Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2007 - V ZR 12/07

published on 18/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2007 - V ZR 12/07
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Landgericht Berlin, 33 O 39/05, 23/02/2006
Kammergericht, 8 U 71/06, 30/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 12/07
vom
18. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar entspricht das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es weder ausreichende eigene tatbestandliche Feststellungen enthält noch auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug nimmt. Dies erfordert jedoch schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich der Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Der Aufbau des Berufungsurteils lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts zugrunde gelegt hat. Die - ausführliche - Wiedergabe des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und die Entscheidungsgründe setzen den - im Wesentlichen auf Seite 3 des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt - ersichtlich voraus und knüpfen an ihn ohne inhaltliche Widersprüche an. Es kann daher kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und lediglich übersehen hat, dass dies nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme erfordert. In einem solchen Fall kann von der Aufhebung des Berufungsurteils ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, Umdruck S. 4 f. m.w.N.). Dem Beschwerdeführer erwächst hieraus kein Nachteil, denn er kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde den maßgeblichen Tatsachenstoff erforderlichenfalls auch selbst vortragen und auf dieser Grundlage die zulassungsbegründenden Rechtsfehler oder Rechtsfragen darlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208; Beschl. v. 12. Februar 2004, V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien Inhaber der Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich, ist nicht zu beanstanden und wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Da Gegenstand des in den 60er Jahren geführten Rechtsstreits, zu dessen Beilegung der Vergleich geschlossen wurde, Ansprüche der damaligen Grundstücksnachbarn aus § 1004 BGB waren - diese sind mit dem Eigentum untrennbar verbunden und gehen daher ohne weiteres auf einen neuen Eigentümer über (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 240) -, liegt es nahe, dass auch die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten. In den Vorinstanzen vorgetragene Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Willen der Vertragsschließenden zeigt die Beschwerde nicht auf. Weitere Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die - bemerkenswert fernliegende - Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zurückgekommen, dass die Ansprüche aus dem Vergleich verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000 €.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 33 O 39/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 8 U 71/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)