Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02

published on 08/05/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - V ZB 44/02
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/02
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vize-
präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird wegen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens." 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/09/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert. 2. Die Beklagten werden a
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.