Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 67/02

published on 08/04/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2003 - VI ZB 67/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 67/02
vom
8. April 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 300,00

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.611,33 DM (823,86 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, in dem der Kläger
durch einen Assessor aus der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten vertreten worden ist, haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Danach haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger an Rechtsanwaltsgebühren neben der 10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und eine 10/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO angemeldet. Diese Gebühren hat der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung berücksichtigt und die von den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. April 2002 demgemäß auf 56,40 tgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluß des Einzelrichters vom 10. September 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts insoweit abzuändern, als bei der Kostenausgleichung zugunsten !" # $ &%' # !* # des Klägers mehr als 79,80 Prozeßgebühr von 59,82 ( ( ) ! + + $ ,+-! . %0/ / / 435 767 869 5: ;< , # = ,6> # 6?35 @% 8,97 "1 2 ) sind, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-
lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Senat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde „wegen allgemeiner Bedeutung“ zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
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published on 01/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 54/02 vom 1. April 2003 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richte
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.