Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - X ZB 31/02

published on 28/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - X ZB 31/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 31/02
vom
28. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Die Kläger, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, begehren mit ihrer beim Landgericht B. erhobenen Klage von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Anlageberatung. Bei der in D. ansässigen Beklagten zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) ist, handelt es sich nach dem Vortrag der Kläger um die Exklusivvertreiberin und Mitinitiatorin des "Grundrenditefonds ... ". Die Beklagten zu 3) und 4), die ihren allgemeinen Gerichtsstand in B. haben, waren für die Beklagte zu 2) als Vermittler tätig. Die Kläger beteiligten sich an diesem Fonds mit Beträgen zwischen DM 100.000,- und 125.000,-. Dabei wurden die Kläger zu 1) bis 5) von dem Beklagten zu 3) und die Kläger zu 5) bis 8) von dem Beklagten zu 4) geworben.
Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B. gerügt hatten, haben die Kläger beim Oberlandesgericht H. den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 Abs. 1 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat das Landgericht D. mit Beschluß vom 26. Juli 2002 bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Eine Gegenvorstellung der Kläger blieb erfolglos.
Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, die Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B. als zuständiges Gericht zu bestimmen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Der Beschluß, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nach § 37 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. Der Zugang zum Bundesgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Eine außerordentliche Beschwerde ist hingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133).
2. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 ZPO nicht statthaft.
Die an die Stelle der weiteren Beschwerde nach altem Recht getretene Rechtsbeschwerde (dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vorb. zur Rechtsbeschwerde Rdn. 2) ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Kläger schließlich deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es von einem beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
§ 575 Abs. 4 ZPO sieht die Geltung der allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 ff. ZPO vor. Dies schließt die Notwendigkeit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rdn. 4). Demgegenüber können sich die Kläger auf § 571 Abs. 4 ZPO nicht berufen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die sofortige Beschwerde und kann deshalb für die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht herangezogen werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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Annotations

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)