Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2008 - I ZR 36/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 20.000 € zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt ; davon entfallen auf die beiden Streitgegenstände jeweils 20.000 €.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag 2 richtet, begründet und führt in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit begründet , dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegenüber dem Zeugen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vortrags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unternehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kläger habe behauptet , der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklagte sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begründung verletzt - wie die Beklagte zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
- 3
- Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vorwurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grundsätzlich dem Gläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte hat den von dem Kläger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge J. habe bei dem streitgegenständlichen Telefongespräch seine vollständige Kontoverbindung angegeben, um der L. im B.V. Rahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertrages das Lastschriftverfahren zu ermöglichen.
- 4
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit dem klägerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespräch unstreitig für eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Verlauf dieses Gesprächs ein Vertrag über die Teilnahme an der Spielgemeinschaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug genommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vortrag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen einer Beweisaufnahme klären zu können. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustandegekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt.
- 5
- Die zu Unrecht vorgenommene Zurückweisung eines Vortrags als unsubstantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - VII ZR 123/06, NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.6.1994 - 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683). Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen abweichenden Ergebnis führen werden.
- 6
- 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im Übrigen richtet, ist sie unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2006 - 38 O 194/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2007 - I-20 U 102/06 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.