Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - IX ZR 86/09

published on 15/04/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - IX ZR 86/09
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Landgericht Bielefeld, 8 O 137/06, 26/02/2008
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 36/08, 04/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 86/09
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 15. April 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.957,76 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Gleiches gilt für Nebenund Sicherungsrechte, wie der Bundesgerichtshof zu § 39 KO, der Vorgängervorschrift des § 144 InsO, wiederholt entschieden hat (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; v. 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, 793). Jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer von einem Dritten gestellten akzessorischen Sicherheit wird dies, soweit ersichtlich, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa OLG Schleswig ZIP 2008, 68, 69; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 144 Rn. 10c; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 144 Rn. 3; Jaeger/Henckel, InsO § 144 Rn. 17; Ganter in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch 3. Aufl. Rn. 500e).
3
Die Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess wirkt nicht gegen den Bürgen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Bürge ist am Anfechtungsprozess nicht beteiligt. Eine Bindungswirkung zum Nachteil des Bürgen kommt nur dann in Betracht, wenn diesem der Streit verkündet worden ist. Aus § 144 Abs. 1 InsO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umfang der Bürgenhaftung richtet sich nach §§ 765 ff BGB, nicht nach § 144 Abs. 1 InsO. Ob die Hauptschuld besteht, nie bestand oder etwa durch (unanfechtbare) Erfüllung erloschen ist, ist wegen der fehlenden Rechtskrafterstreckung im Prozess des Gläubigers gegen den Bürgen neu zu prüfen.
4
Schließlich ist eine Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhing, ob die Verrechnung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar war. Der jetzt nachgeholte Vortrag ist jedoch unschlüssig. Hatte die Klägerin aufgrund der Globalzession an den Forderungen, die im Zeitraum 23. bis 31. Juli 2003 über das Geschäftskonto eingezogen worden waren, ein unanfechtbares Absonderungsrecht erworben (§ 51 Nr. 1 InsO), ist auch das mit der Einziehung entstandene AGB-Pfandrecht unanfechtbar; Gleiches gilt dann für die Verrechnung am 31. Juli 2003 (vgl. BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13). Dazu, wann die eingezogenen Forderungen entstanden und werthaltig geworden sind, hat die Klägerin nach wie vor keine Angaben gemacht; sie hat auch nichts dazu vorgetragen, ob die Voraussetzungen eines der Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff InsO bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
5
Für die Kosten eines Anfechtungsprozesses haftet der Bürge unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2009, aaO; OLG Schleswig ZIP 2008, 68).
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2008 - 8 O 137/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2009 - I-31 U 36/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.