Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 42/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 3 betreibt seit dem 27. Juli 2010 aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die KreissparkasseR. eingetragenen Grundschuld über 75.000 DM nebst 16 % Zinsen die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R. und die Stadtsparkasse R. wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in der Weise vereinigt, dass die Stadtsparkasse R. unter Übergang ihres Vermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R. aufgenommen wurde. Der Name wurde in „Sparkasse R. “ geändert.
- 2
- Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 6 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 60.000 € (Wert der bestehenbleibenden Rechte: 109.825,49 €) erteilt. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist, weil es an der Zustellung eines die Beteiligte zu 3 als Vollstreckungsgläubigerin ausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel an die Beteiligten zu 1 und 2 fehle. Denn entweder sei die Beteiligte zu 3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R. geworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als klarstellender Zusatz „beigeschrieben“ werden müssen.
III.
- 4
- Die aufgrund der Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor.
- 5
- 1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen Kreissparkasse R. . Einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sie (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 727, 797 Abs. 2 ZPO) und der anschließenden Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 bedurfte es deshalb nicht.
- 6
- Für die Vereinigung der Kreissparkasse R. und der Stadtsparkasse R. waren die Vorschriften in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG NW in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (GVBl. S. 289, 290) maßgebend. Danach konnten benachbarte Sparkassen durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes überging. Nach der auf den Handelsregistereintragungen beruhenden Feststellung des Beschwerdegerichts erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten Alternative , nämlich durch Aufnahme der Stadtsparkasse R. von der Kreissparkasse R. . Damit entstand keine neue Sparkasse. Die aufgenommene Stadtsparkasse R. ging als Rechtssubjekt unter, die aufnehmende Kreissparkasse R. blieb als Rechtssubjekt bestehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkasse wurde die aufnehmende Sparkasse (Rothe, SpkG NW, 3. Aufl., § 31 [aF] Anmerkung 2). Diese kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben. Deshalb kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläubigerin und die anschließende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Betracht.
- 7
- 2. Die im Zuge der Vereinigung der beiden Sparkassen vorgenommene Namensänderung betrifft nach dem Vorstehenden die Kreissparkasse R. . Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen, ohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt („beigeschrieben“) wurde.
- 8
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJWRR 2011, 1335, 1336 Rn. 13). Danach lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 3 mit der in dem Vollstreckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das Beschwerdegericht hat diese Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei festgestellt.
- 9
- b) Anders als es meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckungsklausel. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausreichend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubigerbezeichnung spricht - anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel - für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie regelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Senat , Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13).
- 10
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es verneint zu Recht die Verletzung einer der Vorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts.
- 11
- 4. Nach alledem sind gemäß § 101 Abs. 2 ZVG unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.
IV.
- 12
- 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
- 13
- 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.
Czub Kazele
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 21.09.2012 - 22 K 121/10 -
LG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2013 - I-7 T 450/12 / I-7 T 456/12 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.