Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08

published on 27/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08
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Amtsgericht Köpenick, 14 C 113/06, 14/09/2006
Landgericht Berlin, 67 S 177/08, 24/11/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 101/08
vom
27. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. November 2008 ergangenen Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2008 nicht zu erheben, wird zurückgewiesen. Streitwert: 242,91 €

Gründe:

1
Der Antrag der Klägerin, gemäß § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, hat keinen Erfolg.
2
1. Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbelangt , kommt eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil hierüber nur das Berufungsgericht entscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, unter II 3, insoweit in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164).
3
2. Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Senat angefallenen Gerichtskosten kann von deren Erhebung nicht abgesehen werden. Hierzu bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt jedoch voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230, unter 2; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - II E 3/06, unter II 1 a - juris). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Klägerin bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumuten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Berufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO hätte überwinden können und müssen. Denn diesem hätte - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter den gegebenen Umstän- den voraussichtlich stattgegeben werden müssen, so dass gemäß § 249 Abs. 1 ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgehört hätte. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 C 113/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - 67 S 177/08 -
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.