Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - I ZB 97/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Parteien streiten um vom Kläger geltend gemachte Provisionsansprüche. Der Beklagte war Eigentümer einer umfangreichen Sammlung von Designobjekten , die er verkaufen wollte. Er beauftragte den Kläger zunächst mündlich mit der Suche nach einem Käufer. Am 1. Januar 2009 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, die in Verbindung mit einer zusätzlichen Vereinbarung vom selben Tag einen Provisionsanspruch des Klägers vorsah. Ende 2009 stellte der Kläger dem Beklagten den Zeugen H. vor, der Kontakte zur C. Academy of Art in Ha. hatte. Bei dem Treffen wurde über ein mögliches Kaufinteresse einer Institution in Ha. gesprochen. Der genaue Umfang weiterer Vermittlungstätigkeiten des Klägers sowie des Zeugen H. ist streitig. Der Beklagte kündigte die Zusammenarbeit fristgerecht zum 31. Dezember 2010. Am 5. Januar 2011 wurde ein Kaufvertrag zwischen der B. Art Design (Hong Kong) Limited, vertreten durch den Beklagten als deren Direktor, und der C. Academy of Art, vertreten durch deren Vizepräsidenten , geschlossen.
- 2
- Der Kläger hat Stufenklage erhoben und, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, in der ersten Stufe vom Beklagten Auskunft über die Höhe des im Kaufvertrag mit der C. Academy of Art vereinbarten Kaufpreises verlangt.
- 3
- Das Landgericht hat diesem Auskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.
- 4
- II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
- 5
- 1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten.
- 6
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt , nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997,
2229).
- 7
- Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).
- 8
- Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10).
- 9
- b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe ohne Ermessensfehler den Wert der Beschwer zutreffend festgesetzt. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt.
- 10
- aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert der Beschwer werde durch den Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden sei. Dieser Wert sei mit unter 100 € anzusetzen, da dem Beklagten der Verkaufspreis bekannt sei. Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten führe nicht zu einem höheren Wert. Es könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten bei Erteilung der titulierten Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Auch die Gefahr, die offenbarten Tatsachen könnten über den Rechtsstreit hinaus gebraucht werden, sei nicht dargelegt. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger eine Pressekampagne gegen den Beklagten initiiert habe.
- 11
- bb) Diese Beurteilung lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem vom Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse auseinandergesetzt. Eine Erhöhung der Beschwer wegen dieses Interesses hat es unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Es hat dabei weder Substantiierungsanforderungen überspannt noch tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt.
- 12
- Soweit der Beklagte befürchtet, nicht nur das Verhältnis zur C. Academyof Art werde durch die Auskunftserteilung negativ beeinträchtigt, ihm bliebe darüber hinaus der Weg zu dem eng vernetzten und wirtschaftlich bedeutsamen chinesischen Kunst- und Kulturmarkt versperrt, wenn er dort als "wortbrüchig" bekannt würde, ist das für die Wertfestsetzung unbeachtlich. Es wird damit nicht dargetan, dass gerade in der Person des einsichtsbegehrenden Klägers die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht (vgl. BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 10).
- 13
- Auch der Umstand, dass der Kläger in einer Pressemitteilung über den Prozess berichtet hat und dies möglicherweise auch zukünftig tun wird, führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Damit ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht die Gefahr begründet, dass von der offenbarten Tatsache über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Beklagten gefährdet. Das befürchtete Gebrauchmachen erschöpft sich in einer Information der Öffentlichkeit über den Rechtsstreit. Der Umstand , dass der Beklagte sich wegen einer daraus folgenden Offenlegung des Verkaufspreises gegenüber der C. Academy of Art möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Eine drohende Schadensersatzpflicht betrifft ebenso wie die vom Beklagten befürchteten Risiken für seine zukünftige Geschäftstätigkeit Drittbeziehungen und begründet keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil; sie kann deshalb bei der Wertfestsetzung keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7 mwN). Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann der Beklagte ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunftbegehrenden nicht herleiten (vgl. BGH, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]).
- 14
- 2. Der Zugang zu der an sich gegebenen Berufung wird ferner dann unzumutbar erschwert, wenn das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
- 15
- a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23). Ist das erstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; BGH, K&R 2012, 813 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23).
- 16
- Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die beklagte Partei zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 € und die Zulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden. Der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813 Rn. 9). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat (BGH, K&R 2012, 813 Rn. 9).
- 17
- b) Nach diesen Maßstäben war im Streitfall eine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts darüber angezeigt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt waren.
- 18
- aa) Das Landgericht hat sein Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies spricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30). Im Streitfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem Vermittlungsvertrag ist. Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Liegt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 709 ZPO zu treffen. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6). Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30).
- 19
- bb) Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen müssen. Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
- 20
- c) Dieser Verfahrensfehler verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg, weil eine Zulassung der Berufung - wie der Senat selbst entscheiden kann (vgl. BGH, K&R 2012, 813 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 22, jeweils mwN) - ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Entscheidung des Landgerichts tragenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) dargetan.
- 21
- aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags durch das Landgericht rügt, legt sie keine Gehörsverletzung dar. Die Rechtsbeschwerde rügt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Das Landgericht hat Vortrag des Beklagten nicht übergangen, sondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229, 2230 f. [juris Rn. 9]).
- 22
- Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ebenfalls nicht dargelegt. Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt , dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18). Die behauptete fehlerhafte Vertragsauslegung begründet keinen solchen schweren Rechtsanwendungsfehler und damit auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot.
- 23
- bb) Soweit das Landgericht nach der Beweisaufnahme die für die Provision erforderliche Leistung als erbracht angesehen hat, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Tatsächlich rügt sie aber allein eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Darin liegt weder ein Gehörsverstoß noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
- 24
- cc) Das Landgericht hat auch den Vortrag des Beklagten zum später weggefallenen Interesse des Direktors der C. Academy of Art nicht gehörswidrig übergangen. Das ergibt sich bereits daraus, dass es darauf abgestellt hat, dass dieser "jedenfalls anfänglich Interesse an der Sammlung geäußert habe".
- 25
- dd) Der von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kausalitätsvermutung behauptete verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Weder blendet das Landgericht die Möglichkeit einer Unterbrechung der Kausalität aus noch stellt es einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz auf. Vielmehr stellt das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ab.
- 26
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2016 - 28 O 14/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2017 - 10 U 9/16 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)