Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2013 - IX ZR 277/12
published on 25/04/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2013 - IX ZR 277/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 277/12
vom
25. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 25. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 92.221 € festgesetzt.
Der Streitwert wird auf 92.221 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des Beklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend macht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob einerseits ein die gesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überschreitendes Stundenhonorar in der konkreten Sache gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 48 ff) und andererseits der geltend gemachte Arbeitsaufwand nachgewiesen ist (BGH, aaO Rn. 76 ff). Im Streitfall wurde außerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht zu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Man- danten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten wird (BGH, aaO Rn. 50). Davon kann im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Umfang , Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens ausgegangen werden.
- 3
- 2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) im Sinne einer Klarstellung, dass auch bei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren liegenden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts besteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschalvergütung , dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich entbehrlich ist.
- 4
- 3. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.
- 5
- Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Mandatsbearbeitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten Arbeitsaufwand hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, sondern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend dargetan erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
- 6
- 4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist eine Divergenz zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammergerichts (KGR Berlin 2000, 111 = NStZ-RR 2000, 191) nicht gegeben, weil der Streitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung hingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar - was außerhalb der mündlichen Hauptverhandlung möglich ist - im Rahmen seiner Ausbildung unter der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehindert , bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Referendars gesondert zu berechnen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 83). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer
LG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 30 O 448/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2012 - 17 U 7/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
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(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 19/05/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 214/10 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insolven
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