Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - V ZR 145/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 75.289,20 €.
Gründe:
I.
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- Die Beklagte verkaufte den Klägern mit Vertrag vom 7. September 2012 ein gebrauchtes Reihenhaus (Wohnungseigentum). Mitverkauft wurde u.a. ein Carport. In Ziff. V Abs. 2 des Kaufvertrags erklärte die Beklagte, dass das Kaufobjekt frei von Pilz- und Schimmelbefall sei. Die Haftung für Sachmängel wurde ausgeschlossen. Nachdem die Kläger von einer Schimmelproblematik der Häuser in der Wohnanlage erfahren hatten, beauftragten sie einen Sachverständigen , der eine Schimmelpilzbildung am Dach und im Sockelbereich des Hauses feststellte. Gestützt auf dieses Gutachten und wegen Feuchtigkeitsein- tritts in das Holz des Carports verlangen sie die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 70.000 € und Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten von 5.289,20 €.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.
II.
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- Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel- tend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 4
- 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer sind allerdings solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9; Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).
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- 2. So ist es hier. Die Kläger haben zwar angekündigt, ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterzuverfolgen, der ihren gesamten Klageantrag erfasst. Das macht jedoch die Darlegung von Zulassungsgründen zu Streitstoff, dessen Wert 20.000 € übersteigt, nicht entbehrlich. Dabei ist zu berücksichtigen , dass die Klageforderung von 75.289,20 € sich aus einem Minderungsbetrag von 70.000 € für Mängel in zwei Bereichen des Hauses und an dem Carport sowie aus den Kosten für ein Sachverständigengutachten zu den Mängeln an dem Haus von 5.289,20 € zusammensetzt. Danach erfasst die Kla- ge mehrere tatsächlich und rechtlich selbständige Mängelansprüche (§ 437 Nr. 2 und Nr. 3, § 441 Abs. 4, § 280 BGB). Bezüglich der abtrennbaren Teile des Streitstoffs wegen der Mängel an dem Haus haben die Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt. Sie haben lediglich in Bezug auf den Minderungsanspruch wegen der Mängel an dem Carport einen Zulassungsgrund dargetan. Sie hätten deshab darlegen müssen, dass bereits dieser Teil der Klageabweisung sie in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert. Daran fehlt es.
III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 3 GKG.
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 15.01.2015 - 3 O 4552/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.06.2015 - 13 U 488/15 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.