Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - IX ZB 60/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der seinem im Jahre 2004 geborenen Sohn unterhaltspflichtige Schuldner hat am 23. Juni 2014 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Beschluss vom 10. Juli 2014 zurückgewiesen, weil der Schuldner nach eigenen Angaben am 18. und 19. Juni 2014 jeweils 1.000 € von seinem Pfändungsschutzkonto in bar abgehoben habe, so dass er in der Lage sei, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Das Landge- richt hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Stundungsantrag weiter.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 818 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der vom Schuldner von seinem Pfändungsschutzkonto abgehobene Betrag von 2.000 € reiche zwar nicht aus, um unter Berücksichtigung des dem Schuldner pfändungsfrei zustehenden Guthabens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der Schuldner müsse sich aber so behandeln lassen, als sei der nach den Berechnungen des Gerichts pfändbare Betrag von 773,74 € noch auf seinem Konto vorhanden, weil er zum Zeitpunkt der Abhebung der 2.000 € mit dem wenige Tage später gestellten Insolvenzantrag habe rechnen müssen. Zwar könne dem Schuldner, der den Betrag nach seinen Angaben abgehoben habe, um einen Rückforderungsanspruch des Jobcenters befriedigen und eine notwendige Reparatur seines PKW bezahlen zu können, eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vorgeworfen werden. Gleichwohl sei ihm die Verfahrenskostenstundung zu versagen, weil er seinem Vermögen einen pfändbaren Vermögenswert entzogen habe, der zur Bedienung der Kosten hätte herangezogen werden können. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der anzu- rechnende Betrag von 733,24 € nicht ausgereicht hätte, um die in Höhe von ca. 1.000 € anfallenden Kosten zu tragen.
- 4
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Versagungsgrundes vor. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten ist daher abzulehnen.
- 5
- a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Rechtsfrage, ob dem Schuldner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er diese aus seinem eigenen Vermögen lediglich zum Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keinen Versagungsgrund nach § 290 InsO begründet, ist nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der Schuldner, den für die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens erforderlichen Betrag tatsächlich aus seinem Vermögen entfernt hat. Nach seinen Feststellungen hat der Schuldner den Betrag von insgesamt 2.000 €, der ausreichen würde, um die Kosten des Verfahrens zu decken, zwar am 18. und 20. Juni 2014 von seinem Girokonto abgehoben. Dieses Geld war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners noch als Bargeld bei diesem vorhanden.
- 6
- b) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.
- 7
- aa) Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern schon im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN). Dies hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
- 8
- bb) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN).
- 9
- cc) In seinem am 20. Juni 2014 unterschriebenen Insolvenz- und Stundungsantrag , hat der Schuldner angegeben, über Bargeld in Höhe von 10 € und ein Guthaben von 48,35 € auf seinem Girokonto zu verfügen, wobei er zum Nachweis des Guthabens auf diesem Konto einen Kontoauszug beigefügt hat, aus dem sich die Abhebungen vom 18. und 20. Juni 2014 ergaben. Dass er tatsächlich noch über Bargeld in Höhe von 2.000 € verfügt hat, hat er erst offenbart , nachdem ihn das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2014 aufgefordert hatte, den Verbleib der kurz vor Antragstellung abgehobenen Beträge aufzuklären. Seine Angaben in dem am 23. Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingereichten Insolvenzantrag, über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um die Verfahrenskosten zu begleichen, sind daher objektiv unzutreffend gewesen.
- 10
- dd) Das Verschweigen des Bargeldes war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Erklärung in seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 hat der Schuldner sein vorhandenes Bargeld nicht im Eröffnungsantrag angegeben, um gezielt einen Insolvenzgläubiger (Jobcenter) vorab zu befriedigen. Auf einen derartigen Zweck, der den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft, kann sich ein redlicher Schuldner nicht berufen. Soweit der Schuldner erklärt hat, das Geld nicht angegeben zu haben, um die Reparatur seines Pkw bezahlen zu können, den er benötige, um seinen Minijob als Fahrer weiter ausüben zu können , liegt bei dem angegebenen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von höchstens 100 € ebenfalls keine angemessene Verwendung vor, die es rechtfertigen könnte, einen erheblichen Betrag von 1.000 € nicht anzugeben. Der Umstand, dass es der Schuldner dem Insolvenzgericht ermöglicht hat, die Abhebungen zu entdecken, indem er seinem Antrag zum Beleg des angegebenen Guthabens auf seinem Girokonto den Kontoauszug beigefügt hat, entlastet ihn nicht und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat den in seinem Insolvenzantrag zunächst verschwiegen erheblichen Barbetrag nicht von sich aus offenbart. Eingeräumt hat er den Besitz der 2.000 € erst auf gezielte Nachfragen des Insolvenzgerichts.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 10.07.2014 - 7 IK 194/14 -
LG Stendal, Entscheidung vom 04.09.2014 - 25 T 131/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.