Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - VI ZB 60/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 900,-- €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 4. Juli 2005 in Anspruch. Auf den ursprünglich geltend gemachten Schaden von 3.053,61 € zahlte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer vorgerichtlich 1.859,08 €. Mit seiner Klage hat der Kläger daraufhin zunächst den sich ergebenden Differenzbetrag von 1.194,53 € nebst Zinsen geltend gemacht, in der Folge aber die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von 65,-- € zurückgenommen. Daneben begehrte er den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,82 €.
- 2
- Das Amtsgericht hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote von 20 % einen Betrag von 536,81 € zuerkannt und eine Ersatzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Klagebegehren in Höhe des ihm vom Amtsgericht nicht zuerkannten Differenzbetrages von 592,72 € sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 186,82 € weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien dabei Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen.
II.
- 3
- 1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet , da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
- 4
- a) Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
- 5
- b) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell -rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht , solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - juris Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO).
- 6
- c) Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung , weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
- 7
- 2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nur die im Berufungsverfahren geltend gemachte restliche Hauptforderung von 592,72 € umfasst, sondern durch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den vorprozessual erledigten Teil der ursprünglichen Gesamtforderung entfallen, auf über 600 € erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 C 850/05 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 S 51/07 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.