Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin beantragte zunächst wegen einer Darlehensforderung in Höhe von - einschließlich Zinsen - 13.296.940,40 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nachfolgend hat sie den Antrag lediglich auf eine Teilforderung in Höhe von 1.000.000 € gestützt.
- 2
- Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachtens das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Abweisung des Insolvenzantrags weiter.
II.
- 3
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift. Die geltend gemachten Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet.
- 4
- 1. Soweit die Schuldnerin ein rechtliches Interesse der Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) in Abrede stellt, scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus. Insoweit wurde kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen.
- 5
- a) Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 Abs. 1 InsO nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden können (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632 Rn. 7). Ausnahmsweise fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen (OLG Frankfurt, ZIP 1984, 195; LG Koblenz, Rpfleger 1975, 318; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 14 Rn. 31; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 14 Rn. 61; MünchKomm-InsO/ Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 59). Das Rechtsschutzinteresse entfällt jedoch nur dann, wenn der Gläubiger ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt. Erstrebt der Gläubiger neben einer quotalen Befriedigung zugleich die Ausschaltung eines zahlungsunfähigen Wettbewerbers, kann ihm ein Rechtschutzinteresse nicht versagt werden (LG Koblenz, aaO S. 319; LG Kempten, MDR 1987, 771, 772; Jaeger/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 5; Lang, Das Rechtsschutzinteresse beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 2003 S. 141 ff, 144). Der Nebenzweck, einen insolventen Schuldner an einer weiteren Tätigkeit zu hindern , schließt mit Rücksicht auf den allgemeinen Verkehrsschutz zur Vermeidung einer fortwährenden Gläubigergefährdung das Rechtsschutzinteresse nicht aus (LG Koblenz, aaO; LG Kempten, aaO S. 772; MünchKomm-InsO/ Schmahl, aaO § 14 Rn. 60).
- 6
- b) Danach kann der Gläubigerin auch nach Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin ein Rechtsschutzinteresse nicht versagt werden. Die Gläubigerin verfolgt mit ihrem Antrag nicht den ausschließlichen Zweck, die Schuldnerin als Konkurrentin auszuschalten.
- 7
- Der Erwerb der Gesellschaftsanteile ist nicht der alleinige Zweck der Antragstellung. Vielmehr verfolgt die Gläubigerin ausweislich der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen, seitens der Schuldnerin unbeanstandeten Angaben des Insolvenzverwalters mit der Antragstellung außerdem "einen Rückfluss des eingesetzten Kapitals" und folglich das Ziel einer wenigstens teilweisen Befriedigung ihrer erheblichen Forderungen. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag ausgegangen werden. Dies gilt auch im Blick auf die Reduzierung der dem Insolvenzantrag zugrunde gelegten Forderung, die auf Kostenerwägungen beruht und nicht dem Ziel dient, eine Teilzahlung der Schuldnerin zu erwirken und wegen weiterer Teilbeträge den Antrag zu wiederholen (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 14 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 14 Rn. 46).
- 8
- 2. Ebenso bleiben die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) ohne Erfolg, mit denen sich die Schuldnerin gegen die Annahm e ihrer Zahlungsunfähigkeit (§§ 16, 17 InsO) durch das Beschwerdegericht wendet.
- 9
- a) Soweit die Schuldnerin die Berücksichtigung einzelner gegen sie gerichteter Forderungen beanstandet, sind etwaige Gehörsverstöße bereits nicht entscheidungserheblich.
- 10
- aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach es über die Glaubhaftmachung hinaus keines vollen Nachweises der Forderung der Gläubigerin bedurft habe, weil der Eröffnungsgrund nicht nur aus ihrer Forderung hergeleitet werde. Ernsthafte Zweifel am Bestand dieser Forderung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132 Rn. 7 ff; vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3) sind ohnehin nicht gegeben, weil eine Gesellschaft nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht verweigern kann und mithin die Kündigung eines solchen Darlehens für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 282/09, WM 2010, 2088 Rn. 10). Überdies war auch unter der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts die Befugnis des Gesellschafters anerkannt, das Darlehen insbesondere wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 179/99, WM 2001, 202, 204). Das Eigenkapitalersatzrecht verbot dem Gesellschafter nur den tatsächlichen Abzug des gekündigten Darlehensbetrags.
- 11
- bb) Da Gesellschafterdarlehen infolge des Fortfalls des eigenkapitalersatzrechtlichen Auszahlungsverbots überdies in die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2010, aaO), ist die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schon mit Rücksicht auf die Forderung der Gläubigerin ungeachtet der im Rahmen der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandeten sonstigen Forderungen gegeben. Angesichts der Größenordnung dieser Forderung wird die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne der übrigen gegen sie gerichteten Forderungen nicht fällig oder einredebehaftet sein sollen.
- 12
- b) Ferner scheidet eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus, soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht durch die Veräußerung von Anlagevermögen wieder herstellen konnte.
- 13
- Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, eine Veräußerung von Betriebsvermögen sei ohne die Gefahr einer Rückforderung von Fördergeldern oder Investitionszulagen in Betracht gekommen, ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Es hat sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht angeschlossen. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt , die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 06.08.2009 - 402 IN 555/09 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 15.09.2010 - 8 T 941/09 -
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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.