Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - StB 36/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 15. Dezember 2016 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Gründe:
I.
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- Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer, der Mitgliedschaft in einer und der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten. Der Beschuldigte wird verdächtigt, sich spätestens seit dem 16. Juni 2012 zunächst mit zwei, später mit bis zu vier der Mitbeschuldigten zu einer Personenvereinigung zusammengeschlossen zu haben, um als Betreiberteam über das Internetportal "A. " in Umsetzung ihrer rechtsextremistischen Überzeugung fortlaufend und in anonymer Form strafrechtlich relevante Inhalte, insbesondere volksverhetzende Äußerungen , zu verbreiten. Der Beschuldigte sei zunächst unter dem Benutzernamen "F. ", ab dem 30. August 2012 unter dem Benutzernamen "Fr. " für das Portal als die Inhalte prüfender und bearbeitender Moderator tätig gewesen. Am 24. November 2013 sei er aus der Vereinigung ausgeschieden.
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- Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. September 2016 (3 BGs 254/16) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der von ihm genutzten Wohnund Nebenräume sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs nach näher beschriebenen Beweis- und Tatmitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist am 5. Oktober 2016 vollzogen worden; die Durchsicht aufgefundener Datenträger dauert noch an.
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- Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Oktober 2016 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt, die er mit dessen Schriftsatz vom 2. November 2016 begründet hat. Er macht geltend, dass gegen ihn bei Anordnung der Durchsuchung kein diese Maßnahme rechtfertigender Verdacht bestanden habe; die Annahme, dass es sich bei ihm um den ehemals für das Internetportal "A. " tätigen Moderator mit dem Benutzernamen "Fr. " handele, beruhe vielmehr allein auf vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen.
II.
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- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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- Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370).
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- Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beweislage zunächst im Hinblick auf die Organisation und den Zweck des Zusammenschlusses der Personen, die das Internetportal "A. " als Administratoren und Moderatoren betrieben, als ausreichend. Insoweit beruht der Verdacht insbesondere auf der Auswertung einer gesicherten Datenbank, daneben unter anderem auch auf den Angaben der beiden Mitbeschuldigten V. und K. .
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- Aber auch im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten war ein auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter konkreter Verdacht gegeben, dass dieser zumindest vom 16. Juni 2012 bis zum 24. November 2013 derjenige für bestimmte Inhalte verantwortliche Moderator für das Portal war, der unter den Benutzernamen "F. " und "Fr. " auftrat. Das ergibt sich aus Folgendem:
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- Nach Aktenlage konnte als weitgehend gesichert gelten, dass der Beschuldigte unter dem Benutzernamen "Fr. " in den rechtsextremistischen Internetforen "T. " (seit dem Jahr 2007) und "N. " (seit dem Jahr 2011) aktiv war. Neben den individualisierenden Angaben zur Person des Benutzers "Fr. " in den dortigen Einträgen rechtfertigt diese Annahme insbesondere seine Registrierung mit der - sprechenden - E-Mail-Adresse "h. ", unter der bei den Internetdienstleistern Ebay und PayPal personalisierte Daten von ihm (Vor- und Zuname sowie damalige Adresse ) hinterlegt waren. Die Verdachtslage hat der Ermittlungsrichter im Einzelnen dargelegt, ohne dass der Beschwerdeführer Einwendungen hiergegen erhoben hätte.
- 10
- Ebenso bestand nach Aktenlage der Verdacht, dass es sich bei dem Benutzer "F. " bzw. "Fr. ", der als Moderator für das Internetportal "A. " tätig war, desgleichen um den Beschuldigten handelte. Darauf weist nicht nur die Ähnlichkeit bzw. Gleichheit des Benutzernamens hin, sondern auch die Angaben, mit denen sich der Benutzer dort am 21. Januar 2012 vorstellte, er "gehe langsam, aber sicher auf die 30 zu" und stamme "gebürtig aus ... L. ". Auch die anderweitigen Aktivitäten in rechtsextremistischen Internetforen bieten einen Anhalt. Sie lassen den Schluss auf eine rechtsextremistische Gesinnung zu. So gab der Benutzer "Fr. " beispielhaft auf dem Portal "N. " kund: "NS Weltanschauung setze ich als vorraus".
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- Dem Beschwerdeführer ist nicht darin zu folgen, dass dem Benutzernamen "Fr. " kein Beweiswert zukomme, weil seine Wahl "naheliegend für Nutzer eines Internetangebots politischer Art" sei. Auch wenn es originellere Namensschöpfungen geben mag, kommt diesem Umstand erhebliche Indizwirkung zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Angabe, der Benutzer "Fr. " komme "gebürtig ... aus L. ", dafür spreche, dass er zum Zeitpunkt der Abfassung des Beitrages dort nicht mehr gewohnt habe, verfängt ebenso wenig. Der Benutzer "Fr. " hatte schon im Forum "T. ", als der Beschuldigte gleichfalls in L. gemeldet war, angegeben, er stamme dorther. Dass der Benutzer "Fr. " auf dem Internetportal "A. " unter einem anderen Geburtsdatum ( 1983 statt 1985) registriert war, könnte indes zwanglos mit dem Zweck der Personenver- einigung erklärt werden, strafrechtlich relevante Inhalte zu verbreiten, so dass Vorkehrungen gegen seine Identifizierung nahe lagen. Auch dass der Benutzer "Fr. " bei "A. " nicht mit der E-Mail-Adresse "h. ", sondern mit zwei anderen E-Mail-Adressen registriert war, kann seine Ursache in einer derartigen Besorgnis haben. Darüber hinaus geht auch aus der Auskunft des Internetdienstleisters PayPal hervor, dass die dort mit den Personalien des Beschuldigten registrierte Person verschiedene E-Mail-Adressen verwendete.
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- Im Übrigen verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Schreiben vom 11. November 2016 und auf den dort in Bezug genommenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2016 über die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern und -speichern sowie deren Spiegelungen, denen der Beschwerdeführer nicht mehr entgegengetreten ist und die sich der Senat zu Eigen macht.
- 13
- Auch wenn unter Berücksichtigung sämtlicher benannter Umstände auch die Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte nicht tatbeteiligt war, lassen sie doch als tatsachenfundierte Indizien in der Gesamtschau - in Anbetracht ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung - den Tatverdacht zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung als genügend konkret erscheinen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung wird, wie dargelegt, von § 102 StPO gerade nicht vorausgesetzt.
- 14
- 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Anordnung der Durchsuchung war geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen und Tatmittel aufzufinden. Gegenüber der Durchsuchung stand außerdem kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung. Schließlich stand die Durch- suchungsanordnung in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.
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- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.