Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16
Gericht
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der T, C-str., C-Stadt
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Q, F-str., F-Stadt
weiterhin beteiligt: der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen
wird der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Schuldnerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.02.2016, bei Gericht eingegangen am 19.02.2016, die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung.
4Dem jetzigen Antragsverfahren ging das Insolvenzverfahren 91 IK 496/11 voraus. Im Vorverfahren wurde mit Beschluss des Gerichts vom 23.10.2013, zugestellt am 25.10.2015, die der Schuldnerin bewilligte Verfahrenskostenstundung aufgehoben, weil diese ihren Mitwirkungspflichten unzureichend nachgekommen war (Bl. 117 f der beigezogenen Akten 91 IK 496/11). In der Folge wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Gerichts vom 23.06.2014 (Bl. 169 ff der beigezogenen Akten 91 IK 496/11) mangels kostendeckender Masse gemäß § 207 InsO aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Schuldnerin, die sie mit ihrem geringen Einkommen begründete, wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2014 (Bl. 184 ff der beigegezogenen Akten 91 IK 496/11), der Schuldnerin zugestellt am 23.09.2014, zurückgewiesen.
5Mit Verfügung vom 29.02.2016 wies das Gericht darauf hin, dass es eine Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung erwäge, weil nach der Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Umstand der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlender Mitwirkung eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses folge. Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshof den Gesetzgeber nicht veranlasst habe, diese Fallgestaltung in den § 287 a Abs. 2 InsO als Unzulässigkeitsgrund für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung aufzunehmen, so sei nach Auffassung des Gerichts die alte Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung anzuwenden.
6Die Schuldnerin hat hierzu mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.03.2016 Stellung genommen und ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine dahingehenden (weiteren) Ausschlussgründe in den § 4a InsO n.F. aufgenommen habe. Die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne daher auch im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung nicht angewendet werden. Zudem habe die Schuldnerin ihre Mitwirkungspflichten im Vorverfahren nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vielmehr sei die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund erheblicher persönlicher Probleme und Depressionen nicht in der Lage gewesen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dahingehende ärztliche Atteste könnten nachgereicht werden.
7II.
8Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten ist unbegründet.
9Zwar scheitert eine Verfahrenskostenstundung nicht daran, dass der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 287 a Abs. 2 InsO mit Geltung ab dem 01.07.2014 die Unzulässigkeitsgründe abschließend normiert. Gemäß § 287 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO n.F. ist der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. dann unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Verletzung der Mitwirkungspflicht) versagt worden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 45/09, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11, beide zitiert nach juris), eine dreijährige Sperre folgte, wenn der Stundungsantrag des Schuldners im Eröffnungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungstatbestandes abgelehnt worden war, so hat sich der Gesetzgeber gegen die Aufnahme eines dahingehenden Unzulässigkeitsgrundes in die Vorschrift des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. entschieden. Den Katalog des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. sieht das Gericht als abschließend an (so auch AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, 74 IN 181/15, zitiert nach juris, und Pape, ZInsO 2016, 293, 298; a.A.: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 06.05.2015, 8 T 108/15, zitiert nach juris). Denn den Gesetzesmaterialen lässt sich zweifelsohne entnehmen, dass der Gesetzgeber die Unzulässigkeitsgründe nunmehr abschließend zu regeln beabsichtigte. So heißt es in BT-Drs. 17/11268, S. 25 ausdrücklich: "Der Gesetzesentwurf verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen nach dem Unwertgehalt der ihnen zugrunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen zu harmonisieren. ...".
10Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sind die Umstände des Vorverfahrens allerdings im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung im Zweitverfahren zu berücksichtigen. Da im Erstverfahren die Stundung wegen unzureichender Mitwirkung der Schuldnerin im Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, ist die Schuldnerin mit einer weiteren Antragstellung bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 23.10.2013 gesperrt. Die Sperrfrist ist noch nicht abgelaufen. Eine Sperrfrist von drei Jahren erachtet das Gericht für angemessen.
11Zwar enthält § 4a Abs. 1 InsO n.F. seinem Wortlaut nach keinen dahingehenden Ausschlusstatbestand. Der einzig in § 4a Abs. 1 S. 4 InsO n.F. formulierte Ausschlussgrund ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der vorliegend nicht verwirklicht ist. Weitere Ausschlussgründe sind in § 4a InsO n.F. nicht formuliert. Im Gegensatz zu den Unzulässigkeitsgründen gemäß § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. ist den Gesetzesmaterialen nicht zu entnehmen, wie der Gesetzgeber sich zu der Frage einer Erweiterung des einzig genannten Ausschlussgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Sinne der alten Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt. Der Bundesgerichtshof hat die in § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO a.F. aufgeführten Ausschlussgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) in ständiger Rechtsprechung für nicht abschließend erachtet (zuletzt noch für einen Altfall, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 01.07.2014: BGH, Beschluss vom 25.06.2015, IX ZB 60/14). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt. Der Gesetzgeber hätte – wie auch bei den Begründungen zu § 287 a Abs. 2 InsO – klarstellen können, dass eine Harmonisierung der Ausschlussgründe beabsichtigt sei. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich aber an dieser Stelle nicht zu der alten Sperrfristrechtsprechung des BGH. Die historische Auslegung spricht mithin nicht zwingend gegen eine Erweiterung der Ausschlussgründe. Als ausschlaggebend erachtet das Gericht letztlich den Sinn und Zweck der Stundungsvorschriften. Der redliche und bemühte Schuldner soll mit finanzieller Unterstützung des Staates in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußt entsprechend auf dem Grundsatz, dass andernfalls ein Bedürfnis nach einer Sperrfrist besteht, ansonsten der Schuldner bei z.B. unzureichender Mitwirkung im Verfahren jederzeit einen neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann. Sein Verhalten bliebe sanktionslos; die Gerichte würden in nicht hinzunehmender Weise belastet. Die Staatskasse hätte erneut die Kosten eines Verfahrens zu tragen, zu dessen Scheitern der Schuldner durch sein Fehlverhalten im Vorverfahren gerade beigetragen hat. Berücksichtigt man die Interessen der Staatskasse und das Interesse an einer effizienten Verfahrensdurchführung, so kann jedenfalls auf Kosten des Staates nicht unmittelbar im Anschluss an das gescheiterte Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden (so auch AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2016, 3 f IN 158/16, zitiert nach juris). Der Schuldnerin ist es unbenommen, auf eigene Kosten das Verfahren durchzuführen.
12Soweit die Schuldnerin vorträgt, dass sie im Erstverfahren weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Mitwirkungspflichten verletzt habe, so hat dieser Vortrag für die hier zu treffende Entscheidung keine Bedeutung. Denn der Beschluss vom 23.10.2013 ist rechtskräftig und das Gericht an die dortigen Feststellungen gebunden.
13R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4d InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
15Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
16Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
17Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
18Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn