Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2008 - StB 25/08

published on 12/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2008 - StB 25/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
__________
StB 25/08
vom
12. November 2008
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am
12. November 2008 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 - 6 BGs 156/2008 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.


1
Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 (2 BGs 85/99) am 1. Oktober 2008 bei seiner Einreise aus Dänemark festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Auf Antrag des Generalbundesanwaltes hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 21. Oktober 2008 den früheren Haftbefehl aufgehoben und diesen zugleich durch einen neuen Haftbefehl ersetzt.
2
Dieser ist auf den dringenden Verdacht gestützt, der Beschuldigte habe sich von November 1993 bis März 1994 in Deutschland als Mitglied an einer (inländischen) Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet war, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306 c StGB zu begehen, die bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzu- schüchtern und eine Behörde rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen konnten. Der Beschuldigte sei in diesem Zeitraum Regionsverantwortlicher der PKK/ENRK für Deutschland/Süd (Eyalet Süd) und damit professioneller Kader dieser damals terroristischen Vereinigung gewesen und habe in dieser Funktion (durch dieselbe Handlung) jeweils am 4. November 1993 durch andere in zwei Fällen ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt und dadurch in einem Fall wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht sowie in weiteren je zwei Fällen versucht, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient bzw. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand zu setzen.
3
Der Beschuldigte sei danach der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer und versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 129 a Abs. 2 Nr. 2, § 306 a Abs. 1 Nrn. 1, 3, §§ 306 c, 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 2. Alt., § 52 StGB dringend verdächtig. Es bestünden die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StPO) sowie der weitere nach § 112 Abs. 3 StPO.
4
Gegen diesen Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben oder seinen Vollzug auszusetzen.

II.


5
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6
1. Der Beschuldigte ist der im angefochtenen Haftbefehl bezeichneten Straftaten dringend verdächtig.
7
a) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen der Zeugen S. und A. sowie aus den Feststellungen der im Haftbefehl näher bezeichneten Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Kammergerichts Berlin sowie der Oberlandesgerichte Celle , Düsseldorf, Frankfurt am Main und Stuttgart.
8
Die beiden Zeugen haben zu den organisatorischen und personellen Strukturen der Vereinigung sowie zu Planung und Durchführung der beiden Anschlagsserien am 23. Juni und 4. November 1993 umfangreiche Angaben gemacht. Der Zeuge A. war als Aktivist in Berlin (Eyalet Nord) in die Planung und Durchführung der beiden Anschlagsserien des Jahres 1993 eingebunden und an einem der am 4. November 1993 dort verübten Brandanschläge direkt beteiligt. Der Zeuge S. - damaliger Raumverantwortlicher der PKK für Darmstadt - hat zusätzlich bekundet, dass der Beschuldigte, den er zutreffend beschrieben und auf Lichtbildern erkannt hat, unter dem Decknamen "Se. " als Verantwortlicher für die Region Süd (Frankfurt am Main einschließlich Dietzenbach, Wiesbaden, Mannheim und Freiburg) vor dem 24. Juni 1993 eine Versammlung zur Vorbereitung der damaligen Aktionen einberufen und geleitet hat. Aus einem überwachten Telefonat vom 17. Februar 1994 und anderen Erkenntnissen ergibt sich, dass "Se. " auch zum Zeitpunkt der zweiten Anschlagsserie im November 1993 und zumindest noch bis Februar 1994 Verantwortlicher für die Region Süd war.
9
Die Organisationsstrukturen der Führung der PKK/ERNK in Europa und in Deutschland, die Zwecke und Tätigkeiten dieser Vereinigung sowie die Be- fehlskette von der Zentrale der ACM über die Regions- und Gebietsverantwortlichen bis zu den unmittelbaren Tätern der Anschläge wurden für beide Anschlagswellen des Jahres 1993 in Urteilen der vorbezeichneten Gerichte festgestellt. Die nach der Neufassung des § 129 a Abs. 2 StGB durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) zusätzlich erforderlichen Feststellungen zur terroristischen Zwecksetzung (Bestimmung und Schädigungseignung) der von der Vereinigung begangenen gemeingef ährlichen Straftaten ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2008, das auf die Revision des Angeklagten durch den Senat unbeanstandet geblieben ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Vereinigung ist dem Senat zudem aus weiteren Verfahren bekannt. Im Übrigen sprechen auch die Tatumstände für eine zentrale Organisation auch der Anschlagsserie vom 4. November 1993 sowie für die Anordnung und Steuerung der an diesem Tag verübten einzelnen Anschläge über die Weisungs- und Befehlsstrukturen der Vereinigung in Deutschland.
10
Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften. Es erschöpft sich im Wesentlichen darin, die vorliegenden Tatsachen und Beweismittel anders als der Haftbefehl zu würdigen.
11
b) Die Verfolgung der Straftaten, auf die der angefochtene Haftbefehl gestützt ist, ist bislang nicht verjährt.
12
Ausgehend von den Verjährungsfristen für die einzelnen Delikte (§ 78 Abs. 2 und 3 StGB) und dem jeweiligen Beginn der Verjährung (§ 78 a StGB) käme solches allenfalls für das Verbrechen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Betracht, für das gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Frist von zehn Jahren gilt. Insofern wurde die Verjährung zunächst durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 5. April 1994 - 1 BGs 212/94 - unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Eine weitere Unterbrechung mit der Folge des erneuten Beginns der Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) ist durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1999 - 2 BGs 85/99 - eingetreten , der den ersten Haftbefehl unmittelbar ersetzte und neben dem (weiterhin bestehenden) dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zusätzlich auf den dringenden Tatverdacht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten für sieben im Einzelnen konkretisierte Anschläge vom 4. November 1993 in der Region Süd gestützt war. Dieser Haftbefehl war eine richterliche Entscheidung, mit der der Haftbefehl aus dem Jahre 1994 im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB aufrechterhalten worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
13
Die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in diesem Sinne kann etwa durch eine Entscheidung nach § 115 Abs. 4 StPO oder jede Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeentscheidung erfolgen (vgl. Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird ein Haftbefehl auch dadurch aufrechterhalten, dass gemäß § 116 StPO (lediglich) ein Haftverschonungsbeschluss durch den Wegfall einer Meldeauflage geändert wurde. Wegen der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung über die Haftverhältnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident zugleich über den Bestand des Haftbefehls entschieden. Derartige Beschlüsse enthalten daher auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen (vgl. BGHSt 39, 233, 236; ebenso Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 15; Schmid aaO; aA Mitsch in MünchKomm § 78 c Rdn 12; Rudolphi/Wolter in SK-StGB 40. Lfg. § 78 c Rdn.
20). Erst Recht muss dies für einen haftrichterlichen Beschluss gelten, der die Aufrechterhaltung und Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls zum Gegenstand hat. So war es hier: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat durch seinen Haftbefehl vom 16. März 1999, der zum Zwecke der Anpassung des früheren Haftbefehls an den aktuellen Ermittlungsstand erging (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn. 18), nicht nur inzident, sondern in der Hauptsache über den dringenden Verdacht (auch) der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung entschieden und damit in seiner Wirkung den früheren Haftbefehl aufrechterhalten (vgl. Mitsch aaO § 78 c Rdn. 12 aE). Dass der Ermittlungsrichter dabei den Weg gewählt hat, den Haftbefehl vom 5. April 1994 (formell) aufzuheben und zugleich durch den neuen Haftbefehl zu ersetzen, ist allein eine Frage der Zweckmäßigkeit und hinsichtlich der materiellen Wirkung der Entscheidung ohne Belang (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 114 Rdn. 18; Mitsch aaO).
14
Danach wurde durch die Entscheidung vom 16. März 1999, die den ersten Haftbefehl im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aufrechterhalten hat, die Verjährung insoweit (erneut) unterbrochen mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die zehnjährige Verjährung neu zu laufen begonnen hat. Auch die Verfolgung dieses Delikts ist demnach - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht verjährt.
15
2. Der Ermittlungsrichter hat zutreffend die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie den besonderen Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO angenommen. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Haftbefehls Bezug.
16
3. Der Zweck der Untersuchungshaft kann angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der bestehenden Haftgründe nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden (§ 116 StPO). Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch zum Lebensweg des Beschuldigten von 1994 bis zu seiner Verhaftung sowie zu seinen derzeitigen persönlichen und familiären Verhältnissen, ist nicht geeignet, eine Vollzugsaussetzung zu rechtfertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung zumindest eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu erwarten hat (§§ 306 c, 52 Abs. 2 StGB), ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.
Becker Pfister Hubert
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 30/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 14-16/16 vom 30. Juni 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Verabredung zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300616BSTB14.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsh
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Tenor Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2014 (1 BGs 235/14), vom 20. November 2014 (1 BGs 236/14) und vom 25. J
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.