Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - VIII ZR 249/14

published on 27/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - VIII ZR 249/14
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Amtsgericht Euskirchen, 23 C 82/13, 21/02/2014
Landgericht Bonn, 6 S 54/14, 31/07/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 249/14
vom
27. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin
Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 28. September 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für eine Gegenvorstellung ist daher kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2015 - V ZR 219/13, juris Rn. 3; vom 5. März 2014 - IV ZR 158/13, juris Rn. 3; vom 2. Oktober 2012 - V ZR 8/10, juris Rn. 2 f.).
2
2. Im Übrigen gäbe die Gegenvorstellung dem Senat auch keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin wiederholt lediglich, ihre Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF der "Verbraucherrechterichtlinie" widerspreche, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt.
3
Dabei verkennt die Gegenvorstellung, dass der Senatsbeschluss vom 8. September 2015, durch den die Anhörungsrüge der Klägerin zurückgewiesen worden ist, nicht auf die fehlende Anregung einer Vorlage gestützt ist. Vielmehr hat der Senat darauf abgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich erstmals in der Anhörungsrüge auf die Richtlinie 2011/83/EU bezogen hat, so dass eine Gehörsverletzung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Zudem hat der Senat ausgeführt, dass das neue Vorbringen auch unerheblich ist, weil die Richtlinie 2011/83/EU auf den streitigen Vertrag nicht anwendbar ist. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 -
LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.