Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2019 - VIII ZB 35/19
published on 29/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2019 - VIII ZB 35/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 35/19
vom
29. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:291019BVIIIZB35.19.0 Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt
beschlossen:
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 – XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; vom 27. Mai 2009 – VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
Dr. Bünger Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 09.01.2019 - 21 C 891/18 (17) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2019 - 2-17 S 7/19 -
beschlossen:
Die Gerichtskosten für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden nicht erhoben.
Gründe:
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 – XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; vom 27. Mai 2009 – VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
Dr. Bünger Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
AG Königstein, Entscheidung vom 09.01.2019 - 21 C 891/18 (17) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.04.2019 - 2-17 S 7/19 -
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
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published on 04/05/2005 00:00
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.