Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V ZB 131/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB131.16.0
published on 12/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V ZB 131/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Oberlandesgericht München, 34 Wx 18/16, 31/08/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 131/16
vom
12. Oktober 2017
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben
dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des
Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB,
§ 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem
Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist,
die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung
der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16 - OLG München
AG Landshut (Grundbuchamt)
ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB131.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Die Eheleute F. (im Folgenden: Eigentümer oder Schuldner) sind im Grundbuch als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks eingetragen. Es ist u.a. mit einer in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld belastet, welche an die B.-Bank abgetreten wurde. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der B.-Bank und Gläubigerin sechs weiterer, nachrangiger Grundschulden. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Eigentümer, nach dem in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld gepfändet wurden: 1. ... der angebliche Anspruch der Schuldner an den Drittschuldner auf Rückgewähr ... 3. ... die gegenwärtige und zukünftig entstehende Eigentümergrundschuld, in die sich die ... Grundschuld mit allen Zinsen und Nebenleistungen seit Eintragung der Grundschulden nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der Grundschuld ganz oder teilweise verwandelt hat ... 4. ... der angebliche Anspruch der Schuldner auf Berichtigung des Grundbuchs und Erteilung (Aushändigung) der für diese Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form. Gepfändet wird insbesondere das Zustimmungsrecht des Schuldners (Eigentümers) zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1, 29 Absatz 1 GBO im Wege der Hilfspfändung. ...
2
Unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und einer durch sie erklärten, notariell beglaubigten Löschungsbewilligung, die zugleich die Zustimmungserklärung für die Eigentümer enthält, hat die Antragstellerin bei dem Grundbuchamt beantragt, die unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu löschen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 darauf hingewiesen, dass der Löschung der Grundschuld das Fehlen einer Eigentümerzustimmung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in MittBayNot 2017, 89 veröffentlicht ist, meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da die materiell-rechtlich (§ 1183 BGB) wie verfahrensrechtlich (§ 27 Satz 1 GBO) erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer fehle. Die Löschung einer Grundschuld bedürfe auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erkläre, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten habe; das Zustimmungsrecht sei nämlich nicht pfändbar. Auch die Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr des Grundpfandrechts berechtige nicht zur Ausübung des Zustimmungsrechts. Dieses stehe nämlich grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks zu und sei vom Rückgewähranspruch losgelöst, so dass es von dessen Pfändung nicht erfasst werde. Der Gesetzgeber habe im Übrigen mit §§ 1179a, 1192 Abs. 1, § 1196 Abs. 3 BGB für nachrangige Grundschuldgläubiger eine Möglichkeit geschaffen, eine vorrangige Eigentümergrundschuld unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen. Ließe man daneben eine Pfändung des Zustimmungsrechts und dessen Überweisung zur Ausübung zu, könnten die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs ausgehebelt werden.

III.


4
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
5
1. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Zwischenverfügung einen zulässigen Inhalt i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO aufweist. Dessen Regelung bezieht sich zwar nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6). Nach in Rechtsprechung und Literatur einhelliger und zutreffender Auffassung kann jedoch die Bewilligung bzw. Zustimmung nur mittelbar in ihren Rechten Betroffener Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1990, 6, 8; BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999, 564; OLG Hamm, FGPrax 2002, 146, 147; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn. 12; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 18 Rn. 26; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 87). Liegt - wie hier - dem Grundbuchamt die Löschungsbewilligung des von der Löschung unmittelbar betroffenen Grundpfandrechtsgläubigers vor, kann daher die Beibringung der noch fehlenden Zustimmung des nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (vgl. BayObLG, Rpfleger 1997, 154; OLG Zweibrücken, MittBayNot 1999, 564; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 14; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 113).
6
2. Zu Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass das Fehlen der verfahrensrechtlich erforderlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer (§ 27 Satz 1 GBO) der Löschung der Grundschuld entgegensteht.
7
a) Gemäß § 27 Satz 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Das Zustimmungserfordernis ist neben der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers notwendig , um den Eigentümer davor zu bewahren, ein durch Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches Eigentümergrundpfandrecht (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 36/12, FGPrax 2012, 145 Rn. 5) bzw. seine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentümergrundpfandrechts (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 2; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 27 Rn. 4) gegen seinen Willen zu verlieren. Eine durch die Eigentümer des Grundstücks abgegebene Zustimmung liegt nicht vor. Die Zustimmung ist auch nicht nach § 27 Satz 2 GBO entbehrlich, weil die Antragstellerin nicht eine berichtigende Löschung der Grundschuld begehrt.
8
b) Die durch die Antragstellerin abgegebene Zustimmungserklärung konnte die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Erklärung der Eigentümer verfahrensrechtlich nicht ersetzen.
9
aa) Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob eine mit der Pfändung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer zulässig ist und dem Pfändungsgläubiger ermöglicht, die Zustimmungserklärung zur Aufhebung und Löschung der Grundschuld selbst abzugeben (so OLG Dresden, NotBZ 2010, 410; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 5 W 280/10, juris Rn. 15 ff.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 27 Rn. 12; Krause in Schulze /Grziwotz/Lauda, Gesetzesformulare BGB, 3. Aufl., § 1183 Rn. 2; NK-Krause, BGB, 4. Aufl., § 1183 Rn. 9; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 27 Rn. 84 aE; Müller, RNotZ 2012, 199, 210 Fn. 197; PWW/Waldner, BGB, 11. Aufl., § 1183 Rn. 1; BeckOK-GBO/Wilsch [01.05.2017], Pfändung im Grundbuchverfahren, Rn. 74; ähnlich Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1183 Rn. 13 und Grziwotz, MietRB 2017, 18, 19) oder ob die Zustimmungsbefugnis nicht pfändbar ist (so MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1183 Rn. 9; BeckOK-ZPO/Riedel [15.06.2017], § 857 Rn. 2.2; wohl auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 72).
10
bb) Selbst wenn die Streitfrage im Sinne der Antragstellerin zu beantworten und die Möglichkeit der Pfändung der Zustimmungsbefugnis zu bejahen sein sollte, wäre die Antragstellerin nämlich nur berechtigt, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle der Eigentümer zu erklären, wenn sie den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wirksam gepfändet und dies dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen hätte. An einem solchen Nachweis fehlt es.
11
(1) Die Pfändung der Zustimmungsbefugnis des Eigentümers dient, soweit sie für zulässig erachtet wird, der zwangsweisen Durchsetzung des zugleich gepfändeten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld. Sie ist demnach Hilfspfändung und vermittelt dem die Pfändung betreibenden Gläubiger kein selbständiges, von dem Rückgewähranspruch unabhängiges Recht, die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers zu erklären. Vielmehr ist sie akzessorisch in dem Sinne, dass ihre Wirksamkeit von der Wirksamkeit der Pfändung des Rückgewähranspruchs abhängt (vgl. zu Hilfspfändungen allgemein Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 707), namentlich davon, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich besteht und nicht wirksam und bindend inhaltlich auf eine andere Art der Erfüllung als durch Löschung beschränkt ist (vgl. zu der Ausübung bzw. Beschränkung des Wahlrechts hinsichtlich der Art der Erfüllung des Rückgewähranspruchs Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], Vorb. zu §§ 1191 ff. Rn. 312; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 906, 908; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1890; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 929; Müller, RNotZ 2012, 199, 210). Diese Voraussetzungen muss derjenige, der die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld anstelle des Eigentümers erklären will, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen.
12
(2) Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
13
(a) Das Vollstreckungsgericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 485; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 4). Gepfändet wird lediglich die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 62/03, NJW-RR 2003, 1650). Besteht die Forderung nicht oder steht sie einer anderen Person zu, geht die Pfändung ins Leere und ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Ob der Anspruch besteht und ob er dem Schuldner zusteht , also nicht etwa vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten wurde, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht in dem Pfändungsverfahren, sondern nur in einem Klageverfahren entschieden werden kann.
14
(b) Der von der Antragstellerin mit dem Löschungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereichte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegt daher nicht, dass der angebliche Anspruch der Eigentümer als Schuldner gegen die Antragstellerin als Drittschuldnerin auf Rückgewähr der Grundschuld tatsächlich besteht, auf die Antragstellerin übergegangen ist und diese berechtigt , die Erfüllung des Anspruchs durch Löschung der Grundschuld zu wählen.
Somit belegt er auch nicht, dass die zugleich ausgebrachte Hilfspfändung der Zustimmungsbefugnis der Eigentümer wirksam war. Damit genügt der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss nicht als Nachweis für die Befugnis der Antragstellerin, die Zustimmungserklärung nach § 27 Satz 1 GBO für die Eigentümer abzugeben.

IV.


15
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Landshut - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 30.11.2015 - AS-663-21 -
OLG München, Entscheidung vom 31.08.2016 - 34 Wx 18/16 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/12/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
published on 26/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/12 vom 26. Juni 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 2 Buchst. a Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil,
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 134/17 vom 6. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 12; BGB § 183 Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußer
published on 06/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/16 vom 6. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42 a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.

(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.