Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - IX ZR 221/11
published on 01/09/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - IX ZR 221/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 221/11
vom
1. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 1. September 2014
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel wie folgt lautet : "Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen." Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2010 - 17 O 51/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 18 U 99/10 -
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16/10/2014 14:18
Durch eine Insolvenzanfechtung werden Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Insolvenz getätigt wurden, rückgängig gemacht.
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Durch eine Insolvenzanfechtung werden Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Insolvenz getätigt wurden, rückgängig gemacht.
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.