Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2005 - VII ZR 6/04

published on 25/08/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2005 - VII ZR 6/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 6/04
vom
25. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

I.

Der Beschwerde der Kläger wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. November 2003 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.500 € zuzüglich Zinsen wegen Mängeln an der Elektroinstallation in der Küche und die Klage auf Auflassung abgewiesen ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beschwerde stattzugeben ist, auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der zweitinstanzliche Vortrag der Kläger, es seien Mängel an der Elektroinstallation in der Küche vorhanden , sei als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Seine Begründung, die Kläger hätten die Mängel erstinstanzlich rügen können, selbst wenn das Auffinden einen gewissen Aufwand erfordert hätte, rechtfertigt keine Zurückweisung dieses Vortrags wegen Nachlässigkeit. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist anwendbar, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die ihr erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind, ohne dass die Unkenntnis auf Nachlässigkeit beruht. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie anlässlich von Arbeiten in der Küche, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt seien, von dem Elektriker darüber informiert worden seien, dass die Elektroinstallation nicht erneuert worden sei. Der Elektriker habe ihnen mitgeteilt, er sei angewiesen worden, die Einbauküche nicht abzubauen, um dahinter an der Elektroinstallation zu arbeiten. Die Kläger waren bei Abnahme der Eigentumswohnung nicht verpflichtet, die vorhandene Einbauküche abbauen zu lassen, um die Mangelfreiheit der dahinter befindlichen Elektroinstallation zu überprüfen. Folglich war der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen; die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Anspruch zu prüfen. Seine Hilfsüberlegung, die W.-GmbH habe das Gegenteil dessen mitgeteilt, was die Kläger vorgetragen haben, ist keine hinreichende
Begründung, um die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags der Kläger in Zweifel zu ziehen. 2. Die gesetzeswidrige Zurückweisung des Vortrags der Kläger kann ferner für ihren Auflassungsanspruch erheblich sein. Sollte ein Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 1.748,97 € bestehen, so greift ihre Aufrechnung gegen den Restkaufpreisanspruch der Beklagten mit der Folge durch, dass der Kaufpreisanspruch erfüllt ist und sie die Auflassung des Wohneigentums verlangen können. 3. Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen , ob angesichts des sehr geringfügigen Rests des Kaufpreisanspruchs die Beklagte die Auflassung nach Treu und Glauben nicht länger verweigern darf (§ 320 Abs. 2 BGB).

II.

Soweit die Beschwerde nicht zugelassen ist, wird von einer näheren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Kläger könnten den Anspruch ohne weitere Mitwirkung der Woh-
nungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Gegenstandswert: 185.593,94 € Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.