkunde zu verschaffen.
(1) Zwar kann der Auftraggeber von einem Architekten keine statischen Spezialkenntnisse erwarten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2007 - Az. 13 U 83/07 -, juris Rn 12). Allerdings betrifft der vorliegende Fall nicht eine dem Architekten unter Umständen nicht zumutbare Überprüfung statischer Berechnungen. Ein Architekt wird dadurch, dass ein Sonderfachmann - hier ein Statiker - in die Planung mit eingeschaltet ist, nicht im vollen Umfang seiner vertraglichen Verantwortung für diesen Teilbereich enthoben. Ein Architekt ist jedenfalls gegenüber seinem Vertragspartner - hier der Klägerin -dazu verpflichtet, Vorgaben des Sonderfachmanns dort zu überprüfen, wo er über entsprechende bautechnische Fachkenntnisse verfügen muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2010 - Az. 12 U 42/09 -, juris Rn 32; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2058: „Mitdenken“).
(2) Die konkrete Frage, die hier im Raum steht, betrifft keine statische Berechnung, sondern die originäre Aufgabe eines zur Ausschreibung verpflichteten Architekten, die geforderten Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die hierfür vorausgesetzte Kenntnis und Kenntnisnahme von die Ausschreibung betreffenden Normen, insbesondere von der hier relevanten DIN-Bestimmung, ist vertraglich geschuldet (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, § 34 Rn 176 und Rn 178, zur erforderlichen Kenntnis „aller einschlägigen DIN-Bestimmungen“). Die mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses beauftragte Beklagte zu 2 musste daher prüfen, ob nur mit dem Verweis auf die DIN 1045 eine verständliche - vollständige und eindeutige - Ausschreibung auf der Grundlage der seitens des Statikers übermittelten Daten möglich oder eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich war, weil die DIN 1045 (1988) verschiedene Varianten von Anforderungen enthält.
2. Die Beklagte zu 2, die sich ein Verschulden ihrer angestellten Architektin E gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat den Planungsmangel zu vertreten.
Auf der Grundlage der ungeprüften Übernahme der übermittelten Daten in das Leistungsverzeichnis steht ein Verschulden der Beklagten zu 2 fest. Durch Lektüre der von ihr im Rahmen der Ausschreibung umzusetzenden DIN 1045 (1988) hätte die für die Beklagte zu 2 tätige Architektin ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass das von ihr erstellte Leistungsverzeichnis diesen Vorgaben nicht entsprach.
Unabhängig davon hätte die Beklagte zu 2 auch nach der hier relevanten Rechtslage (§ 635 BGB a.F.) gemäß dem Grundsatz der Beweisverteilung nach Gefahrenbereichen ihr fehlendes Verschulden beweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1967 - Az. VII ZR 8/65 -, juris Rn 23, BGH, Beschluss vom 21.6.2005 - Az. X ZR 195/03 -, juris Rn 2; Palandt/Sprau, BGB, 60. Auflage, § 635 Rn 9). Tatsachen, die sie insoweit entlasten könnten, hat die Beklagte zu 2 aber schon nicht vorgetragen.
II.
1. Die Mängel des Architektenwerks haben sich in dem mangelhaft errichteten Bauwerk, das den erforderlichen, aber nicht in hinreichend konkreter Weise ausgeschriebenen Tausalz- und Frostwiderstand nicht aufwies, in schadensersatzbegründender Weise verkörpert.
a) Zwar ist hier nicht davon auszugehen, dass der von der Beklagten zu 2 in ihrem Vertragsverhältnis zur Klägerin schuldhaft verursachte Mangel des Leistungsverzeichnisses bereits den von der Klägerin geltenden gemachten Schaden darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2008 - Az. VII ZR 16/07 -, juris Rn 14, zur grundsätzlichen Gleichsetzung von Mangel und Schaden), dessen Abgeltung durch den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag erfolgt.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 635 BGB a. F. sind von der Ersatzpflicht aber neben den Mangelschäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, auch die Mangelfolgeschäden erfasst, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind hingegen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2004 - Az. X ZR 141/01 -, juris Rn 10).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 635 BGB a. F. ist ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und dem nach dieser Norm zu ersetzenden Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, wenn das Werk -wie im vorliegenden Fall - nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein enger Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsingenieurs oder von Gutachtern angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1978 - Az. VII ZR 249/77 -, juris Rn 10; BGH, Urteil vom 20.4.2004 -Az. X ZR 141/01 -, juris Rn 13).
Die Beklagte zu 2 hat daher den Schaden zu ersetzen, der sich in der unter anderem auf dem fehlerhaften Leistungsverzeichnis beruhenden Erstellung eines Parkhauses ohne den erforderlichen Frost- und Tausalzwiderstand der Betonteile verkörpert hat.
2. Bei der Entstehung des Schadens hat ein Verschulden der Klägerin nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB mitgewirkt.
a) Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilenden Haftungsverteilung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber die Baumaßnahme nicht ohne Weiteres auf der Grundlage offenkundiger oder ihm bekannter Risiken vornehmen lassen darf. Allerdings muss sich ein entsprechendes Risiko in dem Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, verwirklicht haben (vgl. zum „Beruhen“ BGH, Urteil vom 20.6.2013 - VII ZR 4/12 -, juris Rn 29).
Der hier von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht aber gerade nicht auf einer riskanten Planung und Ausführung des Parkhauses ohne Beschichtung, sondern - wie ausgeführt - auf einem hiervon unabhängigen, die fehlende Tausalz- und Frostbeständigkeit betreffenden Mangel.
b) Es kann dahinstehen, dass auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (vgl. § 286 ZPO) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin - entsprechend der Behauptung der Beklagten zu 2 - die Bauleitung in eigener Verantwortung übernommen hat. Der vom Bauherrn beauftragte Werkunternehmer - hier der Architekt - kann im Rahmen der vertraglichen Rechtsbeziehungen vom Bauherrn jedenfalls nicht verlangen, dass dieser ihn überwacht oder überwachen lässt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2033; BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06 -, juris Rn 29; BGH, Urteil vom 18.4.2002 - Az. VII ZR 70/01 -, juris Rn 13).
Der Besteller hat daher das Recht zur Überwachung, er ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Insofern kann der Unternehmer aus einer unterlassenen Überwachung keine Rechte herleiten, insbesondere nicht geltend machen, dass bei gehöriger Überwachung bestimmte - hier im Parkhaus verkörperte -Mängel vermieden worden wären, so dass seine Verantwortlichkeit für diese nach § 254 gemindert sei (vgl. Frank Peters/Florian Jacoby, in: Staudinger, BGB, 2014, § 633 Rn 40).
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin unter Umständen im Rahmen der Bauaufsicht hätte erkennen können, dass der verbaute Beton nicht den Anforderungen entsprach, die für eine Frost- und Tausalzbeständigkeit erforderlich waren und die in einem vollständigen und eindeutigen Leistungsverzeichnis im Einzelnen hätten dargestellt werden müssen (vgl. zum Umfang der Objektüberwachung Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2013 ff.).
Tatsachen dafür, dass der Klägerin eine der Beklagten zu 2 verborgen gebliebene Mangelhaftigkeit der Planung und der hierauf beruhenden Bauausführung im Rahmen der Bauleitung bekannt geworden ist (vgl. Frank Peters/Florian Jacoby, in: Staudinger, BGB, 2014, § 633 Rn 40, zur ausnahmsweisen Mitverschuldensrelevanz bei positiver Mangelkenntnis), sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
c) Es kann hier auch offen bleiben, ob neben der Beklagten zu 2 auch der von der Klägerin beauftragte Tragwerkplaner verkannt hat, dass neben der Betonfestigkeit auch weitere Anforderungen an den Beton zu stellen waren. Der Statiker ist bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin, weswegen dieser ein etwaiges Verschulden nicht zugerechnet werden kann (§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB).
aa) Betontechnologische Angaben sind nicht nur Gegenstand der Planungsaufgabe des ein Leistungsverzeichnis erstellenden Architekten, sondern auch Planbestandteil der Bewehrungspläne des Tragwerkplaners (vgl. GA K 1, Seite 22). Auch dort ist allerdings eine den Regeln der Technik entsprechende Dokumentation der Anforderungen an den Beton nur unzureichend erkennbar. Insbesondere werden dort die nach der DIN 1045 (1988) erforderliche Begrenzung des w/z-Werts auf 50 und die Verwendung eines hier erforderlichen Luftporenbildners nicht genannt (vgl. GA L, Seite 7, und - etwas allgemeiner formuliert - GA K 1, Seite 22). Dieser Umstand steht in Einklang mit der Aussage der Zeugin E, dass ihr von dem Tragwerkplaner keine über die ausgeschriebenen Daten hinausgehenden - und nach der DIN 1045 (1988) für einen Tausalz- und Frostwiderstand erforderlichen - Spezifizierungen übermittelt worden sind.
bb) Mängel der Statik können eine Haftung des Statikers neben der Beanspruchung der Beklagten zu 2 begründen. Etwaige hieraus resultierende Ausgleichsansprüche der Beklagten zu 2 gegen den Tragwerkplaner aus einer Gesamtschuld (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.8.2009 - 7 U 257/08 -, juris Rn 53) sind aber nicht verfahrensgegenständlich.
Etwaige Mängel der Tragwerkplanung - hier in Form unvollständig übermittelter Daten zu einer die Tausalz- und Frostbeständigkeit betreffenden Betonqualität - begründen jedenfalls kein Mitverschulden der Klägerin.
(1) Dieses würde gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB unter anderem voraussetzen, dass der Statiker als Sonderfachmann Erfüllungsgehilfe hinsichtlich einer Pflicht ist, die die Klägerin der Beklagten zu 2 als beauftragte Planerin schuldet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2010 - 19 U 43/10 -, juris Rn 39).
Der vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann - hier der Statiker -ist in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2002 - VII ZR 66/01 -, juris Rn 12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Architekt die Fehler der statischen Leistung erkennen kann und die von ihm geschuldete Planung - wie ausgeführt - deshalb fehlerhaft wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2010 - 19 U 43/10 -, juris Rn 39). Schließt der Bauherr - wie hier - mit beiden Sonderfachleuten selbstständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2003 - VII ZR 329/02 -, juris Rn 31; OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2010 - 19 U 43/10 -, juris Rn 39; OLG Celle, Urteil vom 19.8.2009 - 7 U 257/08 -, juris Rn 53).
(2) Verfahrensgegenständlich ist auch nicht ein Vertragsverhältnis des Bauherrn zu einem bauaufsichtsführenden Architekten, in dem den Besteller eine insoweit für ein Mitverschulden relevante Obliegenheit trifft, mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06 -, juris Rn 30; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, Teil 6 Rn
72). Ungeachtet dessen kann eine im vorliegenden Fall relevante Zurverfügungstellung unvollständiger Daten hinsichtlich der Betonqualität, die die Beklagte zu 2 im Rahmen ihrer eigenen Verpflichtung vollständig und eindeutig ausschreiben musste, nicht einer Übermittlung eines fehlerhaften Plans gleichgestellt werden, auf dessen Grundlage die von einem Architekten zu beaufsichtigende Erstellung eines Werks beruht.
(3) Zwar können sich im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten Umstände dafür ergeben, dass ein Sonderfachmann ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2003 - VII ZR 329/02 -, juris Rn 31). Aus dem Vorbringen der Beklagten zu 2 ergeben sich hierfür aber keine Anhaltspunkte.
3. Die Klägerin war auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) nicht gehalten, das Parkhaus zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere vor dem Abschluss der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren reparieren zu lassen.
Ein Schadensersatzanspruch ist gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zu kürzen, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbare Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2001 - VI ZR 447/00 -, juris Rn 18; OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015 - 3 U 655/14 -, juris Rn 32).
Zwar ist ein Bauherr insbesondere dann, wenn er wegen Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will, grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Baumängeln zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.1995 -VII ZR 14/94 -, juris Rn 9). Allerdings darf er vor allem in den Fällen, in denen -wie hier - ein Beweisverlust gedroht hätte und ein mit dem Zeitablauf sich stetig erhöhender Nutzungsausfall nicht geltend gemacht wird, vor einem Sanierungsauftrag den Ausgang des selbständigen und hierauf bezogenen Beweisverfahrens, in dem die Mängelursachen aufgedeckt und die Sanierungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollten, abwarten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015 - 3 U 655/14 -, juris Rn 32; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. 12.2004 - 4 U 163/01 -, juris Rn 72; BGH, Urteil vom 27.4.1995 - VII ZR 14/94 -, juris Rn 14, zum Erfordernis der zunächst erforderlichen Klärung von Mängelursachen auch bei Beanspruchung eines Nutzungsausfalls). Hinzu kommt hier, dass sich zwar das konkrete Schadensausmaß seit 2002 ausgeweitet hat, eine Instandsetzung bereits nach der ersten Frostperiode im Jahr 2002 aber nur geringfügig niedrigere Kosten verursacht hätte (vgl. GA K 1, Seite 73).
4. Das Landgericht geht hinsichtlich der Schadensberechnung jedenfalls im Ansatz zu Recht von dem Betrag in Höhe von 347.192,00 € (netto) aus, den der Sachverständige K in der Anlage 3 zum Gutachten vom November 2006 für die Mängelbeseitigung veranschlagt hat. Wenngleich der Sachverständige K hinsichtlich der erforderlichen Abtragtiefe nur von Annahmen ausgehen konnte und hierin auch eine Unsicherheit der von ihm angenommenen Kosten sieht (vgl. GA K 1, Seite 56), haben die Parteien den vom Sachverständigen insoweit ermittelten Wert nicht angegriffen.
Die Parteien haben auch nicht den vom Landgericht für die Planungskosten in angesetzten Betrag in Frage gestellt. Zudem hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin als Bauherrin um die sogenannten Sowiesokosten zu kürzen ist, um die die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2952; BGH, Beschluss vom 25.1.2007 - VII ZR 41/06 -, juris Rn 17; BGH, Urteil vom 27.7.2006 - VII ZR 202/04 -, juris Rn 25). Das Landgericht hat insoweit einen in dem Gutachten des Sachverständigen K vom November 2006 ausgewiesenen und im Ergänzungsgutachten erläuterten Betrag in Höhe von 97.032,00 €, der für das Aufbringen einer Beschichtung erforderlich ist (vgl. GA K 2, Seite 18 sowie GA K 1, Anlage 3), zu Recht als Sowiesokosten behandelt. Dies hat die Beklagte zu 2 auch nicht angegriffen.
Allerdings sind zu Gunsten der Beklagten zu 2 weitere Abzüge von der seitens des Landgerichts ermittelten Schadenshöhe von 280.160,00 € vorzunehmen. Für den ausschließlich Biegerisse betreffenden Betonabtrag und die insoweit veranlasste Reprofilierung, wofür nur der Tragwerkplaner verantwortlich ist, sind 7.000 € abzuziehen (a.). Der Schaden reduziert sich um weitere Sowiesokosten in Höhe von 15.285,72 € (b.). Der von der Beklagten zu 2 zu tragende Schaden beträgt daher 257.874,28 €. In Höhe eines Betrags von 64.468,57 € besteht eine Gesamtschuld mit der Beklagten zu 1 (vgl. E.).
a) Die Vermeidung der im Parkhaus aufgetretenen Biegerisse, die die besondere Gefahr begründen, dass Chloride tiefer in den Betonquerschnitt eindringen, ist eine Aufgabe des Tragwerkplaners (vgl. GA K 1, Seite 26 f., S. 33). Daher werden die nur hierauf bezogenen Mängelbeseitigungskosten von dem zu ersetzenden Mangelschaden nicht erfasst.
Allerdings betrifft der „biegerissbedingte Sanierungsaufwand“ entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 „kostenmäßig“ nicht den „Löwenanteil“ des Schadens. Der Sachverständige K hat unter Bezugnahme auf seine Kostenannahme in der Anlage 3 zum Gutachten vom November 2006 in nicht angegriffener Weise erläutert, dass als auf die Biegerisse bezogene Mängelbeseitigungskosten 7.000 € anzusetzen seien (vgl. GA K 2, Seiten 6 ff.).
b) Wegen der Kosten für die Parkplatznummerierung in Höhe von 5.000 € sowie wegen der im Rahmen der Sanierung erforderlichen Baustelleneinrichtung sind weitere Sowiesokosten zu berücksichtigen.
aa) Ein Unternehmer braucht bei einer mangelhaften Werkleistung nicht auch solche Kosten zu tragen, die entstanden wären, wenn das Werk von Anfang mangelfrei hergestellt worden wäre (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2953).
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (vgl. insbesondere die Anlage K 17) und des Beweisergebnisses (vgl. insbesondere die Angaben der Zeugin E zu einer insoweit frei werdenden „Kostenstelle“ „zu gegebener Zeit“) hat das Landgericht sich auch für den Senat nachvollziehbar davon überzeugt, die Klägerin habe geplant, die zunächst unterbliebene Beschichtung zu einem späteren Zeitpunkt aufzubringen. Danach wäre die erneute Nummerierung auch dann in kostenverursachender Weise von der Klägerin vorzunehmen gewesen, wenn das Werk durch Wahrung der besonderen Anforderungen an den Beton nach der DIN 1045 (1988) tausalz- und frostbeständig und damit -ausgehend von dem dargestellten Vertragssoll - mangelfrei hergestellt worden wäre.
bb) Soweit die Kosten für die Baustelleneinrichtung betroffen sind, sind weitere Sowiesokosten in Höhe von 10.285.72 € in Abzug zu bringen.
Der Sachverständige K hat hierfür in der Anlage 3 zu seinem Gutachten vom November 2006 insgesamt - ohne eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen vorzunehmen - 35.000 € vorgesehen. Die Kosten der Baustelleneinrichtung betreffen allerdings - wie ausgeführt -unter anderem die im Rahmen der Sanierung vorzunehmende Beschichtung sowie die erneute Nummerierung. Sie sind daher, soweit sie für diese Arbeiten anfallen, ebenfalls Sowiesokosten, die im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind.
Das bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Gericht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2013 - VI ZR 245/11 -, juris Rn 16) schätzt die insoweit anzusetzenden Baustellenkosten nach der Quote, die sich aus dem Verhältnis der die Beschichtung und die Nummerierung betreffenden Kosten zu den gesamten Mängelbeseitigungskosten ergibt. Aus der in der Kostenannahme des Sachverständigen K ersichtlichen Zusammenstellung der erforderlichen Bauleistungen ergibt sich, dass die Baustelleneinreichung insgesamt für die Abbruch- und Betonerhaltungsarbeiten notwendig ist und insoweit eine konkrete Differenzierung der Baustelleneinrichtungskosten nach den Abbruch- und Betonerhaltungsarbeiten (und dort nach den Reprofilierungsarbeiten und den Beschichtungsarbeiten) nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Kosten für die Nummerierung und die Beschichtung in Höhe von insgesamt 102.032,00 € begründen im Verhältnis zum ermittelten Gesamtkostenaufwand in Höhe von 347.192,00 € eine Quote von 29,4%. Das bedeutet, dass für die Baustelleneinrichtung ein entsprechender Anteil des hierfür vorgesehen Betrags von 35.000 €, mithin 10.285,72 € als weitere Sowiesokosten in Abzug zu bringen sind.
E.
Die Berufung der Beklagten zu 1 hat, soweit die Begründetheit der gegen sie geführten Klage betroffen ist, ebenfalls nur teilweise Erfolg.
I.
Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte zu 1 die auf ihre vertragswidrige Leistung zurückzuführenden, streitgegenständlichen Mängel (vgl. I. 1.), deren Beseitigung die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 von der Beklagten zu 1 verlangt hat (Anlage K 15), zumindest zu 25% zu verantworten hat (vgl. I. 2.). Der Klägerin steht daher in Höhe dieser Quote gegen die Beklagte zu 1 ein Vorschussanspruch bezogen auf die konkreten Mängelbeseitigungskosten gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B a. F. zu (vgl. II).
Der vom Auftraggeber - hier der Klägerin - zu beanspruchende Vorschuss stellt sich als vorweggenommener und abzurechnender Aufwendungsersatz für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2006 - VII ZR 73/04 -, juris Rn 11).
1. Die Werkleistung der Beklagten zu 1 war mangelhaft.
a) Die von der Beklagten zu 1 als Bauunternehmerin geschuldete Leistung muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrags bestimmt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Leistungsbeschreibungen in Bauverträgen häufig nicht abschließend sind. Viele Details der Ausführung sind in ihnen nicht genannt oder genauer beschrieben. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht erwähnt ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es nicht geschuldet ist. Vielmehr sind bei der Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung auch die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes heranzuziehen. Insbesondere sind grundsätzlich auch diejenigen Leistungen geschuldet, die erforderlich sind, damit das Werk die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2015 - VII ZR 220/14 -, juris Rn 33).
Neben der vereinbarten Funktionstauglichkeit, soweit diese für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen ist, schuldet der Auftragnehmer vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2015 - VII ZR 220/14 -, juris Rn 39; BGH, Urteil vom 27.7.2006 -VII ZR 202/04 -, juris Rn 25). Die Nichteinhaltung einer einschlägigen DIN-Norm begründet die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offensteht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.6.2009 - 12 U 164/08 -, juris Rn14). Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben im Übrigen die „anerkannten und üblichen Regeln der Technik“ als Grundlage und Bestandteil des den Erweiterungsbau betreffenden Bauvertrags vereinbart.
b) Hieran gemessen war - entsprechend der Ausführungen zu D. I. 1. b. - von der Beklagten zu 1 als vertragliche Sollbeschaffenheit die Herstellung einer tausalz- und frostbeständigen Bodenbeschaffenheit in dem herzustellenden Parkhaus geschuldet. Das von der Beklagten zu 1 geschuldete Werk musste jedenfalls die Mindestanforderungen wahren, die die bereits zum Zeitpunkt der Herstellung relevante DIN 1045 (1988) an die konkrete und der Beklagten zu 2 bekannte Parkhausnutzung stellte.
aa) Es kann hier dahinstehen, ob die Anforderungen der DIN 1045 (1988) auch für den Fall einer von Anfang an geplanten, in der genannten DIN aber noch nicht vorgesehenen Beschichtung gegolten hätten (vgl. hierzu unklar GA K 1, Seiten 29, 60 und 72, sowie GA B, Seite 34). Der Umstand, dass das Parkhaus jedenfalls vorläufig nicht beschichtet werden sollte, ergab sich für die Beklagte zu 1 ohne Weiteres aus dem ihr übermittelten Leistungsverzeichnis. Dort ist hinsichtlich der Bodenplatte und der jeweiligen Deckenplatte ausdrücklich eine Betonierung „ohne Zusatzbeschichtung“ vermerkt (vgl. Ziffer 331.46.110 und 331.51.120 des Leistungsverzeichnisses, dort Seiten 59 und 66). Diese Vorgabe korrespondiert auch mit den hierauf bezogenen erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen E und H (Seiten 2 ff. des Protokolls vom 20. Juli 2011, Bl. 131 ff. d. A.). Hiernach wurde - unter Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 - bei dem Vergabegespräch unter anderem über die Risiken der geplanten Ausführung ohne Beschichtung gesprochen.
bb) Wie sich aus den im selbständigen Beweisverfahren erholten Gutachten übereinstimmend ergibt, weist der verarbeitete Beton keinen ausreichenden Widerstand gegen Frost- und Tausalzangriffe auf (vgl. GA B, S. 18; GA K 1, S. 13).
(1) Von Bedeutung ist insoweit, dass die Beklagte zu 1 bereits den für die Frost- und Tausalzbeständigkeit erforderlichen w/z-Wert von < 0,5 nicht eingehalten hat (vgl. GA K 1, S. 13). Dieser war jedenfalls für die „Stahlbetonarbeiten - Ortbeton“ für die „qualitativ hochwertige Oberfläche des vergüteten Betonbodens“ ausdrücklich im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben worden (vgl. Ziffer 331.46 des Leistungsverzeichnisses, dort Seite 52).
Es kann dahinstehen, ob der erforderliche w/z-Wert im Leistungsverzeichnis bezogen auf sämtliche Ortbetonböden eindeutig angegeben worden ist (vgl. GA K 2, Seite 9: Die „Positionierung der Angabe ist möglich“).
Jedenfalls ergibt sich das Erfordernis eines w/z-Werts von < 0,5 aus der von der Beklagten zu 1 einzuhaltenden, wenngleich unvollständig und unklar im Leistungsverzeichnis umgesetzten DIN 1045 (1988), die eine - hier unwiderlegte und daher vermutete - allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt.
(2) In der DIN 1045 (1988) ist neben dem genannten w/z-Wert unter anderem zur Betonrezeptur geregelt, dass als Betonzusatzmittel Luftporenbildner zugegeben werden müssen. Die Beklagte zu 1 hat auch diese Vorgabe der DIN 1045 (1988) an einen frost- und tausalzbeständigen Beton nicht beachtet (vgl. GA K 1, Seiten 20, 61).
cc) Die Auffassung der Beklagten zu 1, eine etwaige Nichteinhaltung eines w/z-Werts von < 0,5 sei für das aufgetretene Schadensbild nicht ursächlich geworden, ist rechtlich unerheblich (1) und nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht zutreffend (2).
(1) Schon aus Rechtsgründen ist unerheblich, ob die Nichteinhaltung des w/z-Werts für das konkrete Schadensbild mitursächlich war. Der hier eingeklagte Vorschussanspruch bezieht sich auf die Beseitigung von Werkmängeln, nicht aber auf den Ersatz eines Schadens. Zudem würden die von der Beklagten zu 1 in ihrem Vertragsverhältnis zur Klägerin schuldhaft verursachten Mängel selbst einen bei der Klägerin eingetretenen Schaden begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2008 - VII ZR 16/07 -, juris Rn 14).
(2) Nach den eingeholten Gutachten sind die vorliegenden Mängel auf einen Schadensmechanismus zurückzuführen, der von der fehlenden Frost- und Tausalzbeständigkeit herrührt (vgl. GA L, Seite 18; GA K 1: „Typisches Schadensbild“; GA K 2, Seite 19: Erwartungsgemäße Schadensentwicklung wegen des nicht vorhandenen Frostund Tausalzwiderstands). Soweit der Sachverständige K ausführt, dass auch bei Einhaltung des von der DIN 1045 (1988) geforderten w/z-Werts das gleiche Schadensbild - unter Umständen allerdings zeitverzögert - entstanden wäre, wird dies insgesamt mit der fehlenden Frost- und Tausalzbeständigkeit des Betons begründet (vgl. GA K 2, Seite 12). Da indes der w/z-Wert - wie auch die weiteren Anforderungen der DIN 1045 (1988) - lediglich eines von mehreren Kriterien für die Frost- und Tausalzbeständigkeit darstellt (vgl. GA K 1, Seite 14), können die Ausführungen des Sachverständigen K im Sinne einer sogenannten Doppelkausalität verstanden werden (vgl. auch GA L, S. 14: „Der w/z-Wert ist nur einer von mehreren Faktoren, die das Eindringvermögen von Chlorid transportierender Feuchtigkeit bestimmen“). Diese liegt dann vor, wenn unterschiedliche Pflichtverletzungen jeweils für sich alleine einen Schaden herbeiführen können (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rn 97; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, Vorb v § 249 Rn 34).
c) Eine Befreiung der Beklagten zu 1 von der Haftung für Baumängel nach § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B a. F. kommt nicht in Betracht.
aa) Hiernach setzt eine Haftungsbefreiung unter anderem voraus, dass der Mangel auf eine Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Architekten zurückzuführen ist. Allerdings darf sich der Auftragnehmer nicht auf eine Richtigkeit und Vollständigkeit der von seinem Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen stammenden Leistungsbeschreibung verlassen. Vielmehr trifft ihn eine Überprüfungspflicht. Der Auftragnehmer muss unter anderem nachprüfen, ob die Angaben des Auftraggebers in ihren Einzelheiten wie auch nach ihrem Gesamtbild technisch einwandfrei und zur Erreichung der Bauabsicht tauglich sind. Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere, ob die Leistungsbeschreibung den anerkannten Regeln der Technik und hierbei vor allem den Anforderungen relevanter DIN-Normen entspricht (vgl. Wirth, in: Ingenstau/Korbion, 19. Auflage, § 13 Abs. 3 VOB/B Rn 22).
Der Umfang der Prüfungs- und der hieraus unter Umständen resultierenden Hinweispflicht bestimmt sich nach den Gesamtumständen, insbesondere danach, welche spezifischen Kenntnisse dem Auftragnehmer zugebilligt werden können und müssen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 21.4.2011 - 3 U 74/08 -, juris Rn 263). In der Regel darf sich ein Bauunternehmer auf die Erkenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen. Der Unternehmer hat diese jedoch auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten zu untersuchen. Auf erkennbare Fehler und Unvollständigkeiten hat er den Auftraggeber hinzuweisen. Maßgebend ist, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmen zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen. Wird die Bauleistung von Fachfirmen mit besonderen Spezialkenntnissen ausgeführt, so verstärkt sich deren Prüfungspflicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.7.2006 - 11 U 139/05 -, juris Rn 34). Für den Fall einer ungenauen Leistungsbeschreibung muss ein Auftragnehmer jedenfalls dann Bedenken geltend machen, wenn sich aus dem erkennbaren Verwendungszweck ergibt, dass das genannte Material ungeeignet ist (vgl. Wirth, in: Ingenstau/Korbion, 19. Auflage, § 13 Abs. 3 VOB/B Rn 25; vgl. zum Ganzen auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2035).
bb) Hieran gemessen durfte sich die Beklagte zu 1 nicht auf die - erkennbar unvollständige - Beschreibung des zu verwendenden Betons im Leistungsverzeichnis verlassen.
(1) Die zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung und des Baus relevante DIN 1045 (1988) wurde der Beklagten zu 1 jedenfalls für die „Stahlbetonarbeiten - Ortbeton“ als einzuhaltende technische Regel im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgegeben (vgl. Ziffer 331.46 des Leistungsverzeichnisses, dort S. 52: „Beton, Material gemäß DIN 1045“). Ungeachtet des Umstands, dass einem Bauunternehmen die für sein Gewerk relevante DIN-Norm ohnehin bekannt sein muss, hätte diese - wie ausgeführt unvollständige - Leistungsbeschreibung die Beklagte zu 1 dazu veranlassen müssen, die DIN-Norm, sofern sie ihr nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein sollte, inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Diese Verfahrensweise hätte der Beklagten zu 1 ohne Weiteres die Erkenntnis vermittelt, dass trotz des ihr bekannten Verwendungszecks des zu errichtenden Bauwerks ein hierfür nach der DIN 1045 (1988) in Ziffer 6.5.7.4. vorgegebener Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiederstand nicht in eindeutiger Weise ausgeschrieben war.
(2) Unzutreffend ist der von der Beklagten zu 1 in der öffentlichen Sitzung vom 6. August 2015 erhobene Einwand, dass die Betongüte durch die auf Seite 66 des Leistungsverzeichnisses enthaltene Bezeichnung „B 35“ abschließend definiert worden sei und nach den „damals üblichen DIN-Anforderungen kein Unklarheiten“ bestanden hätten, „die einer näheren Definition bedurft hätten“ (vgl. Seite 3 des Protokolls, Bl. 397 d. A.).
Die Bezeichnung „B 35“ betrifft die Festigkeitsklasse des Betons. Die hier maßgebliche DIN 1045 (1988) hingegen beschäftigt sich nicht nur hiermit, sondern unter anderem auch - wie ausgeführt - mit den hier relevanten weiteren und „erhöhten“ Anforderungen an den Frostund Tausalzwiderstand (vgl. GA B, Seiten 21, 29; GA K 1, Seite 14). Daher kamen die Sachverständigen auch übereinstimmend und überzeugend zu dem Ergebnis, dass es bei der Ausschreibung versäumt wurde, die genauen Anforderungen zu konkretisieren (vgl. GA B, S. 49; GA K 1, Seite 21). Hiermit in Einklang steht die Feststellung des Sachverständigen K (GA K 1, Seite 53), dass auch eine - hier nicht bemängelte - hohe Druckfestigkeit des Betons die Schadensverursachung durch eine für den Boden eines Parkhauses ungeeignete Betonrezeptur nicht ausgleichen kann. Im Übrigen bestätigt auch das Schreiben der Firma T F vom 11. August 2015 (Anlage B 1/1) nicht den in der öffentlichen Sitzung vom 6. August 2015 erhobene Einwand der Beklagten zu 1. Im Gegenteil: Aus dem Schreiben ergibt sich vielmehr in Übereinstimmung mit den obigen Erwägungen, dass jedenfalls eine gewünschte Betonsorte mit ergänzenden Eigenschaften durch eine „verbale Ergänzung der Betonsorte beschrieben“ werden muss.
(3) Diese Umstände hätten die Beklagte zu 1 dazu veranlassen müssen, eine der DIN 1045 (1988) entsprechende Betonrezeptur für Frostund Tausalzbeständigkeit zu verwenden. Jedenfalls aber hätte die Beklagte zu 1 als Fachfirma erkennen müssen, dass die von der Beklagten zu 2 vorgenommene Leistungsbeschreibung hinsichtlich des konkreten Verwendungszwecks des Bauwerks unvollständig war. Mit einem hierauf bezogenen Hinweis hätte sie daher in einer ihre Haftung sowie die Erstellung eines mangelhaften Parkhauses vermeidenden Weise bei der Klägerin auf die Übermittlung einer konkreten Rezeptur hinwirken müssen, die eine Frost- und Tausalzbeständigkeit ermöglicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch die betontechnologischen Angaben auf den von dem Tragwerkplaner übermittelten Bewehrungsplänen die nach der DIN 1045 (1988) erforderliche Begrenzung des w/z-Werts auf 0,5 und die Verwendung eines Luftporenbildners nicht ausdrücklich enthielten (vgl. GA L, Seite 7; allgemeiner: GA K 1, Seite 22).
2. Der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Anspruch setzt zwar kein Verschulden voraus, sondern betrifft im Ausgangspunkt eine nicht vorgenommene Mängelbeseitigung. Dieser Umstand schließt aber eine Zurechnung eines Mitverschuldens des Auftraggebers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 278 BGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12 -, juris Rn 24; vgl. Sacher, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014. 16. Teil Rn 16, zur gesamtschuldnerischen Haftung zwischen dem unbeschränkt haftenden Architekten und dem gemäß §§ 254, 278 BGB begrenzt haftenden Bauunternehmer).
Es kann wegen des Grundsatzes der reformatio in peius (vgl. hierzu Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 528 Rn 26) dahinstehen, ob das der Klägerin zuzurechnende Planungsverschulden der Beklagten zu 2 (vgl. a.) überhaupt mit einer Höhe von % in Ansatz hätte gebracht werden dürfen. Der Senat ist jedenfalls der Auffassung, dass diese Quote die Beklagte zu 1 nicht in rechtsfehlerhafter Weise benachteiligt (vgl. b.).
a) Die Beklagte zu 2 war Erfüllungsgehilfin der Klägerin.
aa) Ein Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat. Das kann etwa bei Planungsleistungen der Fall sein (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014 - 5 U 40/13 -, juris Rn 122: „Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe“).
Soweit dagegen der Auftraggeber dem Auftragnehmer nichts schuldet, kann ein Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemäß § 278 BGB ist dann ausgeschlossen. Dementsprechend kann der Auftragnehmer bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht gegenüber einem Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002 - VII ZR 70/01 -, juris Rn 14; vgl. zum Ganzen Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2936).
bb) Hieran gemessen war die Beklagte zu 2 Erfüllungsgehilfin der Klägerin. Die Klägerin schuldete der Beklagten zu 1 die für die Bauausführung erforderliche Planungsleistung und bediente sich hierfür - insbesondere hinsichtlich der der Beklagten zu 1 übermittelten Leistungsbeschreibung als Teil der Planungsleistung - der Beklagten zu 2 (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12 -, juris Rn 24, zur Verpflichtung des Bestellers im Rahmen seiner Planungsaufgaben dem Unternehmer zuverlässige Unterlagen zur Verfügung zu stellen).
b) Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin zu % angenommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 1 ohne Erfolg.
aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB hängt von einer dem Tatrichter obliegenden Abwägung aller hierfür relevanten Umstände ab. Verwertbar ist dabei nur das schuldhafte Verhalten von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat (BGH, Urteil vom 24.9.2013 - VI ZR 255/12, juris Rn 7). In erster Linie ist das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung - beziehungsweise hier zu dem Mangel des Bauwerks - beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2015 - VI ZR 206/14 -, juris Rn 10).
cc) Der Senat, dem bei der nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung nach § 287 ZPO ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.1986 - VI ZR 222/85 -, juris Rn 16; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 254 Rn 117), ist der Auffassung, dass das Mitverschulden der Klägerin nicht mit einer höheren Quote als % zu gewichten ist.
Zwar mag die Klägerin mit der Übermittlung der unvollständigen und nicht eindeutigen Leistungsbeschreibung die eigentliche Ursache für den Mangel gesetzt haben und insoweit grundsätzlich die überwiegende Verantwortung tragen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2490). In Übereinstimmung hiermit hat der Sachverständige K ausgeführt, dass sich - vorbehaltlich einer „weiterführenden Wertung“ als Rechtsfrage - die Verantwortlichkeit „hin zum Planer“ verschoben habe und die ursprünglich vom Sachverständigen B angenommene Quotelung von 50/50 (vgl. GA B, Seite 26) nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. GA K 1, Seiten 23 f., 51 f.).
Allerdings ist bei der wertenden Abwägung der Verantwortungsbeiträge auch die Prüfungs- und Bedenkenshinweispflicht des Unternehmers zu berücksichtigen. Der Unternehmer setzt eine gewichtige Ursache für Schäden infolge einer fehlerhaften Planung, wenn er diese bei der gebotenen Prüfung und Mitteilung der Bedenken hätte verhindern können (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.2005 - VII ZR 328/03 -, juris Rn 40). Die Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung war für die Beklagte zu 1 - wie ausgeführt - ohne Weiteres erkennbar. Schon dieser gewichtige Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1 für die mangelhafte Errichtung des Parkhauses schließt einen noch höheren Mitverschuldensanteil der Klägerin aus.
dd) Zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe der die Beklagte zu 1 treffenden Haftungsquote von % als Gesamtschuldner haften.
Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, welche Art von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer einerseits und dem Architekten andererseits zustehen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn 2482 f.). Ein Gesamtschuldverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen desselben Baumangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 6.3.2014 - 5 U 40/13 -, juris Rn 121).
II.
Wegen der Anspruchshöhe kann auf die Ausführungen zu D. II. 4. Bezug genommen werden.
Von den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten in Höhe von 280.160,00 € sind auch hier 7.000 € abzuziehen. Dieser Betrag betrifft den Betonabtrag hinsichtlich der nur vom Tragwerkplaner zu verantwortenden Biegerisse (vgl. D. II. 4. a.).
Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 Mängelbeseitigungskosten bzw. einen hierauf bezogenen Vorschussanspruch geltend. Auch insoweit sind die sogenannten Sowiesokosten im Wege des Vorteilsausgleichs in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25.6.2015 - VII ZR 220/14 -, juris Rn 81). Auch zugunsten der Beklagten zu 1 reduziert sich daher der von dem Landgericht für die Mängelbeseitigung in Ansatz gebrachte Betrag um weitere 15.286,72 € (vgl. D. II. 4. b.).
Der von der Beklagten zu 1 - gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 - zu tragende Vorschussanspruch beträgt daher 64.468,57 € (1/4 von 257.874,28).
F.
Soweit das Landgericht in Ziffern 3 und 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung die - in der Quote unterschiedliche - Verpflichtung der beiden Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden festgestellt hat, die der Klägerin zur Behebung von Abplatzungen und Rissen an den Betonböden der Parkdecks der Ebenen 2 bis 5 der Parkhaus-Erweiterung entstanden sind oder noch entstehen werden, haben die Berufungen der Beklagten teilweise Erfolg.
Zwar kann das haftungsbegründende Verhalten der beiden Beklagten - hier auch mit einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ - auch in der Zukunft zu weiteren, im Leistungstenor noch nicht berücksichtigten Mängelbeseitigungskosten führen (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.2001 - VI ZR 381/99 -, juris Rn 8, zu den Voraussetzungen an die Begründetheit einer Feststellungsklage). Allerdings hat das Landgericht, wie die Beklagten zu Recht rügen, nicht berücksichtigt, dass die Biegerisse an den Unterzügen nicht von ihnen zu verantworten sind. Hierauf bezogene Mängelbeseitigungskosten haben die Beklagten der Klägerin daher weder derzeit (vgl. D. II. 4. sowie E. II.) noch künftig zu bezahlen. Auf der für die Haftung der beiden Beklagten relevanten fehlenden Tausalz- und Frostbeständigkeit beruhen lediglich die im Übrigen im Feststellungstenor des Landgerichts auch erfassten Abplatzungen an den Betonböden (vgl. GA L, Seite 18; GA K 1, Seite 72). Der Senat hat bei dem neu gefassten Feststellungstenor diesen Überlegungen Rechnung getragen.
G.
I.
Die wegen der Besonderheit des vorliegenden Falls zwischen den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten differenzierende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 2 und 4 ZPO. Der Senat hat die Kosten der beiden Instanzen unter Berücksichtigung der sogenannten „Baumbach'schen Formel“ auf die Parteien nach dem Maßstab ihrer Beteiligung am Rechtsstreit und gemäß ihrem jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegen verteilt (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 12.1.1996 - 2 WF 97/95 -, juris Rn 3).
Der als Anschlussberufung bezeichnete und zurückgenommene Antrag auf eine Rubrumsberichtigung hat keine Kosten verursacht und war daher bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vorliegend handelt es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem der Senat die hierauf bezogenen rechtlichen Maßstäbe der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs zur Anwendung gebracht hat. Die Schwierigkeiten liegen hier maßgeblich im Tatsächlichen. Der Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 543 Rn 12 m.w.N.).
IV.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.