Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - V ZB 10/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintragungsantrages der Beteiligten zu 1 und 2 vom 22. Mai 2017 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 17. August 2017 zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums ist im Wohnungsgrundbuch die G. I Invest GmbH & Co. KG (im Folgenden: die KG) eingetragen. Ausweislich des Handelsregis- terauszugs des Amtsgerichts Bochum waren die Beteiligte zu 1 die einzig persönlich haftende Gesellschafterin der KG und die G. BeteiligungsGmbH deren einzige Kommanditistin. Unter dem 7. April 2017 wurden im Handelsregister das Ausscheiden der Kommanditistin, die Auflösung der KG sowie das Erlöschen ihrer Firma eingetragen. Zugleich wurde die KG im Handelsregister gelöscht. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2017 nahm die Beteiligte zu 1 ein von der Beteiligten zu 2 hinsichtlich des Wohnungseigentums abgegebenes notarielles Kaufangebot vom 28. April 2017 an. In der notariellen Angebotsurkunde war die Bewilligung einer Eigentumsvormerkung durch die Beteiligte zu 1 vorgesehen, deren Eintragung die Beteiligte zu 2 ebenso wie die Beteiligte zu 1 beantragten. In der Anlage zu dieser notariellen Urkunde heißt es unter anderem: „Durch Vereinbarung haben die Kommanditistin und die Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin die Anwachsung der KommanditBeteiligung auf die G. GmbH (= Beteiligte zu 1) mit Wirkung zum 1. April 2017 als einzigen verbliebenen Gesellschafter und die damit verbundene Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva der Gesellschaft durch die G. GmbH entsprechend § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB herbeigeführt. Durch die Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr die G. GmbH (= Beteiligte zu 1) Eigentümer des vorgenannten Wohnungseigentums. Die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs in Abteilung I wird hiermit bewilligt und beantragt. “
- 2
- Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage je einer Ausfertigung der notariellen Urkunden vom 28. April 2017 und vom 11. Mai 2017 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den Beteiligten aufgegeben, binnen einer gesetzten Frist die Voreintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin herbeizuführen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Verlängerung der Frist zur Behebung des Eintragungs- hindernisses zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beteiligten weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2018, 60 veröffentlicht ist, meint, für die Vornahme der beantragten Eintragung einer Vormerkung bedürfe es gemäß § 39 Abs. 1 GBO der Voreintragung der Beteiligten zu 1 im Wohnungsgrundbuch. Eine solche Voreintragung sei nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich. Selbst wenn durch das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin der noch als Eigentümerin eingetragenen KG deren Gesellschaftsanteil der Beteiligten zu 1 gemäß § 738 BGB angewachsen sei, rechtfertige dies keine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf gesetzlicher Grundlage und ohne weiteren Übertragungsakt stattfinde und zwar deswegen , weil der eingetragene Rechtsvorgänger sein Dasein eingebüßt habe. Soweit in der Rechtsprechung § 40 Abs. 1 GBO analog angewendet werde, sei diesen Fällen gemeinsam, dass - wie bei der in § 40 Abs. 1 GBO allein genannten Erbfolge - ein Rechtssubjekt kraft Gesetzes in die Rechtsverhältnisse eines anderen, untergegangenen Rechtssubjekts eintrete. Hiermit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus der ursprünglich bestehenden KG führe nicht zu einer identitätswahrenden Änderung der Personengesellschaft, sondern zu deren Auflösung und zu dem Erlöschen der Firma. Damit fehle es an dem Übergang des Rechtsverhältnisses kraft Gesetzes bzw. an einem identitätswahrenden Formwechsel.
III.
- 4
- Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 5
- 1. Gemäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Einer solchen Voreintragung, an der es hier fehlt und die zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sein kann (vgl. nur BayObLGZ 1990, 51, 57; NJW-RR 2003, 12), bedarf es gemäß § 40 Abs. 1 GBO unter anderem dann nicht, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts findet diese Vorschrift hier entsprechende Anwendung.
- 6
- 2. Dem steht zunächst nicht entgegen, wovon unausgesprochen auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht, dass die Beteiligten nicht die Eintragung des Eigentumsübergangs von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2, sondern die in § 40 Abs. 1 GBO nicht ausdrücklich aufgeführte Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt haben. § 40 Abs. 1 GBO ist nämlich entsprechend anzuwenden, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll (ganz überwiegende Auffassung, vgl. KG, JFG 7, 328; KG, ZfIR 2011, 764; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rn. 26; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 40 Rn. 17; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 40 Rn. 13; MükoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 885 Rn. 23; BeckOK GBO/Zeiser, Stand: 1. Mai 2018, § 40 Rn. 20; a.A. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 885 Rn. 59). Dies ist gerechtfertigt, weil die Vormerkung allein dazu dient, die endgültige Übertragung vorzubereiten und zu sichern und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (vgl. hierzu nur KG, ZfIR 2011, 764; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rn. 26).
- 7
- 3. a) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass über den zu engen Wortlaut hinaus § 40 Abs. 1 GBO nach allgemeiner Auffassung in anderen Fällen einer (in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen) erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge entsprechend anzuwenden ist. Anerkannt sind insoweit der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus nach §§ 46, 88 BGB, der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Umwandlung , Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, der Übergang des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum aufgrund der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft oder Eigentumsübergänge nach § 2 Abs. 2 BImAG (siehe zum Ganzen Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 22).
- 8
- b) Eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist aber, anders als das Beschwerdegericht meint, auch dann gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt.
- 9
- aa) Zu der Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentü- mers ist, hat der Senat bereits entschieden, dass eine erbgangsgleiche Universalsukzession vorliegt, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch eine sog. Abschichtung aufgelöst wird. Die Abschichtungsvereinbarung führt nämlich nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft , die von § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG nicht erfasst wäre. Vielmehr hat eine Abschichtungsvereinbarung zur Folge, dass die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes erlischt und der verbleibende Erbe alleiniger Eigentümer der Nachlassgegenstände wird (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 23 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8, 11, 13). Deshalb darf die Zwangsversteigerung gegen den verbleibenden Erben angeordnet werden, obwohl er nicht als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Überlegungen gelten im Grundbuchverfahrensrecht entsprechend, so dass bei einer solchen Abschichtungsvereinbarung eine erbgangsgleiche Rechtsnachfolge vorliegt, die eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 20 ff.).
- 10
- bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt auch ein, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Dies führt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Gesellschafter zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetzes über. Es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsvermö- gens bei dem allein verbleibenden „Gesellschafter“ (vgl. zur Kommanditgesellschaft BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08, NJW-RR 2009, 1698 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 38; siehe zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, NJW 1999, 3557). Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen, ungeschriebenem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, den auch der Gesetzgeber anerkennt (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 66) und der in der Literatur nicht in Frage gestellt wird (vgl. BeckOK HGB/Lehmann-Richter, Stand 15.4.2018, § 131 Rn. 27 f.; MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 7, § 145 Rn. 34; Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften , 4. Aufl., Rz. I565, I1627 und I1702). Die Gesellschafter haben zudem die Möglichkeit, bereits in dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Regelung zu treffen, wonach im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters und Verbleibens nur eines Gesellschafters das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 7 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Entsprechendes gilt bei einer späteren Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf einen einzigen verbleibenden Gesellschafter (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, juris Rn. 8 mwN).
- 11
- cc) Damit besteht strukturell eine Situation, die mit der mit einem Erbfall verbundenen Universalsukzession vergleichbar ist. Das mit § 40 Abs. 1 GBO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, den Beteiligten unnötige Kosten zu ersparen , weil die vorherige Eintragung der Erben weder zur Vereinfachung der Grundbuchführung noch durch Interessen Dritter geboten sei (vgl. Denkschrift zur GBO, in: Hahn/Mugdan, S. 164 zu § 39 GBO-E), rechtfertigt auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die entsprechende Anwendung der Vorschrift.
IV.
- 12
- 1. Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der Eintragungen nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verweigern.
- 13
- 2. Entscheidungsreif ist die Sache nicht, da das Grundbuchamt bislang - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die Beteiligten die für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO vorausgesetzte Gesamtrechtsnachfolge in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen haben. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ungeachtet von Meinungsunterschieden in Einzelfragen in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass die Gesamtrechtsnachfolge bei einer - wie hier - zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft grundbuchverfahrensrechtlich jedenfalls dann nachgewiesen ist, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (vgl. BayObLGZ 1993, 137, 139; OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2010 - 17 W 956/10, juris Rn. 19; KG, MDR 2013, 146; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 15 W 427/11, juris Rn. 6; LG Schwerin, NotBZ 2001, 308, 309; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32 Rn. 20; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 32 Rn. 12; BeckOK GBO/Otto, Stand: 1. Mai 2018, § 32 Rn. 38; BeckOK GBO/Kral, Stand: 1. Mai 2018, Gesellschaftsrecht, Rn. 50; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 32 Rn. 21).
V.
- 14
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 17.08.2017 - LG-3890-2 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2018 - 2 Wx 270/17 -
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
(1) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über, die am 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensämtern, den Bundesforstämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen sind. Dazu gehören neben den sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge des Bundes sowie die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Bundes benötigt werden (Allgemeines Grundvermögen) und die forstlichen Dienstleistungen einschließlich forstlicher Bewirtschaftung und naturschutzfachlicher Betreuung des Liegenschaftsvermögens des Bundes. Soweit derartige Aufgaben anderen Bundesbehörden oder Gesellschaften des Bundes übertragen sind, verbleibt es bei deren Zuständigkeit.
(2) Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören, übertragen. Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Soweit die in Satz 1 genannten Vermögenswerte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind und die Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Eigentümerin festgestellt ist, findet das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
(3) Der Bundesanstalt wird schrittweise ab dem Jahr 2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes übertragen. Die Bundesanstalt und die abgebenden Dienststellen bezeichnen in schriftlichen Vereinbarungen mit den betroffenen obersten Bundesbehörden die Liegenschaften, an denen das Eigentum übergehen soll. Mit Abschluss der jeweiligen Vereinbarung nach Satz 2 geht das Eigentum an den bezeichneten Liegenschaften über. Soweit bis zum 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande gekommen ist, geht das Eigentum an den Dienstliegenschaften am 1. Januar 2012 auf die Bundesanstalt über. Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Die für die Übernahme des Eigentums und die Verwaltung der Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen Einzelplänen des Bundeshaushaltsplanes angesetzten Mittel werden auf die Bundesanstalt übertragen und in den Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt.
(4) Im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium der Finanzen können Ausnahmen von der Eigentumsübertragung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die von den Verfassungsorganen, den obersten Bundesbehörden und den obersten Bundesgerichten unmittelbar genutzten Dienstliegenschaften.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit der Bundesanstalt eine Vereinbarung über die unentgeltliche Übertragung von beweglichen Sachen schließen.
(6) Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben aus. Diese Einschränkung ist von den Grundbuchämtern nicht zu prüfen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen und diese wieder entziehen. Andere Bundesministerien können der Bundesanstalt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben übertragen.
(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.
(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.