Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 3 ZB 14.2645

published on 11/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 3 ZB 14.2645
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 12.1520, 23/09/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Beigeladenen zu 1 und 3 tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.198,27 Euro festgesetzt.

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützten Anträge bleiben ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Der Beigeladene zu 3 rügt zunächst, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Aktivlegitimation auf § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 und § 313 InsO gestützt habe, sei der Kläger nur Treuhänder gewesen. Dessen Aufgabenwahrnehmung seien enge Grenzen gesetzt, weil er die Aufgaben des Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für entsprechend anwendbar erklärten §§ 56 bis 66 InsO wahrnehmen könne; § 313 InsO verweise nicht auf § 80 Abs. 1 InsO. Dem Treuhänder stünden weder Anfechtungsrechte zu, noch könne er – mangels Übergang der Verfügungsbefugnis – Willenserklärungen widerrufen (§ 88 InsO). Der Treuhänder könne nur aufgrund schuldrechtlicher Abtretungserklärung pfändbares Einkommen zur Masse ziehen. Die Beigeladene zu 1 meint ebenfalls, dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Denn es sei zu keiner Rückübertragung der abgetretenen Besoldungsansprüche gekommen. Es sei jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts führe, sondern lediglich ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs entstehe. Gleiches gelte auch für den Widerruf.

Damit können die Beigeladenen nicht durchdringen. § 313 InsO wurde durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I, 2379) gestrichen. Auf Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes bleibt die Regelung anwendbar (Waltenberger in Kreft, Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, § 313 InsO a.F. Rn. 3). Im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F.). Dessen Rechtsstellung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 24.7.2003 – IX ZR 333/00 – NJW-RR 2004, 48 ) nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO. Der Treuhänder hat während des Verfahrens – mit den Modifikationen des § 313 Abs. 2 und 3 InsO a.F. – die Aufgaben zu erfüllen, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Wie dieser ist er ein unabhängiger Sachwalter, dessen Hauptaufgabe es ist, bestmögliche wirtschaftliche Ergebnisse für die Gläubiger zu erzielen. Er hat das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 InsO) und dafür zu sorgen, dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners zur Masse fließt (§§ 35, 36 InsO; vgl. zum Ganzen Waltenberger, a.a.O, § 313 InsO a.F. Rn. 7 m.w.N.). Mit dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 InsO wird der Treuhänder auch in die Lage versetzt, Willenserklärungen zu widerrufen (vgl. Mock in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 80 Rn. 69). Ist die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche in widerruflicher Weise erfolgt, bringt der erklärte Widerruf dieses Verfügungsgeschäft für die Zukunft in Wegfall, denn der Widerruf stellt den Eintritt einer auflösenden Potestativbedingung dar; einer Rückübertragung der Besoldungsansprüche bedarf es in diesem Fall nicht. Die vom Beigeladenen zu 1 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, U.v. 21.9.2006 – IX ZR 235/04 – NJW-RR 2007, 121 und BayObLG, B.v. 15.4.1992 – 2Z BR 31/92 – NJW-RR 1992, 1236) ist hier nicht einschlägig.

b) Weiter wenden die Beigeladene zu 1 und der Beigeladene zu 3 ein, die Auslegung der Abtretungserklärung – diese sei jederzeit frei widerruflich gewesen – werde vom Verwaltungsgericht ausschließlich auf den Wortlaut der Abtretungsurkunde und eine spätere Fassung der Abtretung gestützt. Dabei habe es jedoch den Vortrag der Beigeladenen nebst Beweisantritt unberücksichtigt gelassen, wonach sowohl die Zedentin als auch die Zessionare übereinstimmend bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien und somit mündlich vereinbart hätten, dass die schriftlich festgehaltene Widerrufsmöglichkeit nur im Falle groben Undanks der Zessionare durch die Zedentin hätte ausgeübt werden können und sollen. Dabei handle es sich um eine mündliche Nebenabrede, die mangels Formvorschriften wirksamer Bestandteil der Abtretung geworden sei. Ein Fall groben Undanks sei nicht vorgetragen worden. Das Verwaltungsgericht habe in die privatautonome Entscheidung der Vertragsparteien unzulässig eingegriffen, indem es dem Wortlaut den Vorrang vor dem tatsächlich Gewollten gegeben habe. Dies verletze die gesetzliche Auslegungsregel des § 133 BGB. Das Erstgericht hätte vielmehr den Erklärungswillen der an der Abtretung Beteiligten feststellen und berücksichtigen müssen. Weder liege ein Scheingeschäft vor, noch lasse sich dem Sachverhalt eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt der Abtretung entnehmen. Es treffe nicht zu, dass sich die Zedentin im Zeitpunkt der Abtretung in einer finanziellen Krisensituation befunden hätte. Das Verwaltungsgericht könne sein Urteil insoweit nicht auf einen generellen Verdacht stützen, sondern habe auf Grundlage einer konkreten Beweisermittlung, die hier unterblieben sei, zu entscheiden. Der Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 114 InsO. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Vorschrift regele nur das Verhältnis zwischen Insolvenzgläubigern und Zessionaren und greife aufgrund der Widerrufsabrede nicht, sei ein Zirkelschluss, denn die Widerrufsabrede leite es ja aus der § 114 InsO widersprechenden Annahme einer generellen Gläubigerbenachteiligung durch Gehaltsabtretungen ab. Die für das Insolvenzverfahren getroffenen Wertungen seien unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch für die Auslegung des Begriffs des „wichtigen Grunds“ nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat den Umfang des vereinbarten Widerrufsrechts zutreffend dahingehend ausgelegt, dass dieses entsprechend der für maßgeblich erklärten Vereinbarung vom 15. Februar 2003 „jederzeit, z.B. aus Gründen der Undankbarkeit“ schriftlich ausgeübt werden kann. Dabei hat es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – insbesondere der späteren Abtretungserklärung vom 18. August 2006, die auf die Nennung von (denkbaren) Widerrufsgründen verzichtet – geschlossen, dass es für die Betätigung des Widerrufsrechts eines bestimmten Widerrufsgrunds nicht notwendig bedurfte. Diese Auslegung der Willenserklärung der Zedentin entspricht objektiv der Interessenlage und haftet nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks. Denn andernfalls wäre eine zeitliche Begrenzung der Gehaltsabtretung nicht ersichtlich, die doch laut Vereinbarungstext ausdrücklich für „Unterhalt, Ausbildung und Berufsstart“ gewollt war. Letztgenannte Begriffe erlauben für sich genommen keine klare Abgrenzung des Zeitraums der Forderungsübertragung und ließen auch keine Abstufung des Umfangs der Abtretung nach dem jeweiligen Bedarf der Beigeladenen zu. Dass die Beteiligten der Vereinbarung diese so verstanden haben wollen, dass Voraussetzung für einen möglichen Widerruf ausschließlich ein undankbares Verhalten der Kinder gegenüber der Mutter sein könne, kann in Anbetracht des Umstands, dass Verträge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB), zu keinem anderen Ergebnis führen. Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf die Erörterung der Frage, ob eine für die Dauer des Besoldungsrechtsverhältnisses einschränkungslose Abtretung der pfändbaren Gehaltsansprüche den Verdacht eines Scheingeschäfts zur Benachteiligung von Gläubigern nahelegt (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 11 BBesG Rn. 25), noch auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt sich die Zedentin in einer finanziellen Krisensituation befunden hat, an. Erfordert die interessengerechte Auslegung der Vereinbarung bürgerlich-rechtlich die freie Widerrufbarkeit der Gehaltsabtretung, kann dieses Ergebnis schließlich auch nicht durch den Verweis auf § 114 InsO in Zweifel gezogen werden.

c) Schließlich meint der Beigeladene zu 3, das Verwaltungsgericht habe § 409 Abs. 2 BGB übersehen. Eine Zustimmung der Beigeladenen im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Zudem habe es verkannt, dass § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Gutglaubenstatbestand begründe, selbst wenn dem Schuldner im Zeitpunkt der Anzeige der Gehaltsabtretung gemäß § 411 BGB die Unwirksamkeit der Abtretung bekannt sei. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U.v. 6.4.1956 – I ZR 159/54 – BB 1956, 639 ).

Dieser Einwand übersieht, dass § 409 BGB nur gilt, wenn die mitgeteilte Abtretung nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 409 Rn. 4). Dies war im Zeitpunkt der Abtretungsanzeige nicht der Fall. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Abtretung durch den Kläger konnte die Zedentin, die die Abtretungsanzeige veranlasst hat, nicht mehr – wie vorausgesetzt (vgl. BGH, B.v. 12.7.2012 – IX ZR 210/11 - NJW-RR 2012, 1130 ) – über die Forderung verfügen. § 409 BGB geht davon aus, dass der Gläubiger, der die Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeigten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten.

Des Weiteren wäre der Berufung des Beigeladenen zu 3 auf § 409 Abs. 2 BGB auch deshalb nicht zu folgen, weil die Grundlage für die (verweigerte) Zustimmung entfällt, wenn der Zedent die Anzeige rechtswirksam angefochten hat (Staudinger/Busche (2017) BGB § 409 Rn. 20). Diesem Fall ist es gleichzustellen, wenn angezeigt wird, dass die vereinbarte, die Abtretung auflösende Potestativbedingung eingetreten ist. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte vom jederzeitigen Widerrufsrecht Kenntnis hatte und mit Kenntnis vom Widerruf nicht mehr schutzbedürftig war.

d) Der im Schriftsatz der Beigeladenen zu 1 vom 14. Dezember 2015 formulierte und mit Schriftsätzen vom 10. November 2016 und 18. August 2017 vertiefte Einwand, das Insolvenzverfahren hätte nicht eröffnet werden dürfen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben wurde. Insoweit handelt es sich nicht um eine Ergänzung der bereits ursprünglich vorgebrachten Rüge, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation (siehe oben a)), sondern um neuen Sachvortrag. Zudem hatte dieser Sachvortrag im Rahmen der Restitutionsklage (vgl. Bl. 171 f., 191 ff. d.A.) keinen Erfolg (BGH, B.v. 3.4.2017 – IX ZR 74/16 – juris).

2. Die Beigeladene zu 1 sieht darin, dass das Verwaltungsgericht Sachvortrag dahingehend, dass die Vertragsparteien einen Widerruf nur im Fall einer groben Undankbarkeit oder einem Fehlverhalten der Kinder ermöglichen wollten, übergangen habe (vgl. oben 1.b), einen wesentlichen Verfahrensmangel, weshalb die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen sei.

Damit ist indes ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beigeladene bezeichnet schon keine Norm, die den Verfahrensablauf regelt, gegen die verstoßen worden sein soll. Ein Beweisantrag wurde weder in der letzten mündlichen Verhandlung noch danach gestellt. Soweit mit dem Hinweis auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2014 ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend gemacht sein soll, fehlt es an der Darlegung, was Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre. Mit der allein eingereichten Erklärung der Zedentin und des Beigeladenen zu 3 zur Vorlage beim Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 276, 278 VG-Akte) erfolgte kein substantiierter Tatsachenvortrag, sondern allein die Äußerung einer abweichenden Rechtsmeinung. Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht danach nicht aufdrängen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.