Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2017 - IX ZR 74/16
published on 03/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2017 - IX ZR 74/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/16
vom
3. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:030417BIXZR74.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
am 3. April 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die Restitutionskläger verkennen, dass in einem Anfechtungsprozess der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss , wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR 158/15, WM 2016, 2463 Rn. 24). Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.06.2014 - 14 O 1513/12 -
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2016 - 5 U 4222/15 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/15 Verkündet am: 23. Juni 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz
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published on 11/01/2018 00:00
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Beigeladenen zu 1 und 3 tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.198,27 Euro fe
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