Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 176/12

published on 07/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 176/12
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Landgericht Frankfurt am Main, 23 O 171/11, 15/02/2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 10 U 57/12, 19/07/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 176/12
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.900 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat den Beklagten mit am 27. Februar 2012 zugestelltem Urteil zur Herausgabe eines Bildes innerhalb von vier Wochen und für den Fall der Versäumung dieser Frist zur Zahlung von 10.900 € nebst Zinsen verurteilt. Am Tag der Zustellung hat der Beklagte Berufung eingelegt und "der Begründung des Rechtsmittels vorangehend" Akteneinsicht beantragt. Die Akten sind dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Mai 2012 zur Einsicht übersandt und von diesem am 15. Mai 2012 zurückgesandt worden. Nach einem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist beantragt. Diese hat das Berufungsgericht abgelehnt und die Beru- fung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erreichen möchte.

II.

2
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
4
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
5
a) Im Ansatz zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert (dazu: Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227, vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174, 175), wenn das Berufungsgericht der unterlegenen Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; NJW-RR 2001, 1076; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
6
b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die an die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen - auch unter Berücksichtigung der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (dazu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227) - überspannt (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592, 593 Rn. 3). So liegt es hier aber nicht.
7
aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht unverschuldet war. Der Beklagte habe mit der Berufung nur die Übersendung der Akten, nicht auch die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Er habe einen solchen Antrag aber vorsorglich stellen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich auf die verzögerte Bescheidung seines Akteneinsichtsantrags würde berufen dürfen. Dass ihm die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätten, rechtfertige die Wiedereinsetzung nicht, weil er die tatsächlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten habe vortragen können.
8
bb) Das trifft jedenfalls im entscheidenden Punkt zu und überspannt die Anforderungen an die Wiedereinsetzung nicht.
9
(1) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat keinen förmlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Ein solcher Antrag lässt sich auch nicht mittelbar seiner Berufungsschrift entnehmen. Darin hat er nur Akteneinsicht beantragt und den Antrag damit begründet, dass er sie zur Vorbereitung der Berufungsbegründung benötige. Dass, aus welchem Grund und in welchem Umfang er damit auch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anstrebt, ist diesem Schriftsatz nicht andeutungsweise zu entnehmen.
10
(2) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte einen solchen Antrag aber stellen müssen. Er durfte das Ausbleiben der Gerichtsakten nicht einfach hinnehmen. Er hätte sich in angemessener Zeit nach Stellung des Antrags, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist nach dem Fortgang der Sache erkundigen (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2009 - V ZB 50/09, NJW-RR 2009, 1429 für unterlassene Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts durch Naturalpartei) und prüfen müssen, welche Auswirkungen das Ausbleiben der Akten auf den Lauf der Begründungsfrist hatte. Dabei hätte sich ergeben, dass das Ausbleiben der Gerichtsakten zwar einen nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erheblichen Grund zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Einvernehmen des Gegners darstellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948), die Verlängerung aber nicht ohne weiteres Zutun des Beklagten eintrat, sondern nur auf seinen Antrag und mit Bewilligung des Gerichts. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das anders sehen wollte, musste er angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit seiner Ansicht haben und vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das war ihm ohne weiteres zumutbar, weil an die Begründung des ersten Antrags auf Fristverlängerung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und weil er mit dessen positiver Bescheidung hätte rechnen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 mwN).
11
(3) Die Fristversäumung war auch nicht deshalb unverschuldet, weil dem Prozessbevollmächtigten bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben.
12
(a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, daraus ableiten lässt, dass der Beklagte die später vorgetragenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen können. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil vortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des Ergebnisses der beantragten Einsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an.
13
(b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht darauf, dass dem Beklagten die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen. Hierauf beruhen würde die Fristversäumung im Berufungsverfahren ähnlich wie im Nichtzulassungsbeschwerde- und im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nur, wenn die Partei dem Ablauf der Frist nicht (mehr) mit einem Antrag auf Fristverlängerung begegnen könnte (dazu: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144). Diese Möglichkeit bestand hier aber. Der Beklagte konnte ohne Weiteres Fristverlängerung beantragen und - wie ausgeführt - auch damit rechnen, dass sie bewilligt würde. Die Versäumung der Frist beruht darauf, dass er den Antrag nicht gestellt hat.
14
3. Deshalb muss die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nicht entschieden werden, ob der Berufungsführer so lange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelschrift gehindert anzusehen ist, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Antrags nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist danach auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

III.

15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2012 - 2-23 O 171/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2012 - 10 U 57/12 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)