Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2007 - VII ZR 123/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2) und Zinsen aberkannt worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Streitwert: 137.106,34 €; des stattgebenden Teils: 4.154,17 €
Gründe:
- 1
- 1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma Kön. aus der Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € (a) und der Firma K. aus der Rechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 € (Rechnungsposition 2) für unbegründet erachtet hat (b).
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- a) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis für den Umfang der der Rechnung der Firma Kön. vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) zugrunde liegenden Leistungen für die Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten nicht nachgegangen.
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- Es verkennt grundlegend den bereits in der Rechnung enthaltenen Parteivortrag , wenn es ihn nicht als ausreichende Grundlage für eine Beweiserhebung wertet. Die abgerechnete Leistung ist in der Rechnung mit der Formulierung "Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten" hinreichend bezeichnet und einem Beweis ohne weiteres zugänglich. Darauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeugen W. unterlassen hat, beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
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- b) Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt auch die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO dar, das die mit Rechnung vom 6. August 2001 abgerechneten Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten der Firma K. (Position 2) unter Vorlage von Aufmaßen näher erläuterte.
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- Diese ergänzenden Erläuterungen sind nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten, da sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Parteivortrag ergeben hatte und nachträglich nur verdeutlicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003, 1559, 1560 m.w.N. = NZBau 2003, 560 = ZfBR 2003, 686). Die Klägerin hatte unter Vorlage der Rechnung der Firma K. die zugrunde liegende Leistung nach Art und Umfang bereits hinreichend bezeichnet.
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- Eine Zurückweisung des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz als verspätet kam auch im Hinblick auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Denn das Landgericht hätte, soweit es weitere Erläuterungen des Rechnungsinhalts für geboten erachtete, einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
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- Das Berufungsurteil beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen , dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es diesen ergänzenden Vortrag der Klägerin sowie die überreichten Unterlagen berücksichtigt hätte.
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- Falls das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Beklagte weiterhin berechtigt ist, 5 % der Vergütungssumme der Firma K. als Sicherheit einzubehalten, ist die Klage mangels Fälligkeit des Werklohnanspruchs insoweit nur als derzeit unbegründet abzuweisen.
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- 2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Dressler Haß Wiebel Bauner Eick
LG Köln, Entscheidung vom 16.02.2005 - 14 O 607/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 24 U 121/05 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.