Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2011 - VII ZB 87/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG" und ist seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30. September 2009 geänderten Firma "UniCredit Bank AG" im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt gegen die Schuldner aus einer am 29. August 2003 der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG erteilten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 11. Juni 2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche der Schuldner gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen haben die Schuldner Vollstreckungserinne- rung eingelegt mit der Begründung, die Gläubigerin sei Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend eine neue vollstreckbare Ausfertigung. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, die ihr Begehren weiterverfolgen.
II.
- 2
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es bedürfe nicht gemäß § 727 Abs. 1 ZPO einer neuen, nunmehr auf die Gläubigerin lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels. Denn die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG, sondern mit dieser identisch. Es handele sich nicht um ein anderes Rechtssubjekt, sondern um dieselbe (juristische) Person, welche sich lediglich einen anderen Namen gegeben habe.
- 4
- 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 5
- Der Bundesgerichtshof hat in zwei den Parteien bekannten Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 und I ZB 94/10, in Juris dokumentiert) im Einzelnen dargelegt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.
- 6
- Danach bedarf auch im vorliegenden Verfahren die Gläubigerin keiner neuen vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Es bedarf entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keiner Zustellung der die identitätswahrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkunden. Die Rechtsbeschwerde war dementsprechend zurückzuweisen.
III.
- 7
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 11.06.2010 - 41 M 1546/10 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2010 - 5 T 574/10 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)