Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2003 - V ZR 121/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die W + I Wirtschaftsberatung und Investitionsplanung GmbH (Gemeinschuldnerin) ein Urteil des Landgerichts erwirkt. Die Berufung der Gemeinschuldnerin ist erfolglos geblieben. Die Gemeinschuldnerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Anschließend ist über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte wurde zum Verwalter in diesem Verfahren ernannt.
Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren hat der Kläger zunächst insoweit aufgenommen, als die Verurteilung keine zur Tabelle anzumeldenden Ansprüche zum Gegenstand hat. Insoweit hat der Senat die Revision der Gemeinschuldnerin durch Beschluß vom 6. Mai 1994 als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.
Den verbleibenden durch das Berufungsurteil titulierten Anspruch hat der Kläger zum Schätzwert zur Tabelle angemeldet. Im Prüfungstermin vom 13. Dezember 1994 hat der Beklagte die angemeldete Forderung teilweise anerkannt und im übrigen nach Grund und Höhe bestritten. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit auch insoweit aufgenommen.
In diesem Umfang hat der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin eingelegte Revision begründet. Die Revision hat dazu geführt, daß der Senat durch Urteil vom 7. Dezember 2001 das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben hat, als über die Revision nicht durch den Beschluß vom 6. Mai 1994 entschieden worden ist, und den Rechtsstreit in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Den Streitwert des Revisionsverfahrens hat der Senat für den Zeitraum ab dem 7. Mai 1994 auf 153.387,56 esetzt.
Mit Rechnung vom 5. März 2002 hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs den Beklagten aus diesem Wert wegen der durch das Urteil vom 7. Dezember 2001 entstandenen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Hiergegen wendet sich die Erinnerung des Beklagten. Er meint, solange eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht ergangen sei, könne die Gebührenforderung der Staatskasse nicht als Masseforderung geltend gemacht werden.
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Zur Entstehung der Urteilsgebühr ist es dadurch gekommen, daß der Beklagte die Aufnahme der von dem Kläger angemeldeten Forderung in die Tabelle durch seinen Widerspruch teilweise verhindert und so dem Kläger Anlaß gegeben hat, den durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenen Rechtsstreit auch insoweit aufzunehmen. Die durch das Urteil vom 7. Dezember 2001 entstandenen Gerichtsgebühren gehen mithin auf das Verhalten des Beklagten zurück. Sie bedeuten daher gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO Masseschulden (BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 146 Rdn. 29).
Mit Erlaß des Urteils vom 7. Dezember 2001 wurde der der Höhe nach zutreffend berechnete Gebührenanspruch des Staates fällig (§ 61 Abs. 2 GKG). Gem. § 60 GKG a.F. ist der Anspruch aus der Masse zu erfüllen (Oestreich/Winter/Hellstadt, GKG, Loseblattsammlung, Stand November 2002, § 60 a.F. Rdn. 9).
Aus der vom Berufungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung wird sich ergeben, ob der Beklagte auch im Verhältnis zum Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Soweit das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten erkennt, sind die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens im Umfang ihrer Bezahlung durch den Beklagten in das Kostenfestsetzungsverfahren aufzunehmen. Wegen etwa von dem Beklagten auf die gerichtlichen
Kosten des Revisionsverfahrens nicht bezahlter Kosten würde der Kläger im Umfang der Kostenentscheidung neben dem Beklagten der Bundeskasse haften (§ 54 Nr. 1 GKG).
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.