Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - IX ZR 37/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 22. Februar 2018
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit dem beanstandeten Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 beantragt die Klägerin, den Tatbestand des Urteils des Senats wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu korrigieren.
- 2
- Der Tatbestand des Urteils weiche von den Feststellung des angefochtenen Urteils ab, wenn es in Rn. 2 heiße: "Die Schuldnerin verlangte von der Klägerin eine Freistellung von der Haftung für Transportschäden."
- 3
- Richtig müsse es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lauten: "Erstmalig mit E-Mail vom 22. Juni 2010 (Anlage B 54) Forderte die Schuldnerin von der Auftraggeberin der Klägerin, der E. , eine Erklärung über die Freistellung der Schuldnerin von deren Haftung für Transportschäden (waiver of recourse). …"
- 4
- Der Beklagte ist dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung entgegengetreten.
II.
- 5
- Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1; BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/03, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; vom 31. Mai 2016 - VI ZR 139/15, n.v. Rn. 8; Musielak/Voit/ Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 320 Rn. 3; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1.12.2017, ZPO § 314 Rn. 11). Dies gilt auch für die verkürzte Darstellung des Revisionsbegehrens. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der unrichtige Teil nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren wie zum Beispiel bei einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Parteierklärung urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Novem- ber 1994 - IV ZR 294/93, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2014 - 325 O 81/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 U 68/14 -
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Annotations
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.