Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2013 - KZR 57/11
published on 12/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2013 - KZR 57/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
KZR 57/11
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
- 1
- I. Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (sogenannten Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.
- 2
- Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so zu bemes- sen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS). § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.
- 3
- Die Klägerin hat ihre Beteiligung bei der Beklagten zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu zahlenden Gegenwert anhand eines versicherungsmathematischen Gutachtens vom 25. August 2006 auf 27.458.219,81 € einschließlich Kosten für das Gutachten in Höhe von 11.600 €. Die Klägerin hatte bereits am 5. Januar 2005 eine Abschlagszahlung in Höhe von 24.800.000 € geleistet und zahlte am 5. Oktober 2006 den Differenzbetrag von 362.071,08 € an die Klägerin. Die Beklagte zahlte am 24. Oktober 2007 1.284,29 € an die Klägerin zurück. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des geleisteten Gegenwerts.
- 4
- Mit Schreiben vom 30. September 2008 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 21. Oktober 2008 die Rückzahlung von insgesamt 24.247.140 €.
- 5
- Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 25.162.071,08 € nebst Zinsen
a) in Höhe von fünf Prozent aus 24.800.000 € ab 5. Januar 2005 bis 21. Oktober 2008, aus 362.071,08 € ab 5. Oktober 2006 bis 21. Oktober 2008 und 914.931,08 € ab 22. Oktober 2008 bis Eintritt der Rechtshängigkeit sowie 2. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 24.247.140 € ab 22. Oktober 2008 und aus 914.931,08 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben , Zinsen aber nur in geringerer Höhe nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt, als der Klägerin eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs für die Gutachterkosten erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen worden ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
- 7
- II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision der Beklagten liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
- 8
- 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris). Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
- 9
- 2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin beglichenen Gegenwertforderung zuzüglich Zinsen in der zugesprochenen Höhe jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist.
- 10
- Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 23 Abs. 2 VBLS sei ausgehandelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 107).
- 11
- Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligen (BGHZ 195, 93 Rn. 37 ff. und 58 ff.). Da § 23 Abs. 2 VBLS schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksamkeitsgründe nicht an.
- 12
- Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des Gegenwerts dar. Maßstab der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. Palandt/Grüneberg , BGB, 72. Aufl., § 307 Rn. 8).
- 13
- III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Kirchhoff Grüneberg
Hinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.06.2010 - 7 O 249/09 (Kart.) -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 6 U 110/10 (Kart.) -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.