Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2016 - StB 30/16

published on 29/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2016 - StB 30/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 30/16
vom
29. September 2016
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:290916BSTB30.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 29. September 2016 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1
I. Die Angeklagte wurde am 6. Mai 2015 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2015 (3 BGs 78/15) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Nach diesem Haftbefehl liegt ihr zur Last, sie habe zusammen mit den Mitangeklagten H. , W. und O. spätestens im November 2014 die terroristische Vereinigung "Oldschool Society" (kurz: OSS) gegründet und sich an ihr als Mitglied beteiligt (§ 129a Abs. 1 StGB). Ziel dieser Gruppierung, deren Kommunikation weitgehend in Chat-Gruppen stattgefunden habe, sei es gewesen, in kleineren Gruppen bewaffnete Anschläge auf namhafte Salafisten, Moscheen und Asylbewerberheime zu begehen. Die Angeklagte, die als Schriftführerin in die Führungsgruppe der Vereinigung eingebunden gewesen sei, die sich "Geheimrat" genannt und eine gesonderte Chat-Gruppe unterhalten habe, habe mit wesentlichen Redebeiträgen die Diskussionen im "Chat" über mögliche Anschläge bestimmt und in Zusammenarbeit mit dem als "Präsident" der OSS fungierenden Mitangeklagten H. die persönlichen Zusammenkünfte der Gruppierung anberaumt, so auch ein vom 8. bis zum 10. Mai 2015 geplantes Treffen. Anlässlich dieser Zusammenkunft habe die Angeklagte jedenfalls zusammen mit den Mitangeklagten einen mittels Sprengund Brandsätzen geführten Angriff auf ein Asylbewerberheim unternehmen wollen. In Umsetzung dieser Planung habe sie sich mit dem Mitangeklagten W. am 1. Mai 2015 nach Tschechien begeben, wo sie pyrotechnische Gegenstände mit hoher Sprengkraft, die in Deutschland nicht zugelassen sind, erworben hätten. Diese hätten teilweise zum Bau von Nagelbomben verwendet bzw. mit brennbaren Stoffen verbunden werden und bei dem geplanten Angriff auf ein Asylbewerberheim Verwendung finden sollen. Nach Rückkehr nach Deutschland habe der Mitangeklagte W. die Mitangeklagten O. und H. über den Erwerb der Gegenstände informiert und - unter Beteiligung der Angeklagten - konkret die Verwendung der Sprengsätze bei dem Angriff auf ein Asylbewerberheim festgelegt. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass bei den ins Auge gefassten Anschlägen Leib und Leben von Menschen geschädigt werden können.
2
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2015 (AK 43-46/15) und 7. April 2016 (AK15-18/16) im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f. StPO jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Einen dringenden Tatverdacht hat er dahingehend gesehen, dass jedenfalls die Mitglieder der Führungsgruppe der OSS eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB bildeten, an der sich die Angeklagte als Mitglied beteiligte. Ob die OSS insgesamt als derartige Vereinigung einzustufen und ob der Angeklagten auch deren Gründung anzulasten sei, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ebenfalls am 17. Dezember 2015 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München erhoben, mit der er der Angeklagten vorwirft, eine terroristische Vereinigung gegründet und sich an ihr mitgliedschaftlich beteiligt sowie tateinheitlich ein Explosionsverbrechen vorbereitet zu haben. Das Oberlandesgericht hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese hat am 27. April 2016 begonnen und wurde bis zum Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls am 27. Juli 2016 an 15 Hauptverhandlungstagen geführt. Zu diesem Zeitpunkt war als letzter Verhandlungstag der 22. November 2016 vorgesehen. Allerdings mussten im September wegen einer nicht aufschiebbaren Operation eines Senatsmitglieds mehrere Termine entfallen.
3
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat einer der Verteidiger der Angeklagten , Rechtsanwalt H. , die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung, beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme der dringende Verdacht, dass es sich bei der OSS um eine terroristische Vereinigung handele, in Frage zu stellen sei. Zudem lägen die auch beim Haftgrund der Schwerkriminalität zu beachtenden Haftgründe der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr nicht (mehr) vor. Weiterhin macht er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot geltend, da bis zum Haftprüfungsantrag durchschnittlich nur 1, 2 Tage pro Woche verhandelt worden sei. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. August 2016 zurückgewiesen. Die bisherige Beweisaufnahme habe den dringenden Tatverdacht der Gründung einer terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser nicht entkräftet. Insoweit wie auch hinsichtlich des Vorliegens der Haftgründe der Schwerkriminalität und der Fluchtgefahr verweist es auf die Gründe der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 2015. Unter näherer Darlegung des Gangs der Hauptverhandlung sieht das Oberlandesgericht darüber hinaus das Beschleunigungsgebot als nicht verletzt an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Angeklagten, die weiterhin insbesondere das Vorliegen von Haftgründen und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots in Abrede nimmt. Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. August 2016 nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
4
II. Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zu neuer Bescheidung durch das Oberlandesgericht. Die dem Senat bislang unterbreiteten tatsächlichen Grundlagen reichen für eine abschließende Beurteilung des dringenden Tatverdachts bezüglich der der Angeklagten vorgeworfenen Tat nicht aus.
5
1. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und hinsichtlich welcher Taten der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Da diesem aber die volle Überprüfung der angefochtenen Entscheidung obliegt (KK-Zabeck, 7. Aufl., § 309 Rn. 6), muss es in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen ; denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Dies bedingt, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassender knapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (s. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 1993 - 2 Ws 654/93, StV 1994, 316, 317; KG, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 Ws 40/16, StraFo 2016, 292). Nur so kann auch den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33), ausreichend Rechnung getragen werden.
6
Im Einzelnen bedeutet dies: Ist die Beweiserhebung bereits vorgeschritten , so genügt es regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfortdauerentscheidungen oder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweist und lediglich festhält, dass der dort beschriebene Tatverdacht durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden sei. Denn der dringende Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren gleich (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 112 Rn. 19). Ein zu Beginn der Ermittlungen vorliegender dringender Tatverdacht kann sich bereits im Ermittlungsverfahren nach dem sich in der Regel stetig ändernden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen (LR/Hilger aaO; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 112 Rn. 6, jew. mwN; OLG Brandenburg , Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 2 (3) HEs 106/95, StV 1996, 157; OLG Köln, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - HEs 233/98, StV 1999, 156, 157). Ebenso kann sich die Stärke des Tatverdachts mit fortschreitender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verändern, je nachdem, ob die erhobenen Beweise das den Akten zu entnehmende Beweisergebnis bestätigen oder aber das Gericht nicht zu überzeugen vermögen.
7
Um dem Beschwerdegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es deshalb einer - wenn auch knappen - Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt hat und welche Beweisergebnisse noch zu erwarten sind. Dies bedeutet nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt. Deren Bewertung bedarf es regelmäßig nicht. Zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen muss sich das Tatgericht nicht erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN). Auch kann - schon zur Vermeidung ausschließlicher und damit überflüssiger Schreibarbeit - insbesondere bezüglich des noch erwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - StB 29/16, juris Rn. 8).
8
2. Den dargestellten Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen des Oberlandesgerichts auch mit Blick auf den Inhalt der Anklageschrift, den Nichtabhilfebeschluss und den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015, auf den das Oberlandesgericht verweist, nicht abschließend beurteilen, ob und in welchem Umfang der dringende Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB nach der bis zur Haftentscheidung an 17 Tagen stattgefundenen Hauptverhandlung fortbesteht. Es lässt sich der angefochtenen Entscheidung zwar noch entnehmen, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der bisherigen Beweisaufnahme Zeugen vernommen und Telefonate und Audio-Chats in Augenschein genommen hat. Eine auch nur ansatzweise Konkretisierung des daraus gewonnenen Beweisergebnisses, das den dringenden Verdacht jedenfalls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung bestätigt haben könnte, lässt der Beschluss jedoch vermissen. Dabei kommt insbesondere dem Umstand Gewicht zu, dass der Mitangeklagte O. , auf dessen Einlassungen im Ermittlungsverfahren der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2015 den dringenden Verdacht gegen die Angeklagte maßgeblich gestützt hat, in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ob und in welcher Form das Oberlandesgericht dessen Angaben gleichwohl in die Hauptverhandlung hat einführen und sich von ihrer Richtigkeit hat überzeugen können, lässt seine Entscheidung nicht erkennen. Ebenso wenig kann dieser entnommen werden, wie das Oberlandesgericht zu dem - vom Senat in seinen Haftprüfungsentscheidungen offen gelassenen - dringenden Verdacht gelangt ist, dass die Angeklagte sich nicht nur als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, sondern diese auch gegründet hat. Damit der Senat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in einer die Entscheidung über die Beschwerde der Angeklagten tragenden Weise bewerten kann, bedarf es daher weiterer Darlegungen des Er- gebnisses der Beweisaufnahme durch das Oberlandesgericht, als dies bislang geschehen ist.
9
Bei dieser Sach- und Rechtslage scheidet eine abschließende Sachentscheidung des Senats ausnahmsweise aus. Die vorliegende Fallkonstellation entspricht derjenigen, bei der ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 309 Rn. 8 mwN). Das Begehren der Angeklagten bedarf deshalb insgesamt neuer Befassung und Entscheidung durch das Oberlandesgericht, das dabei auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.
10
III. Dagegen sind nach derzeitigem Sachstand keine Gründe ersichtlich, auf das Rechtsmittel der Angeklagten den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2015 aufzuheben:
11
1. Sollte - was der Senat zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen kann - der dringende Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung weiterhin bestehen, dann wäre gegen die Annahme des Haftgrundes der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO nichts zu erinnern.
12
a) Bei den in § 112 Abs. 3 StPO aufgeführten Straftaten der Schwerkriminalität , zu denen auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 StGB zählt, darf nach dem Wortlaut die Untersuchungshaft auch dann angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2StPO - namentlich Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr - nicht besteht. Allerdings ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.) wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Versto- ßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls auf deren Grundlage nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Genügen kann insoweit die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung, dass der Täter weitere Taten ähnlicher Art begehen werde. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass jedenfalls eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht. Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalles gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs - oder Wiederholungsgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (BGH, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, NStZ 2010, 445,

448).


13
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob bestimmte ihrer Handlungen es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird, wie es der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO erfordert (MeyerGoßner /Schmitt, aaO, § 112 Rn. 26 ff. mwN). Vielmehr sind bestimmte Tatsachen , die die Verdunkelungsgefahr belegen, gerade nicht erforderlich; es genügt , dass diese nach den Umständen des Falles nicht auszuschließen ist. Das ist aber vorliegend der Fall, da in der Hauptverhandlung noch weitere Zeugen zu vernehmen sein werden, die zum Umfeld der OSS und damit zu einem Personenkreis zählen, auf den die Angeklagte in der Vergangenheit Einfluss ausgeübt haben soll.
14
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob Gründe erkennbar sind, die ausschließen, dass sich die Angeklagte im Falle einer Freilassung dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Weder der Umstand, dass die Angeklagte nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, noch ihre Absicht, sich um ihre Kinder kümmern zu wollen, schließen eine Fluchtgefahr aus. Insoweit kann auf die vom Oberlandesgericht aufgeführten Gründe verwiesen werden.
15
2. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz als spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt nicht vor.
16
a) Bei der Anordnung und der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung ist, fordert das verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen, dass die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dies gilt auch für die Hauptverhandlung. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist deshalb eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche gefordert (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 ff.; vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 32 ff.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428,432 f.).
17
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Verfahrensführung des Oberlandesgerichts keiner Beanstandung. Die Hauptverhandlung hat selbst nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin bisher an durchschnittlich mehr als nur einem Tag pro Woche stattgefunden. Nach Beginn der Hauptverhandlung am 27. April 2016 ist nach der Aufstellung der Verteidigung im Mai zwar nur an zwei, im Juni und Juli aber jeweils an sechs Tagen verhandelt worden. Bis dahin waren zwei Verhandlungstermine wegen der Verhinderung von Zeugen aufgehoben worden, nachdem ein vom Gericht vorgeschlagenes alternatives Beweisprogramm für einen dieser Tage nach hiergegen gerichteten Anträgen der Verteidiger nicht durchgeführt werden konnte. Ein weiterer Verhandlungstag musste abgesetzt werden, weil die Angeklagte und der Mitangeklagte O. , die sich beide im Ermittlungsverfahren eingelassen hatten, keine Angaben mehr machen wollten. Dass es immer wieder zu sachlich begründeten Terminsaufhebungen kommen kann, ist jeder Hauptverhandlung eigen. Ebenso steht es außer Frage, dass die eine Terminsaufhebung erfordernde Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten, die zu einer Aufhebung der für die 37. Kalenderwoche vorgesehenen Verhandlungstage geführt hat, keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründen kann. Dies gilt selbst dann, wenn es zu einer durch die Erkrankung eines Richters veranlassten längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung kommen sollte. Die Strafprozessordnung sieht in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO bei einer krankheitsbedingten Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Richters die Hemmung des Laufs der Unterbrechungsvorschriften vor, wenn die Verhandlung wie hier schon mehr als zehn Tage gedauert hat. Durch diese Fristenhemmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine dadurch hervorgerufene Verzögerung der Haupt- verhandlung für die Dauer der Erkrankung des Richters, längstens aber für sechs Wochen, hingenommen werden soll, weil dies der beschleunigten Erledigung des gesamten Verfahrens dient. Denn die Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Dauer von höchstens sechs Wochen soll eine deutlich größere Verfahrensverzögerung vermeiden, die in der Regel mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung verbunden ist (BT-Drucks. 15/1508 S. 25), und läuft dementsprechend dem Beschleunigungsgebot nicht zuwider, sondern trägt ihm im Gegenteil Rechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, NStZ 2016, 557, 558). Schließlich bedarf es keiner näheren Darlegung, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht dadurch begründet wird, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den berechtigten Regenerations - und Erholungsinteressen der Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise Rechnung getragen wird; das Beschleunigungsgebot lässt vielmehr Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer ansonsten hinreichenden Terminsdichte zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198, 199). Die vorgesehenen Urlaubsunterbrechungen im August und Oktober 2016 stellen mithin keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
18
3. Auch im Übrigen ist nach dem jetzigen Sachstand und vorbehaltlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts wenigstens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) gewahrt. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft von nunmehr mehr als 16 Monaten erscheint die Fortdauer der Haft mit Blick auf das Gewicht der der Angeklagten angelasteten Tatbeiträge sowie der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und des - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB - hypothetischen Strafendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 433) als nicht unverhältnismäßig. Jedoch kann der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, deren die Angeklagte dringend verdächtig ist, abschließend erst nach der erneuten Befassung der Sache durch das Oberlandesgericht beurteilt werden.
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Annotations

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.