Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - VIII ZR 228/07

published on 04/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - VIII ZR 228/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Tübingen, 7 O 388/05, 12/01/2007
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 34/07, 11/07/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 228/07
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.692,60 €.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend , wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.).
3
Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Feststellungsantrag , dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 € angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Der Wert des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünftig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1 ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144, 147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz , insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete, Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der Dauer des Rechtsstreits.
4
Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Klageantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbewahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin auf allenfalls 6.000 €, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 € ergibt und der Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 € beträgt. Die mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsgebühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Be- schluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 388/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 200/06 Verkündet am: 12. Juni 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 19/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 227/04 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. M
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.