Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZR 206/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.444,61 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bietet die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlass zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen des § 529 Abs. 1 ZPO. Der Inhalt dieser Bestimmung, insbesondere welche Anforderungen für die Tatsachenerfassung und -bewertung durch das Berufungsgericht gelten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (BGHZ 158, 295, 299 f; 159, 254, 258 f; 160, 83, 86 ff; 162, 313, 315 ff).
- 3
- Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung vorgebrachte Gehörsrüge ist nicht begründet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Bestimmung gewährt aber keinen Schutz dagegen , dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHRep 2005, 939, 940). Das Berufungsgericht konnte das erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegte Schreiben vom 31. Juli 1991 auch im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststellungen dahingehend verstehen, dass die übrigen Miterben lediglich ihr Einverständnis mit der bisherigen Handhabung zum Ausdruck bringen, jedoch kein eigenständiges Mandatsverhältnis begründen wollten.
- 4
- Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde stehen dem Beklagten auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber den Klägern zu. Hier hat die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und seiner Mandantin Vorrang. Eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht , der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Vergütungsfrage umfassend regelt (BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83).
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 O 510/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2004 - 22 U 53/04 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.