Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2004 - V ZB 56/03

published on 15/01/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2004 - V ZB 56/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/03
vom
15. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.500

Gründe:


I.


Gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. April 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der in der zweiten Instanz zunächst für den Beklagten tätig gewordene Rechtsanwalt am 28. Mai 2003 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Landgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2003 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat dieser Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dem Landgericht die Niederlegung des Mandats mitgeteilt; zugleich hat er angekündigt, daß der Beklagte einen anderen Rechtsanwalt mit seiner
Vertretung beauftragen und dieser eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen werde.
Der Beklagte hat am 30. Juli 2003 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. August 2003 beantragt. Dazu hat er erklärt, daß er nach der Mandatsniederlegung seines früheren Prozeßbevollmächtigten bei einem anderen Rechtsanwalt noch keinen Besprechungstermin bekommen habe, daß für die angesprochenen Rechtsanwälte die Sache zu komplex sei und daß er früher oder später einen Rechtsanwalt finden werde.
Der jetzige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit einem am 6. August 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe sich nach der Mandatsniederlegung seines früheren Prozeßbevollmächtigten am 17. Juli 2003 vergeblich bemüht, einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Er habe drei Rechtsanwälte aufgesucht, jedoch keine Vertretung erreichen können. Deshalb habe er bei der Geschäftsstelle des Landgerichts die weitere Fristverlängerung beantragt. Vor der Aufnahme des Antrags habe die Geschäftsstellenbeamtin einen Richter gefragt, ob ein solcher Antrag möglich sei. Darauf habe sie dem Beklagten erklärt, daß zu dem Antrag eine Stellungnahme der Gegenseite erforderlich sei, das Gericht aber über den Antrag entscheiden werde. Sodann habe der Beklagte am 5. August 2003 einen Besprechungstermin bei seinem Prozeßbevollmächtigten gehabt. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Beklagte an Eides Statt versichert.
Die Geschäftsstellenbeamtin hat in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben , daß sie zunächst den Fristverlängerungsantrag des Beklagten aufgenommen habe. Danach habe er sie gefragt, ob darüber sogleich entschieden würde; ansonsten habe er noch eine Begründung abgeben wollen. Darauf habe sie den Antrag und die Verfahrensakten einem Richter der zuständigen Zivilkammer vorgelegt. Dieser habe erklärt, daß der Antrag erst der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt werden müsse. Das habe sie dem Beklagten mitgeteilt; er habe dann seinen Antrag näher begründet.
Die Berufungsbegründung ist am 19. August 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative ZPO).

a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen werden. Aber Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, WM 2003, 987, 991 mit umfangreichen Nachweisen). Solche Umstände werden in der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die entscheidende Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch, daß nämlich die Geschäftsstelle des Landgerichts den Fristverlängerungsantrag entgegengenommen hat, ohne den Beklagten auf den Anwaltszwang hinzuweisen, rechtsfehlerhaft übergangen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit diesem Vortrag des Beklagten nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Denkbar - und naheliegend - ist vielmehr, daß ihn das Berufungsgericht für nicht erheblich
gehalten hat, weil der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dar- gelegt und glaubhaft gemacht hat, er habe darauf vertraut, daß die beantragte Fristverlängerung gewährt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die ein solches Vertrauen rechtfertigen könnten. Deshalb kam hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter diesem Gesichtspunkt von vornherein nicht in Betracht. Weiter hat der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte, der noch an demselben Tag den Fristverlängerungsantrag gestellt oder die Berufung begründet hätte. Vielmehr konnte das Berufungsgericht dem Vorbringen des Beklagten entnehmen, daß diese Möglichkeit nicht bestand. Unter diesen Umständen brauchte es auf den Vortrag des Beklagten zu dem fehlenden Hinweis der Geschäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang nicht einzugehen. Es kann ausgeschlossen werden, daß es bei der Berücksichtigung dieses Vortrags anders entschieden und eine schuldhafte Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Beklagten verneint hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 f. m.w.N.).

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt jedoch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG, NJW 2001, 1343). Aus ihm folgt eine Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Prozeßparteien. Ihnen ist es zwar grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich rechtzeitig über die gesetzlichen Erfordernisse für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels zu erkundigen , auch wenn sie juristisch nicht geschult sind; eine Rechts- oder Fürsorgepflicht des Gerichts, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung
von Formmängeln beizutragen, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Danach hätte der Beklagte, falls er nicht schon von seinem früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auf den Anwaltszwang auch für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden war, bei diesem oder bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, bei der er seinen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, nach den Formerfordernissen und damit auch nach einem Anwaltszwang fragen müssen. Das hat er nicht getan. Aber hier besteht die Besonderheit, daß der Beklagte nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag gefragt hat und ihm darauf eine Verfahrensweise des Gerichts mitgeteilt worden ist, die bei einem durch einen Rechtsanwalt gestellten Verlängerungsantrag, nicht jedoch bei einem von vornherein unwirksamen Antrag der Partei selbst angebracht hätte sein können. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, daß das Gericht den Verlängerungsantrag nicht deshalb zurückweisen würde, weil er nicht von einem Rechtsanwalt gestellt worden war. Unter diesen Umständen widerspricht es einem fairen Verfahren, daß das Berufungsgericht den Verlängerungsantrag als unwirksam angesehen hat.

c) Dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, Umdruck S. 5 f. [zur Veröffentlichung bestimmt]).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat nämlich nicht darge-
legt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

a) Nach seinem Vorbringen hat der Beklagte in vorwerfbarer Weise zu der Fristversäumung beigetragen, indem er erst am 5. August 2003 seinen neuen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und mit seiner Vertretung in dem Berufungsverfahren beauftragt hat. An diesem Tag war die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen. Das war dem Beklagten bekannt. Wie er in seiner Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, haben ihn seine früheren Prozeßbevollmächtigten über die Erfordernisse der Berufungseinlegung informiert; deshalb hat er am Tag des Fristablaufs die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts aufgesucht und einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Das entlastet den Beklagten jedoch nicht. Der Antrag war unwirksam, weil er wirksam nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden konnte (BGHZ 93, 300, 303 f.). Allerdings durfte der Beklagte aufgrund der besonderen Umstände davon ausgehen , daß der Erfolg seines Antrags nicht an dem Formmangel scheitern würde. Indes entlastet das den Beklagten ebenfalls nicht; denn er hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dies für die Fristversäumung ursächlich war, daß er nämlich bei einem Hinweis der Geschäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang die erstrebte Fristverlängerung erreicht oder die Berufungsbegründung rechtzeitig eingereicht hätte. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Zum einen ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte noch an dem Tag des Fristablaufs einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte; nach dem Vorbringen des Beklagten in der Begründung seines Verlängerungsantrags und in dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt das Gegenteil nahe. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Gegner seine Einwilligung zu der Fristverlängerung erteilt hätte, was sich aus dem
Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 2003 ergibt, in welchem sie die Zurückweisung des von dem Beklagten gestellten Verlängerungsantrags beantragt hat; die Einwilligung wäre jedoch nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich gewesen, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits einmal nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert worden war. Desgleichen ist nicht ersichtlich, daß eine Verweigerung der Einwilligung rechtsmißbräuchlich gewesen wäre. Auch die Bestellung eines Notanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) kam nach dem Vorbringen des Beklagten nicht in Betracht. Somit hätte die Berufungsbegründung noch am 30. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen. Das wäre nach dem Vorbringen des Beklagten aber selbst dann nicht möglich gewesen, wenn er an diesem Tag noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Im übrigen hat sich der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht einmal darauf berufen, daß er auf eine Fristverlängerung vertraut habe. Deshalb kann offen bleiben, ob ein solches Vertrauen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v. 6. November 2001, XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22).
Läßt somit der Vortrag des Beklagten die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung deshalb verschuldet war, weil der Beklagte nicht rechtzeitig innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, konnte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995, I ZB 15/95, BGHR ZPO § 233 Fristversäumung 1).

c) Nach alledem kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht darauf an, ob hier zugunsten des Beklagten bei der Beseiti-
gung der Folgen eines "Verlautbarungsfehlers" des Gerichts ähnliche Erwägungen durchgreifen müssen, wie sie ihren Niederschlag in dem Grundsatz der Meistbegünstigung, der auf dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beruht , gefunden haben (vgl. BGHZ 140, 208, 217 f.). Das Vertrauen des Beklagten auf die Wirksamkeit seines Fristverlängerungsantrags war für den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung nicht ursächlich. Ebenfalls kommt es auf die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen hat, und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht an.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)