Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2017 - IX ZB 65/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
b) Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
BGB § 242 Cc Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16 - LG Paderborn AG Paderborn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 14. Dezember 2017
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.090,67 € festgesetzt.
Gründe:
A.
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- Das Amtsgericht Paderborn eröffnete am 16. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 20. Dezember 2008 verstorbenen W. (fortan: Schuldner) und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 meldeten Pflichtteilsansprüche zur Insolvenztabelle an, die der Beteiligte zu 1 in voller Höhe zur Tabelle feststellte.
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- Am 28. Januar 2016 stimmte das Amtsgericht mit einem unter Gliederungspunkt II. aufgeführten Beschluss der Schlussverteilung zu und bestimmte einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren. Weiter traf es in einem unter Gliederungspunkt III. aufgeführten Beschluss eine Entscheidung über die Vergütung des Beteiligten zu 1. Diese setzte das Amtsgericht mit näher begründeter Entscheidung auf 27.090,67 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer fest. Die Entscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Der Gliederungspunkt IV. lautet: "Veröffentlichung des Textes des Beschlusses laut II. im Internet vornehmen. Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung (en): Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Dieser Beschluss ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts […] eingesehen werden."
- 3
- Anschließend stellte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1 sowie dem Erben des Schuldners eine vollständige Abschrift des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zu. Am 29. Januar 2016 wurde im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de folgender Text zum Zweck der Veröffentlichung eingestellt: "Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 2008 verstorbenen W. , geboren am 1943, zuletzt wohnhaft gewesen in, B. wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.03.2016 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: zur Schlussrechnung des Verwalters; zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 250 aus. Gleichzeitig wird ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 02.03.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 249 niedergelegt. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist 24.03.2016. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die
Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2-4 einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Dieser Beschluss ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 250 eingesehen werden. 2 IN Amtsgericht Paderborn, 28.01.2016"
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- Am 25. Mai 2016 haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihr Begehren weiter.
B.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
- 6
- Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Beteiligten zu 2 und 3 hätten die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung sei am 29. Januar 2016 auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung sei wirksam. Zwar genüge hierzu nicht die nachrichtliche Mitteilung der Vergütungsfestsetzung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses. Im Streitfall habe das Amtsgericht am 28. Januar 2016 unter II. einen Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung sowie unter III. einen gesonderten, vollständig ausformulierten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss über die Vergütungsfestsetzung getroffen.
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- Dass die Mitteilung über den Beschluss zur Vergütungsfestsetzung gemeinsam mit dem Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung veröffentlicht und dabei an die Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses angehängt worden sei, ändere nichts. Dies mache es zwar erforderlich, den Veröffentlichungstext sorgfältig zu lesen. Das sei aber zu fordern. Es könne nicht erwartet werden, dass besonders wichtige Bestandteile von Veröffentlichungen in jedem Fall zusätzlich hervorgehoben werden. Bei sorgfältigem Lesen habe man im letzten Absatz der Veröffentlichung entdecken können, dass die Vergütung durch Beschluss festgesetzt worden sei. Der Text genüge den Anforderungen des § 64 InsO. Die Beschwerdefrist sei daher am 12. Februar 2016 abgelaufen.
II.
- 8
- Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beschwerdefrist ist nicht abgelaufen, weil die Frist zur sofortigen Beschwerde nicht in Lauf gesetzt worden ist.
- 9
- 1. Gemäß § 6 Abs. 2 InsO beginnt die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt die öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO). Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
- 10
- § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO verlangt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters öffentlich bekanntzumachen ist. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO beschränkt den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung insoweit, als die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO ist in der öffentlichen Bekanntmachung zudem darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach Maßgabe des § 9 InsO zu erfolgen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO auch auszugsweise geschehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten in unzumutbarer Weise verkürzt werden.
- 11
- Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10). Unabdingbare Voraussetzung ist weiter, dass die getroffene Entscheidung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird. Angesichts der durch die Veröffentlichung im Internet ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt.
- 12
- 2. Die Veröffentlichung vom 29. Januar 2016 genügt diesen Anforderungen nicht. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht vereinbar. Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 ist nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung ist - was die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - aus mehreren Gründen unwirksam. Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 mwN).
- 13
- a) Allerdings folgt dies nicht bereits daraus, dass es an einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung fehlt. Gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 232 Satz 1 ZPO hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
- 14
- Diesen Anforderungen genügt der Hinweis, dass der Beschluss mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar sei, offensichtlich nicht. Die Zustellungswirkung einer öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren (§ 9 Abs. 3 InsO) hängt jedoch nicht davon ab, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit veröffentlicht wurde oder ob die mitveröffentlichte Belehrung fehlerfrei war (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 67/14, WM 2016, 803 Rn. 11 f).
- 15
- b) Es kann weiter dahinstehen, ob ein ausreichender Zustellungswille des Gerichts bestand. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ersetzt gemäß § 9 Abs. 3 InsO die Zustellung. Sie kann daher Zustellungswirkung nur entfalten, wenn die öffentliche Bekanntmachung unter Beachtung der Mindestanforderungen für eine Zustellung erfolgt. Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der im Gesetz bestimmten Form (§ 4 InsO, § 166 Abs. 1 ZPO). Daher muss die öffentliche Bekanntmachung in der vom Gesetz vorgesehenen Form erfolgen, um die Wirkungen einer Zustellung zu erfüllen.
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- Ohne einen Veröffentlichungswillen des Gerichts vermag die öffentliche Bekanntmachung keine Wirkung zu erzielen. Insoweit ist eine wirksame Verfügung erforderlich, nach der ein Beschluss über die Festsetzung der Vergütung öffentlich bekanntzumachen wäre. Die einzige in der Akte insoweit ersichtliche Verfügung in IV. bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein auf den unter Gliederungspunkt II. enthaltenen Beschlusstext. Soweit der Rechtspfleger darin auch verfügt hat, einen "Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergü- tung(en)" vorzunehmen, ist zweifelhaft, ob darin eine taugliche Entscheidung zur Veröffentlichung eines Beschlusses über die Vergütung des Insolvenzverwalters gesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch einen "Veröffentlichungszusatz" sieht das Gesetz nicht vor. Dies kann jedoch dahinstehen.
- 17
- c) Es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. Der vom Amtsgericht am 29. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachte Text erfüllt die Anforderungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht.
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- aa) Öffentlich bekannt zu machen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung selbst (BT-Drucks. 12/2443, S. 130 zu § 75 des Regierungsentwurfs). Lediglich die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Da die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat (§ 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO), hat sie in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Beteiligten eine Kenntnisnahme in einer der Zustellung des Beschlusses an sie vergleichbaren Art und Weise ermöglicht. Daher muss - vorbehaltlich gesonderter gesetzlicher Regelungen - grundsätzlich der vollständige Text des Beschlusses selbst öffentlich bekannt gemacht werden. Dies umfasst im Regelfall sowohl den Beschlusstenor als auch die Gründe des Beschlusses. Aus § 9 Abs. 1 InsO folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt, auf welche Weise die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Sie knüpft an § 8 InsO an und soll Zustellungen erleichtern. Damit bezieht sich die öffentliche Bekanntmachung jeweils auf das Schriftstück selbst; im Falle eines Beschlusses ist daher stets der Beschluss selbst öffentlich bekannt zu machen.
- 19
- Nur auf diese Weise lässt sich der gesetzgeberischen Zielsetzung Rechnung tragen. Die öffentliche Bekanntmachung ist für das Insolvenzverfahren von hervorragender Bedeutung (BT-Drucks. 16/3227, S. 13). Daher will der Gesetzgeber eine möglichst effektive Form der Veröffentlichung bewirken (BTDrucks. 16/3227, S. 14). § 9 InsO ermöglicht keine öffentliche Zustellung im Sinne des § 186 ZPO, sondern erstrebt - wie schon § 76 KO - eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe angesichts der häufigen Vielzahl von Personen, an die sich die Veröffentlichung richten soll (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 111). Schon die Konkursordnung zielte darauf, die öffentliche Bekanntmachung so auszugestalten, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, sie werde allgemein zur Kenntnis genommen (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Konkursordnung, 1881, S. 276; Jaeger/ Weber, KO, 8. Aufl., § 76 Rn. 3). Diese Zielsetzung der öffentlichen Bekanntmachung hat der Gesetzgeber für die Insolvenzordnung unverändert übernommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, aaO). Soweit dies auf einer bundeseinheitlichen Plattform im Internet zu erfolgen hat, dient dies vor allem dazu, die Kosten zu verringern (BT-Drucks. 16/3227, S. 10).
- 20
- Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sind die §§ 9, 64 InsO so auszulegen, dass der Rechtsschutz nicht verkürzt wird. Dies darf nicht durch die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung einzelner Beschlüsse unterlaufen werden. Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichten Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Nur so sind sie in der Lage zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen sollen.
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- bb) Weder § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO noch § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO gestatten es, anstelle des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur einen Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass ein Beschluss ergangen sei.
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- (1) § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO schreibt vor, dass die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Der Gesetzgeber hielt dies für erforderlich, um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden (BT-Drucks. 12/2443, S. 130). Die Bestimmung geht jedoch - wie die ausdrückliche Anordnung in § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO - davon aus, dass der Beschluss selbst öffentlich bekannt gemacht wird. Das Gesetz sieht insoweit die Bekanntmachung eines unvollständigen Beschlusses vor, wie auch der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO zeigt.
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- Es bestehen keine Schwierigkeiten, diese gesetzliche Anordnung bei der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einzuhalten. Sie betrifft nur die vom Insolvenzgericht im Vergütungsbeschluss festgesetzten Beträge, also die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Das Insolvenzgericht kann für die öffentliche Bekanntmachung eine Abschrift des Beschlusses erstellen, die diese Beträge nicht enthält. Hierzu genügt es, wenn die entsprechenden Beträge im Beschlusstenor und in den Beschlussgründen wie bei einer anonymisierten Abschrift durch Leerstellen oder in ähnlicher Form gekennzeichnet werden. Zu entfernen sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO nur die festgesetzten Beträge selbst sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse. Dies genügt den gesetzlichen Vorschriften, ohne dass damit eine erhebliche Mehrbelastung für das Insolvenzgericht verbunden wäre. Da die Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO stets im Internet zu erfolgen hat, führt die Veröffentlichung des Beschlusses in einer um die festgesetzten Beträge anonymisierten Fassung weder zu zusätzlichen Veröffentlichungskosten noch zu Platzproblemen. Verfährt das Insolvenzgericht auf diese Weise, liegt eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vor. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO ermöglicht keine weitere Kürzung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung.
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- (2) § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO erlaubt, dass die Bekanntmachung auszugsweise geschehen kann. Damit gestattet die Norm Auslassungen im Text des Beschlusses und Kürzungen des Beschlusstextes. Sie schafft hingegen keine Möglichkeit, die Bekanntmachung eines Beschlusses durch die Bekanntmachung eines anderen Textes über den Beschluss - wie hier die Nachricht , dass eine Entscheidung ergangen sei - zu ersetzen (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 379, 382 unter III. 2.).
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- (a) Die Vorschrift soll dem Insolvenzzweck durch Verlautbarung nach außen Geltung verschaffen und das Insolvenzverfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten in einem für ausreichend gehaltenen Maße vereinfachen (MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 9 Rn. 5 f; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 2, § 8 Rn. 2). Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden , ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9). Dies erfordert bei Beschlüssen eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusstenors sowie der für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe.
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- (b) Dies gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung. Das Insolvenzgericht kann von der Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO Gebrauch machen. Ein Beteiligter muss jedoch wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen. Eine auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, bei welcher der Beschluss in einer über das von § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO vorgeschriebene Ausmaß hinausgehenden Weise verkürzt worden ist, ist daher nur wirksam , wenn der auszugsweise veröffentliche Text folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt: Enthalten sein muss der vollständige - lediglich um die festgesetzten Beträge anonymisierte - Beschlusstenor. In der öffentlich bekannt gemachten Fassung müssen aus den - um die festgesetzten Beträge anonymisierten - Beschlussgründen zumindest enthalten sein die vom Insolvenzgericht angenommene Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere § 1 InsVV), die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts , ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind.
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- Hingegen sind die Einzelheiten der vom Insolvenzgericht im Beschluss über die Festsetzung der Vergütung gegebenen Begründung keine Voraussetzung für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung. Soweit das Insolvenzgericht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Beschuss nur auszugsweise öffentlich bekanntzumachen, steht dies der Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Unter welchen Voraussetzungen die auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung, die hinter den dargelegten Mindestvoraussetzungen zurückbleibt, im Einzelfall noch als wirksam anzusehen ist, kann offen bleiben. Insbesondere bedarf hier keiner Entscheidung, ob auch eine öffentliche Bekanntmachung trotz unbedeutender Fehler im Einzelfall wirksam sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10). Zur Vermeidung von Rechtsfehlern kann das Insolvenzgericht den Beschlusstext abgesehen von den festgesetzten Beträgen vollständig veröffentlichen.
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- (c) § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO ermöglicht keine weitergehenden Kürzungen des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung. Die Vorschrift besteht seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung. Sie beruht im Wesentlichen auf Kostengesichtspunkten. Sie übernimmt die bereits unter der Konkursordnung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KO) bestehende Möglichkeit, die Entscheidung nur auszugsweise bekannt zu machen (BT-Drucks. 12/2443 S. 111; Jaeger/ Gerhardt, InsO, § 9 Rn. 3). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO aF hatte die öffentliche Bekanntmachung in einem hierfür bestimmten Blatt zu erfolgen (ebenso § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KO). Nachdem der Entwurf der Konkursordnung noch von einer vollständigen Einrückung in das jeweilige Blatt ausging (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Konkursordnung , 1881, S. 13, 564), ist in den Beratungen namentlich der Kosten halber dem Gericht ermöglicht worden, auszugsweise zu veröffentlichen (Hahn, aaO S. 564). Dieser Gesichtspunkt der Kostenersparnis stand auch bei den Beratungen zu § 9 InsO im Vordergrund (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 248; BT-Drucks. 12/7302, S. 156). Da seit der Änderung des § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I 2007, 509) die öffentliche Bekanntmachung einheitlich über eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet erfolgt, um die Kosten zu senken (BT-Drucks. 16/3227, S. 10), hat dieser für eine auszugsweise Veröffentlichung sprechende Gesichtspunkt seine Bedeutung verloren. Gleiches gilt für den bei der früheren Druckveröffentlichung in einem Blatt nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Platz.
- 29
- Inwieweit im Einzelfall eine auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO gleichwohl auch die dargelegten Mindestvoraussetzungen betreffende Kürzungen des Beschlusses ermöglicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies kann in Betracht kommen, sofern eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann (Ahrens inAhrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 7). Nachdem § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Interessen des Insolvenzverwalters eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung enthält, wird dies bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein.
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- (3) Soweit früheren Entscheidungen des Senats zu entnehmen ist, dass geringere Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung gemäß § 64 InsO gestellt werden, wird daran nicht festgehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Frage , ob der Hinweis, in einem näher bezeichneten Insolvenzverfahren seien Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insol- venzgerichts festgesetzt worden, für eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 2 InsO ausreichend sein kann.
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- cc) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Auch wenn - worauf das Beschwerdegericht abstellt - das Amtsgericht einen gesonderten Beschluss über die Vergütungsfestsetzung getroffen hat, es insoweit einen gesonderten Beschluss veröffentlichen wollte und die zusammenfassende Veröffentlichung mehrerer Beschlüsse zulässig sein sollte, verletzt die vom Amtsgericht veranlasste Art der öffentlichen Bekanntmachung § 9 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 2 InsO.
- 32
- Im Streitfall enthält die Veröffentlichung weder den Beschlusstenor noch eine - auch nur auszugsweise - Wiedergabe der Beschlussgründe. Aus dem Text, die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters seien festgesetzt worden, kann nur ein Hinweis auf eine anderweitig getroffene Entscheidung entnommen werden. Eine solche Veröffentlichung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung ist unwirksam. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten in nicht hinnehmbarer Weise.
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- dd) Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die gesetzliche Regelung, nach der die zweiwöchige Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung an die öffentliche Bekanntmachung dieser Entscheidung ohne Mitteilung der festgesetzten Beträge anknüpft, den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt. Offen bleiben kann daher, ob die gesetzliche Regelung auch die verfassungsmäßigen Rechte der beteiligten Insolvenzgläubiger wahrt.
- 34
- Für Insolvenzgläubiger bedeutet die an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge anknüpfende zweiwöchige Beschwerdefrist eine deutlich höhere Hürde als für den Insolvenzverwalter und den zum Vergütungsantrag angehörten Schuldner. Denn anders als diese wissen Insolvenzgläubiger oft nicht, ob und in welcher Höhe eine Vergütung beantragt worden ist. Sie können dann weder einschätzen , wann mit der Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung im Internet zu rechnen ist, noch in welcher Größenordnung eine Festsetzung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 19).
- 35
- d) Die wirksame Veröffentlichung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung scheitert - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - weiter daran, dass eine wirksame öffentliche Bekanntmachung eines solchen Beschlusses nur in Betracht kommt, wenn dieser Beschluss für sich allein und getrennt von anderen Beschlüssen veröffentlicht wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses hierfür nicht aus (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - IX ZB 83/11, ZInsO 2012, 51 Rn. 9; vom 17. November 2011 - IX ZB 85/11, NZI 2011, 978 Rn. 9).
- 36
- So liegt der Streitfall. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung und den Schlusstermin öffentlich bekannt gemacht. Der in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss enthaltene Hinweis auf einen ergangenen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters enthält keine - erforderliche - gesonderte öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses. Die Auffassung des Beschwerdegerichts läuft darauf hinaus, die sachgerechte Rechtsverfolgung der Beteiligten ohne zureichenden Grund erheblich zu erschweren. Es ist nicht Aufgabe eines Beteiligten , den Text eines veröffentlichten Beschlusses daraufhin zu durchsuchen, ob sich darin unter der irreführenden Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" auch ein Hinweis auf einen weiteren Beschluss mit einem Inhalt befindet, der mit dem veröffentlichten Beschluss nichts zu tun hat.
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- 3. Die am 25. Mai 2016 eingelegte sofortige Beschwerde war auch nicht aus anderen Gründen verfristet. Die Voraussetzungen des § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO sind nicht erfüllt. Verwirkung liegt ebenfalls nicht vor.
- 38
- a) Bei nicht verkündeten öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren beginnt die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß § 9 Abs. 3 InsO besitzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 14 mwN). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen - wie im Streitfall - die öffentliche Bekanntmachung in einer Art und Weise erfolgt, die einzelne Beteiligte dazu zwingt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob überhaupt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, aaO Rn. 15).
- 39
- b) Ebensowenig haben die Beteiligten ihr Beschwerderecht verwirkt.
- 40
- aa) Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn seit dem Erlass der Entscheidung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften (BGH, Beschluss vom 25. März 1965 - V BLw 25/64, BGHZ 43, 289, 292). Hat das Insolvenzgericht einen Hinweis auf die erfolgte Festsetzung der Vergütung öffentlich bekannt gemacht, wird das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment im Regelfall erfüllt sein, sofern die Schlussverteilung stattgefunden hat und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 200 InsO). Dann muss dem Gläubiger klar sein, dass auch eine Vergütung für den Insolvenzverwalter festgesetzt worden ist. Er hat also Anlass, sich danach zu erkundigen. Für die übrigen Beteiligten sprechen diese Umstände dafür, dass die Entscheidung über die Vergütung bei Ausbleiben eines Rechtsmittels als endgültig anzusehen ist. Als Zeitmoment genügt es unter diesen Umständen, wenn in Anlehnung an § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO fünf Monate seit der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens , mindestens jedoch seit Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung verstrichen sind.
- 41
- bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben innerhalb von weniger als fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung Beschwerde eingelegt.
- 42
- 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Beschwerdegericht die angefochtene Vergütungsfestsetzung bislangnicht in der Sache überprüft und hierzu keine Feststellungen getroffen hat (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); daher ist die Sache zurückzuweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 28.01.2016 - 2 IN 281/13 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 08.07.2016 - 5 T 193/16 -
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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters, - 2.
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und - 3.
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
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(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
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(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.