Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2010 - VIII ZB 39/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 1.797,77 € sowie auf Zahlung weiterer 192,90 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten, die einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 1.261,27 € nebst anteiliger Zinsen anerkannt haben, mit "TeilAnerkenntnisurteil und Teil-Schlussurteil" entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und auch der weitergehenden Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderungen weiterverfolgt.
- 2
- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
- 3
- 1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten - anders als das Berufungsgericht meint - (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
- 4
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867 Rn. 4 ff.) sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 4). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs besteht nur, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 5 mwN). So- weit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, soweit die ursprüngliche Klageforderung , für deren vorgerichtliche Geltendmachung Anwaltskosten als Nebenforderung verlangt werden, nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist.
- 5
- Gegenstand des Berufungsverfahrens ist als Hauptforderung nur noch der von den Beklagten nicht anerkannte Teilbetrag in Höhe von 536,50 €. Die ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € bezogen auf den Gegenstandswert 1.797,77 € haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den in erster Instanz anerkannten Teil der Klageforderung betreffen, von diesem "emanzipiert" und insoweit als Hauptforderung verselbständigt.
- 6
- 2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nur die in die Berufungsinstanz gelangte restliche Hauptforderung von 536,50 € umfasst, sondern durch die anteiligen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den mit der Berufung nicht angegriffenen Teil der ursprünglichen Hauptforderung entfallen, sich auf über 600 € erhöht. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2009 - 413 C 3264/08 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 02.06.2009 - 1 S 74/09 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.