Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2017 - V ZB 33/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen, einen marokkanischen Staatsangehörigen, durch Beschluss vom 5. November 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3. Mai 2017 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 hat der Betroffene die Feststellung beantragt , in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt worden zu sein, weil er nicht dahingehend belehrt worden sei, dass eine Person seines Vertrauens über die Freiheitsentziehung zu benachrichtigen sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde vor dem Landgericht ist erfolglos ge- blieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
- 2
- Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es für die begehrte Feststellung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere aus der Regelung des § 62 FamFG ergebe sich, dass ein derartiger Feststellungsantrag nur in besonderen, gesetzlich normierten Fällen statthaft sei.
III.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft und daher unzulässig. Hierfür kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG handelt. Jedenfalls wurde die Rechtsbeschwerde nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ist auch nicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen einen Beschluss, der eine Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Beschluss für den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat (vgl. BTDrucks. 16/1217 S. 60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht als statthaft anzusehen , wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird. Geht es jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses als solchen, sondern um die Verletzung sonstiger Rechte, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, wie dies bei der hier geltend gemachten Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG der Fall ist, verbleibt es bei der Regel des § 70 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, FGPrax 2016, 88 Rn. 17).
IV.
- 4
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 u. 3 GNotKG.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 10.01.2017 - 1 XIV 145/16 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 227/17 -
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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.