Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (
§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar entspricht das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es weder ausreichende eigene tatbestandliche Feststellungen enthält noch auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug nimmt. Dies erfordert jedoch schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich der Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Der Aufbau des Berufungsurteils lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts zugrunde gelegt hat. Die - ausführliche - Wiedergabe des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und die Entscheidungsgründe setzen den - im Wesentlichen auf Seite 3 des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt - ersichtlich voraus und knüpfen an ihn ohne inhaltliche Widersprüche an. Es kann daher kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und lediglich übersehen hat, dass dies nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine ausdrückliche Bezugnahme erfordert. In einem solchen Fall kann von der Aufhebung des Berufungsurteils ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2007,
V ZR 244/06, Umdruck S. 4 f. m.w.N.). Dem Beschwerdeführer erwächst hieraus kein Nachteil, denn er kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde den maßgeblichen Tatsachenstoff erforderlichenfalls auch selbst vortragen und auf dieser Grundlage die zulassungsbegründenden Rechtsfehler oder Rechtsfragen darlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003,
V ZR 441/02, NJW 2003, 3208; Beschl. v. 12. Februar 2004,
V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten seien Inhaber der Rechte aus dem 1963 geschlossenen Vergleich, ist nicht zu beanstanden und wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Da Gegenstand des in den 60er Jahren geführten Rechtsstreits, zu dessen Beilegung der Vergleich geschlossen wurde, Ansprüche der damaligen Grundstücksnachbarn aus
§ 1004 BGB waren - diese sind mit dem Eigentum untrennbar verbunden und gehen daher ohne weiteres auf einen neuen Eigentümer über (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 240) -, liegt es nahe, dass auch die Rechte aus dem Vergleich nicht nur den damaligen, sondern den jeweiligen Eigentümern der Nachbargrundstücke zustehen sollten. In den Vorinstanzen vorgetragene Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Willen der Vertragsschließenden zeigt die Beschwerde nicht auf. Weitere Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die - bemerkenswert fernliegende - Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zurückgekommen, dass die Ansprüche aus dem Vergleich verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (
§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000 €.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub