Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2011 - V ZR 276/10
published on 15/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2011 - V ZR 276/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 276/10
vom
15. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brücker und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2011 - V ZR 192/10, juris Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502, 3503 f. Rn. 12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2010 - 28 O 202/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 - 22 U 14/10 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Flächenerwerbsverordnung - FlErwV
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Flächenerwerbsverordnung - FlErwV
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 28/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 192/10 vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsc
published on 18/07/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 11/08 Verkündet am: 18. Juli 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.