Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2006 - VIII ZR 227/04

published on 19/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2006 - VIII ZR 227/04
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Amtsgericht Potsdam, 26 C 249/03, 27/11/2003
Landgericht Potsdam, 11 S 3/04, 24/06/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 227/04
vom
19. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 8.604,78 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
2
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
3
Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent- standenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räumungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Entscheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2003 - 26 C 249/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 24.06.2004 - 11 S 3/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)