Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - VI ZR 562/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts verweist der Senat auf die in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 gegebene Begründung, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts nicht gegeben sind.
- 2
- Der vom Kläger weiter verfolgte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 31. Oktober 2013 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde stellen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -
Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.