Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - VI ZA 2/09

published on 17/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - VI ZA 2/09
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Landgericht Frankfurt (Oder), 17 O 437/06, 13/02/2008
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 U 56/08, 03/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 2/09
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels einer erkennbaren Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgewiesen (§§ 114,118 ZPO). Dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - VersR 2008, 1559 kann nicht entnommen werden, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nicht in der Weise zu begründen wäre, dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels beurteilt werden kann. In diesem Beschluss hat der Senat lediglich die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Berufungsführer nicht durch wirtschaftliches Unvermögen gehindert sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, wenn dem innerhalb laufender Rechtsmittelfrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag die vollständige – wenn auch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung beigegeben worden ist. Hingegen verhält sich dieser Beschluss nicht zur Frage der Begründung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels in einem Prozesskostenhilfeantrag. Nach der Begründung des Berufungsurteils hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, zumal das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten und der Hinweispflicht des Richters aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.02.2008 - 17 O 437/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.02.2009 - 11 U 56/08 -
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published on 06/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (D) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung i
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