Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 25/05

published on 14/04/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 25/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/05
vom
14. April 2005
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.564,59 €.

Gründe:


I.


Die Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der im Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten in Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM nebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom 13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Dezember 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin schrieb der Notar die gegen den Schuldner erteilte Vollstreckungsklausel im Hinblick auf die Ansprüche aus der Grundschuld auf den Insolvenzverwalter um. Der Titel mit umgeschriebener Klausel wurde dem Insolvenzverwalter am 18. Juli 2003 zugestellt.
Am 25. September 2003 ordnete das Amtsgericht Höxter die Zwangsversteigerung der oben genannten Grundstücke an.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 gab der Insolvenzverwalter die von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücke aus der Insolvenzmasse frei. Daraufhin wandte der Schuldner ein, daß eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen den Insolvenzverwalter gerichtet sei. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Die Erinnerung des Schuldners ist ebenso zurückgewiesen worden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend, und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Beschlagnahme der Grundstücke zunächst frei von Vollstreckungsmängeln im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG wirksam geworden ist. So lagen insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Es entspricht allgemeiner, auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogener Auffassung, daß im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Vollstreckungsverfahren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist daher der Titel umzuschreiben, ihm ist er nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen (OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 220; LG Cottbus, Rechtspfleger 2000, 465; Stöber, NZI 1998, 105, 107; ders., ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26; MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rdn. 89). So ist vorliegend verfahren worden.
2. Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts auch insoweit bei, als es nach Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn nicht für erforderlich hält.

a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die für diese Ansicht in Literatur und Rechtsprechung zum Teil gegebene Begründung, die sich auf eine entsprechende Anwendung des § 26 ZVG stützt (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 221; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 12), Zweifeln begegnet. § 26 ZVG regelt den Fall der Veräußerung des Grundstücks nach dessen Beschlagnahme. Die Norm erklärt den Eigentumswechsel in diesem Fall bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs aus einem einge-
tragenen Recht für bedeutungslos. Sie ist insoweit vergleichbar mit § 265 ZPO, welche Vorschrift ähnliche Regelungen für die Veräußerung der streitbefangenen Sache im Erkenntnisverfahren enthält. Beide Normen setzen die Veräußerung des betroffenen Rechts, also den Übergang von einer auf eine andere Person, voraus. Daran fehlt es im Falle der Freigabe eines vom Insolvenzverfahren erfaßten Grundstücks durch den Verwalter. Der Verwalter war nicht Eigentümer des Grundstücks, er übte nur als Partei kraft Amtes die Verwaltungs - und Verfügungsrechte des Schuldners aus (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Freigabe von Massegegenständen bewirkt daher nicht die Rückübertragung des materiellen Rechts vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner, sondern der Schuldner, der stets materiell Berechtigter geblieben ist, erhält die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis zurück. Der Bundesgerichtshof hat daher die Anwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus der Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136). Legt man diese, freilich nicht allgemein geteilte Auffassung (zustimmend z.B. MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 5 a; ablehnend z.B. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 89; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rdn. 80), zugrunde, so begegnet auch die Anwendung des § 26 ZVG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation Bedenken und zwar - wegen der strukturellen Unterschiede zum Fall der Veräußerung des beschlagnahmten Grundstücks - auch eine entsprechende Anwendung der Norm.

b) Der Verzicht auf eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und auf eine Zustellung an ihn ist aufgrund anderer Erwägungen gerechtfertigt.
Gerade weil der Schuldner nach Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger ist, ist eine Umschreibung auf ihn nicht erforderlich. Er war vor der Freigabe Eigentümer und ist es nach der Freigabe geblieben. Für eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem Anknüpfungspunkt. § 750 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, tritt in diesem Fall zurück.
Dagegen scheint zu sprechen, daß nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter sowie die Zustellung an ihn für notwendig erachtet wird (siehe oben unter 1) und daß hierfür die den Fall der Rechtsnachfolge regelnde Vorschrift des § 727 ZPO entsprechend herangezogen wird (Stöber, NZI 1998, 105, 108; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 727 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Denn in dem Fall, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), handelt es sich ebensowenig um eine Rechtsnachfolge wie im umgekehrten Fall der Freigabe von Massegegenständen durch den Verwalter (siehe oben). Wird aber auf den einen Fall (Verlust der Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO) § 727 ZPO analog angewendet , so scheint es folgerichtig zu sein - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Norm auch auf den anderen Fall (Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis nach Freigabe) analog anzuwenden. Diese Betrachtung greift indes zu kurz.
Es ist nicht generell so, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nötigt. Nur wenn die Voll-
streckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll, bedarf es einer Vollstreckungsklausel gegen den Verwalter (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 21. Aufl., vor § 704 Rdn. 62). Ist die Beschlagnahme hingegen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wirksam geworden, wird sie von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Hierauf weist das Beschwerdegericht zutreffend hin. Das bedeutet, daß eine auf den Schuldner lautende Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben werden muß. Der Insolvenzverwalter tritt zwar wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte an die Stelle des Schuldners. Gegen ihn müssen aber nicht die bereits gegenüber dem Schuldner erfüllten Vollstreckungsvoraussetzungen wiederholt werden (vgl. Stöber, NZI 1998, 105, 106; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26). Die Notwendigkeit einer Umschreibung auf den Insolvenzverwalter besteht somit nur, wenn die Vollstreckung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Sie beruht dann aber nicht auf dem Gedanken der Rechtsnachfolge, auch wenn § 727 ZPO herangezogen wird, sondern sie beruht darauf, daß allein der Insolvenzverwalter wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§ 80 Abs. 1 InsO) Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann.
Daraus hat das Beschwerdegericht zutreffend geschlossen, daß auch im umgekehrten Fall des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor eingeleitete Vollstreckung in ihrer Wirkung fortbesteht. Eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ist ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels nunmehr an ihn. Das folgt auch hier nicht aus dem Gedanken der Rechtsnachfolge und daher nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 ZVG.
Vielmehr ergibt es sich aus dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen Gedanken, daß eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung zwischen Verwalter und Schuldner, sei es durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, unberührt bleibt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Zoll Stresemann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)