Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2001 - X ZB 7/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Die Antragstellerin macht gegen die in L. ansässige Antragsgegnerin Ansprüche wegen unzureichender Beratung bei der Vornahme von Anlagegeschäften geltend. Ihr Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine entsprechende Klage hat das Landgericht Lübeck mit Beschluß vom 17. September 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Der im Beschwerdeverfahren ergangene Be-
schluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29. Januar 1997 (5 W 47/96) ist veröffentlicht in WM 1997, 991.
Ein danach beim Landgericht Berlin eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch ist ebenfalls erfolglos geblieben. Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 7.4.1999 - 19 O 495/98) und das Kammergericht (Beschl. v. 13.1.2000 - 19 W 5398/99) haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Berlin sei jedenfalls nicht örtlich zuständig.
Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht Schleswig beantragt , gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat diesen Antrag mit Beschluß vom 10. März 2000 (veröffentlicht in JZ 2000, 793 m. Anm. Mankowski) abgelehnt mit der Begründung, es fehle an einem Kompetenzkonflikt über die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Eine hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 31. März 2000 zurückgewiesen.
Gegen die beiden zuletzt genannten Beschlüsse wendet sich die Antragstellerin mit der außerordentlichen Beschwerde. Die Antragsgegnerin tritt dem Rechtsbehelf entgegen.
II. Die außerordentliche Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – aus. Dies gilt, wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt,
auch für Beschlüsse im Verfahren nach § 36 ZPO. Eine umfassende Prüfung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 13 und 14 EuGVÜ ist dem Senat in der gegenwärtigen Verfahrenslage schon deshalb verwehrt.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgelehnt, weil die Vorschrift nach seiner Auffassung nur anwendbar ist, wenn mehrere Gerichte über ihre örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit unterschiedlicher Meinung sind, und ein solcher Kompetenzkonflikt im Streitfall nicht vorliege. Eine Entscheidung dieses Inhalts ist dem Gesetz nicht fremd. Schon deshalb ist eine dagegen eingelegte außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.
Ob das Oberlandesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO der Sache nach zu Recht verneint hat, wäre im vorliegenden Zusammenhang allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in eklatantem Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift stünde und eine Gesetzesanwendung zur Folge hätte, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (vgl. BGHZ 119, 372, 374). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Die angefochtenen Entscheidungen beruhen, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 31. März 2000 klargestellt hat, auf der Erwägung, daß es schon an einem Kompetenzkonflikt zwischen den zuvor befaßten Gerichten fehlt, weil sich das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig nur mit der internationalen Zuständigkeit, das Landgericht Berlin und das Kammergericht nur mit der örtlichen Zuständigkeit befaßt haben. Die diesen Erwägungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur in Betracht kommt, wenn die zuvor mit der Sache befaßten Gerichte einander widersprechende Entscheidungen zur örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit getroffen haben, steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in eklatantem Widerspruch. Die weitergehenden Fragen, ob die Vorschrift auch dann (entsprechend ) anwendbar ist, wenn einander widersprechende Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit ergangen sind und ob und nach welchen Kriterien ein Gerichtsstand zu bestimmen ist, wenn die deutschen Gerichte zwar international zuständig sind, es nach nationalem Recht jedoch an einem Gerichtsstand fehlt, bedürfen vorliegend deshalb keiner Entscheidung.
Die Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts führe dazu, daß ihr in nicht mehr zumutbarer Art und Weise der Zugang zu den deutschen Gerichten über das Prozeßkostenhilfeverfahren erschwert werde. Daraus läßt sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse indes schon deshalb nicht herleiten, weil die Versagung des Zugangs zu den deutschen Gerichten auf der – von der Antragstellerin als unzutreffend angesehenen – Auslegung der Art. 13 und 14 EuGVÜ im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Lübeck beruht. Selbst wenn hieraus für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile resultieren würden – was weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich ist -, führte dies nicht zwingend zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Auffassung , daß das Verfahren nach dieser Vorschrift nicht dazu vorgesehen ist, den von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler zu beheben, steht jedenfalls nicht in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Frage, ob Art. 13 und 14 EuGVÜ im Streitfall anwendbar sind, ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beantworten.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.1997 - AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.