Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZR 297/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch die Kostenbeamtin erneut abzurechnen.
Gründe:
I.
Der (frühere) Kläger, über dessen Vermögen - während des Revisionsverfahrens - am 27. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im folgenden: Insolvenzschuldner), machte gegenüber der Beklagten Provisionsansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, die er in erster Linie auf eine das Objekt R. Straße in C. betreffende Vertriebsvereinbarung stützte, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermittlungsleistungen für das Objekt T. Straße und - im Berufungsrechtszug - in Höhe
von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine weitere Eigentumswohnung im Objekt R. Straße. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Insolvenzschuldners durch Beschluß vom 28. November 2002 insoweit angenommen, als es um die Provisionsansprüche für das Objekt T. Straße ging. Im übrigen, also hinsichtlich der Provisionsansprüche für das Objekt R. Straße, hat er dessen Revision nicht angenommen und damit die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Nach dieser Senatsentscheidung hat der Insolvenzverwalter (im folgenden: Kläger) das Verfahren aufgenommen. Durch Senatsurteil vom 6. Mai 2004 wurde auf die Revision des Klägers das Urteil der Vorinstanz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsansprüche hinsichtlich des Objekts T. Straße geht. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert hat der Senat für die Zeit bis zur Teilannahme auf 78.355,54 € und für die Zeit danach auf 32.119,36 € festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat dem Kläger aus dem Wert von 78. 355,54 € eine Verfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1231 in Höhe von 1.312 € und aus dem Wert von 32.119,36 € eine Urteilsgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1236 in Höhe von 1.107 € unter Verrechnung von ihm geleisteter Vorschüsse in Rechnung gestellt. Der Kläger hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachte Verfahrens- sowie Urteilsgebühr werde mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Revision sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und begründet worden. Gleiches gelte für die teilweise Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof. Bei den durch die Revisionseinlegung ausgelösten Gebühren handele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38
dele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nur im Rahmen einer Anmeldung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden könnten.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfe n. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich zu dem Nichtabhilfevermerk zu äußern.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG a.F. (= § 66 Abs. 1 GKG n.F .) zulässige Erinnerung des Klägers ist teilweise begründet.
1. Mangels einer Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens kommt als Kostenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Betracht, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG a.F.; vgl. jetzt § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.). Da über das Vermögen des früheren Klägers und Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, müßte ein entsprechender Anspruch der Staatskasse prinzipiell im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten wird jedoch nach Maßgabe des § 60 GKG a.F. (= § 33 GKG n.F.) auch gegenüber der Staatskasse erweitert. Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine Zahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Kostenschuldner , der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen werden kann.
2. Nach der Teilannahme der Revision durch den Senat hat der Kläger das Verfahren aufgenommen. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters , wie sie auch die hier in Rede stehende Prozeßhandlung darstellt , begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Kläger unterliegt daher im Hinblick auf die Aufnahme des durch den Insolvenzschuldner eingeleiteten Revisionsverfahrens der Antragstellerhaftung nach §§ 49 Satz 1, 60 GKG a.F.
a) Allerdings erfaßt die Aufnahme des Rechtsstreits, auch wenn die Entscheidung über die Kosten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung noch vorbehalten ist, nur noch dessen anhängigen Teil. Denn im Umfang der Nichtannahme der Revision des Insolvenzschuldners sind die insoweit erhobenen Ansprüche rechtskräftig aberkannt und werden vom Kläger als Insolvenzverwalter dementsprechend nicht mehr weiterverfolgt. Eine Antragstellerhaftung des Insolvenzverwalters für die Verfahrensgebühr aus dem bis zur Annahmeentscheidung des Senats maßgebenden höheren Wert des Revisionsverfahrens scheidet daher von vornherein aus. Eine Antragstellerhaftung des Klägers kommt daher nur auf der Grundlage des geringeren Streitwerts in Betracht, der für den anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits maßgebend ist.
b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin insoweit eine Urtei lsgebühr angesetzt , die - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist, sondern nach § 61 Abs. 2 GKG a.F. (= § 6 Abs. 3 GKG n.F.) erst mit Erlaß des Urteils vom 6. Mai 2004 (vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 2003 - V ZR 121/01). Fraglich kann deshalb allein sein, ob der Kläger auch für eine Verfahrensgebühr aus dem anhängig
gebliebenen Teil des Rechtsstreits zu haften hat, da die Verfahrensgebühr insgesamt , also auch unter Einschluß dieses Teils des Rechtsstreits, nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 GKG a.F. (= § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F.) mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist. Die Frage wäre zu verneinen, wenn als Masseverbindlichkeit im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlichkeit in Betracht käme, die - erstmals - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden wäre. Die Auffassungen hierzu sind geteilt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke JW 1939, 733 ff). Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefaßt ist ("Verbindlichkeiten, die … begründet werden", gegenüber "Ansprüche, welche … entstehen") wird weitgehend dieselbe Auffassung vertreten (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 47; Hess/Weiß/ Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 37; Wimmer/Schumacher , Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 55 Rn. 8; Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 8; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts -Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 32 Rn. 27; vgl. auch Oestreich/Winter/Hellstab , GKG, § 60 Rn. 9; nicht ganz eindeutig Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 55 Rn. 17 f; OLG Düsseldorf ZInsO 2001, 560, 561). Diese Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß ein zunächst als Konkurs-/Insolvenzforderung begründeter Anspruch infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Verwal-
ter zu einer Masseschuld/Masseverbindlichkeit "erstarkt" und damit eine Besserstellung jener Gläubiger gegenüber den anderen Konkurs-/Insolvenzgläubigern bewirkt. Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/ Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).
Wie die Frage für die Insolvenzordnung zu beantworten ist, braucht der Senat angesichts der hier vorliegenden Konstellation nicht allgemein zu entscheiden. Wollte man der Mindermeinung folgen, die eine Trennung der vor und nach Insolvenzeröffnung begründeten Ansprüche für erforderlich hält, wäre hier die Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert zwar bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden. Wäre sie auch nach Anforderung durch den Insolvenzschuldner gezahlt worden, wäre das gesamte Verfahren - auch nach seiner Aufnahme durch den Insolvenzverwalter - damit abgedeckt gewesen. So verhielt es sich aber nicht. Die Gebühr entsteht indes während des Verfahrens laufend neu, insbesondere auch bei einer Aufnahme des Rechtsstreits nach § 250 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 6 GKG Rn. 4; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1031). Entschloß sich der Insolvenzverwalter zu einer Aufnahme des Rechtsstreits, mußte er als "Gegenleistung"
für die Erlangung einer Sachentscheidung neben der Urteilsgebühr auch eine Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Rechnung stellen, für den er die Klage weiterverfolgt hat. Bezogen auf diese Gebühr läßt sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung für das Revisionsverfahren nicht bezweifeln, daß sie auf der Aufnahme des Prozesses durch den Kläger beruht. Ob dies - der angeführten überwiegenden Meinung folgend - auch für die Kosten der Vorinstanzen gilt, soweit sie sich auf den jetzt noch anhängigen Teil der Klageforderung beziehen , bedarf keiner Entscheidung.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; vgl. § 66 Abs. 8 GKG n.F.).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
moreResultsText
Annotations
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.